Beschlussempfehlung:
Der Kreistag des
Rhein-Kreises Neuss beschließt folgende
Satzung des
Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem
Fleischhygienerecht vom
Aufgrund
- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie
der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom
30.04.2004)
- Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001)
- § 2 Abs.1, 2 und 3 des Gebührengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 1999 (SGV NRW 2011)
- § 1 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007
(SGV NRW 788)
- §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (SGV NRW 2021)
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen
Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom
25.06.2004)
- Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom
05. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen
Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 (SGV NRW 2011)
in den jeweils geltenden Fassungen
hat der Kreistag des
Rhein-Kreises Neuss am 10. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
(1)
Für die in Anhang
IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen), für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur
Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien (Abl. Nr. L 147 vom 31.05.2001) genannten Untersuchungen auf
BSE, amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit
Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen bei Tieren, die keiner Schlachttier-
und Fleischuntersuchung unterliegen und Fleischuntersuchungen bei
Wildwiederkäuern werden Gebühren nach der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 (SGV NRW 2011)
in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.
Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des GebG NRW in der jeweils geltenden Fassung
werden von folgenden Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden
Fassung abweichende Gebührensätze nach dieser Satzung unter Berücksichtigung
der Kriterien nach Anhang VI und Artikel 27 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 und
des § 3 GebG NRW erlassen:
23.8.4.1.1 Rindfleisch
23.8.4.1.2 Einhufer-Equidenfleisch
23.8.4.1.3 Schweinefleisch
23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch
23.8.4.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle
von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
23.8.4.6 Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit
Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch
23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Hausschlachtungen
23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten
(Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung)
23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und
Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der VO (EG) Nr.
2075/2005 vom 05.12.2005 in der jeweils geltenden Fassung
23.8.4.12 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II
D der VO (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004 in der jeweils geltenden Fassung
(2)
Gebührenpflichtig
sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach dieser Satzung
gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlungen veranlassen bzw. deren
Tätigkeiten der Überwachung nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
unterliegen.
§ 2
Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung
(1)
Die Gebühr für die
Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der
Hygieneüberwachung beträgt je Tier für
- Einhufer 31,94
€
- ausgewachsene Rinder 26,55
€
- Jungrinder 18,57
€
- Schweine < 25 kg 10,81
€
- Schweine =/> 25 kg 12,60 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer < 12 kg 4,57 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer =/> 12 kg 4,96 €
(2)
Werden bei
begründetem Verdacht auf Rückstände Untersuchungen erforderlich, so hat der
Verfügungsberechtigte die entstehenden Kosten/Auslagen zu tragen.
§ 3
Gebühr für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf BSE
Für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf das Vorliegen einer
bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), den Probenversand, die Untersuchung
und die Beurteilung der Probe wird neben der Gebühr für die Durchführung der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach §§ 2, 7 oder 8 eine Gebühr erhoben.
Diese Gebühr setzt sich der Höhe nach zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe
von 13,14 € und der Gebühr gemäß der Tarifstelle 23.9.4.2 des Allgemeinen
Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der
zum Zeitpunkt der Untersuchung geltenden Höhe.
§ 4
Gebühr für Amtshandlungen in zugelassenen Zerlegebetrieben
(1)
Für Kontrollen
in zugelassenen Zerlegebetrieben werden Gebühren entsprechend der Tarifstelle
28.8.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben.
(2)
Liegen die
Aufwendungen für die Kontrollen nach Abs. 1 über den Gebühren entsprechend der
genannten Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes
NRW, so wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der
Dauer der Kontrolle gemäß der Tarifstelle 23.9.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs
zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben.
§ 5
Gebühr für Amtshandlungen in Kühl- und Gefrierhäusern und sonstigen Betrieben
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im
Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird eine
Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Kontrolle
gemäß der Tarifstelle 23.8.4.6 in Verbindung mit Tarifstelle 23.9.1.2 des
Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des
Landes NRW erhoben.
§ 6
Gebühr bei Nichtausführung eines Teils der Untersuchung oder der gesamten
Untersuchung
(1)
Die Gebühr nach
§§ 2, 7 und 8 ist in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur ein Teil der
Untersuchung ausgeführt worden ist.
(2)
Unterbleibt die
angemeldete Untersuchung, weil sie aufgrund eines dem Kostenschuldner
zurechenbaren Umstandes nicht zu der angemeldeten Zeit ausgeführt werden
konnte, so werden die entstandenen Auslagen erhoben.
§ 7
Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten
Wird die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an
Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen
durchgeführt, werden für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
die nachfolgenden Gebühren erhoben:
- Einhufer 34,72
€
- ausgewachsene Rinder 28,86
€
- Jungrinder 20,19
€
- Schweine < 25 kg 11,75
€
- Schweine =/> 25 kg 13,70 €
- Schafe, Ziegen, < 12 kg
4,97 €
- Schafe, Ziegen, =/> 12 kg 5,39 €
§ 8
Gebühr für Hausschlachtungen
Die Gebühr für die
Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt je Tier für
- Einhufer 37,92
€
- ausgewachsene Rinder 32,53
€
- Jungrinder 24,55
€
- Schweine < 25 kg 16,79
e
- Schweine =/> 25 kg 18,58
€
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer < 12 kg 10,55 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer =/> 12 kg 10,94 €
§ 9
Gebühr der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere,
die nicht der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen, Bären,
Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können,
beträgt je Tier
bei der Probeentnahme durch
a) amtliches Personal 15,71
€
b) berechtigte Jägerinnen/Jäger 5,55 €.
§ 10
Fälligkeit
Die Gebühren und Kosten/Auslagen werden mit der Bekanntgabe der
Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006
außer Kraft.
Sachverhalt:
Rechtsgrundlage für die
Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung sowie sonstigen fleischhygienerechtlichen Untersuchungen
bildet seit dem 01.01.2007 die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
Diese Verordnung regelt die Finanzierung der Kontrollen im Zusammenhang mit der
Fleischuntersuchung und legt Mindestgebühren bzw. -kostenbeiträge fest. Auf
nationaler Ebene hat der Landesgesetzgeber im Rahmen der 7. Verordnung zur
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13.06.2006 die in der
VO (EG) Nr. 882/2004 enthaltenen Mindestgebühren bzw. -kostenbeiträge in den
Tarifstellen 23.8.4.1 ff. in das Landesrecht
übernommen. Diese traten mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW sind Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen. Hiervon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Mindestgebühren die Kosten für amtliche Kontrollen nicht decken.
Da im Rhein-Kreis Neuss die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene über den festgesetzten Mindestgebühren liegen, wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und, gestützt auf § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW in Verbindung mit den Tarifstellen 23.8.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, abweichende kostendeckende Gebühren festgesetzt.
Die Festsetzung höherer als der vorgeschriebenen Mindestgebühren ist auch mit der VO (EG) Nr. 882/2004 vereinbar. Die höheren Gebühren dürfen jedoch nicht die von der zuständigen Behörde zu tragenden Kosten übersteigen (Kostendeckung). Hierbei dürfen:
- Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
- Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten sowie
- Kosten für Probeentnahme und Laboruntersuchung
Die vorliegende Satzung berücksichtigt insbesondere, dass in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW nach dem 01.01.2007 neue Gebührentatbestände (z. B. Gebühren für Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen bei Wildschweinen, Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern) aufgenommen wurden. Auf diese Gebührentatbestände musste bei der letzten Fassung der Gebührensatzung mangels einer Rechtsgrundlage verzichtet werden.
Außerdem wurden bei den Personalkosten die Änderungen des TVÖD für die Jahre 2008 und 2009, die Anpassungen im Beamtenbereich und die Vergütungserhöhungen bei den nebenamtlichen Tierärzten durch den TV Fleischuntersuchung ab 2009 berücksichtigt.
Eine wesentliche Änderung ergibt
sich auch durch den Verzicht auf eine Staffelung der Gebührensätze nach der
Anzahl der durchgeführten Schlachtungen.
Die zurzeit noch geltende Satzung sieht vor, dass sich bei täglichen
Schlachtungen ab 36 Tieren bzw. ab 65 Tieren oder 120 Tieren die Gebühr um 20%,
35 % oder 50 % verringert. Diese Staffelung wurde in analoger Anwendung der
entsprechenden Vergütungskürzungen für die nebenamtlichen Tierärzte angewandt.
Zwischenzeitlich wird der weitaus überwiegende Umfang der Untersuchungen jedoch
durch hauptamtliches Personal durchgeführt. Für dieses Personal fallen aber
nicht weniger sondern höhere Kosten durch Zeitzuschläge an. Kürzungen kamen im
übrigen nur noch an besonderen Schlachttagen wie z.B. den muslimischen
Opferfesten bei Schafen zur Anwendung, hier allerdings bei großen Stückzahlen.