Betreff
Erlass einer Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht
Vorlage
39/510/2008
Aktenzeichen
39.0-00-60
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt folgende

 

Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 

 

Aufgrund

 

  • Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004)
  • Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001)
  • § 2 Abs.1, 2 und 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (SGV NRW 2011)
  • § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (SGV NRW 788)
  • §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021)
  • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.06.2004)
  • Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 05. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 (SGV NRW 2011)

 

          in den jeweils geltenden Fassungen

 

hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 10. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gebührentatbestand und Gebührenschuldner

 

(1)         Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen), für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. Nr. L 147 vom 31.05.2001) genannten Untersuchungen auf BSE, amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen bei Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen und Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 (SGV NRW 2011) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des GebG NRW in der jeweils geltenden Fassung werden von folgenden Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung abweichende Gebührensätze nach dieser Satzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang VI und Artikel 27 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 882/2004 und des § 3 GebG NRW erlassen:

23.8.4.1.1 Rindfleisch

23.8.4.1.2 Einhufer-Equidenfleisch

23.8.4.1.3 Schweinefleisch

23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch

23.8.4.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)

23.8.4.6 Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch

23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen

23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten (Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung)

23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 2075/2005 vom 05.12.2005 in der jeweils geltenden Fassung

23.8.4.12 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II D der VO (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004 in der jeweils geltenden Fassung

(2)         Gebührenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach dieser Satzung gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlungen veranlassen bzw. deren Tätigkeiten der Überwachung nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht unterliegen.

 

 

§ 2

 

Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

 

(1)         Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Hygieneüberwachung beträgt je Tier für
- Einhufer                                                                            31,94 €
- ausgewachsene Rinder                                                         26,55 €
- Jungrinder                                                                         18,57 €
- Schweine < 25 kg                                                                10,81 €
- Schweine =/> 25 kg                                                            12,60 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer < 12 kg                                   4,57 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer =/> 12 kg                                4,96 €

(2)         Werden bei begründetem Verdacht auf Rückstände Untersuchungen erforderlich, so hat der Verfügungsberechtigte die entstehenden Kosten/Auslagen zu tragen.

 

 

§ 3
Gebühr für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf BSE

 

Für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf das Vorliegen einer bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), den Probenversand, die Untersuchung und die Beurteilung der Probe wird neben der Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach §§ 2, 7 oder 8 eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr setzt sich der Höhe nach zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 13,14 € und der Gebühr gemäß der Tarifstelle 23.9.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der zum Zeitpunkt der Untersuchung geltenden Höhe.

 

§ 4
Gebühr für Amtshandlungen in zugelassenen Zerlegebetrieben

 

(1)         Für Kontrollen in zugelassenen Zerlegebetrieben werden Gebühren entsprechend der Tarifstelle 28.8.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben.

(2)         Liegen die Aufwendungen für die Kontrollen nach Abs. 1 über den Gebühren entsprechend der genannten Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW, so wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Kontrolle gemäß der Tarifstelle 23.9.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben.

 

§ 5
Gebühr für Amtshandlungen in Kühl- und Gefrierhäusern und sonstigen Betrieben

 

Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Kontrolle gemäß der Tarifstelle 23.8.4.6 in Verbindung mit Tarifstelle 23.9.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben.

 

 

§ 6
Gebühr bei Nichtausführung eines Teils der Untersuchung oder der gesamten Untersuchung

 

(1)         Die Gebühr nach §§ 2, 7 und 8 ist in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur ein Teil der Untersuchung ausgeführt worden ist.

(2)         Unterbleibt die angemeldete Untersuchung, weil sie aufgrund eines dem Kostenschuldner zurechenbaren Umstandes nicht zu der angemeldeten Zeit ausgeführt werden konnte, so werden die entstandenen Auslagen erhoben.

 

 

§ 7
Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten

 

Wird die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt, werden für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die nachfolgenden  Gebühren erhoben:

- Einhufer                                                                                    34,72 €
- ausgewachsene Rinder                                                                28,86 €
- Jungrinder                                                                                 20,19 €
- Schweine < 25 kg                                                                       11,75 €
- Schweine =/> 25 kg                                                                   13,70 €
- Schafe, Ziegen, < 12 kg                                                                4,97 €
- Schafe, Ziegen, =/> 12 kg                                                             5,39 €

 

§ 8
Gebühr für Hausschlachtungen

 

Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt je Tier für
- Einhufer                                                                                    37,92 €
- ausgewachsene Rinder                                                                 32,53 €
- Jungrinder                                                                                 24,55 €
- Schweine < 25 kg                                                                       16,79 e
- Schweine =/> 25 kg                                                                    18,58 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer < 12 kg                                        10,55 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer =/> 12 kg                                      10,94 €

 

 

§ 9

Gebühr der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere, die nicht der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen

 

Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen, Bären, Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, beträgt je Tier

bei der Probeentnahme durch

a) amtliches Personal                                                                    15,71 €
b) berechtigte Jägerinnen/Jäger                                                         5,55 €.

 

 

§ 10
Fälligkeit

 

Die Gebühren und Kosten/Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig.

 

 

§ 11
Inkrafttreten

 

(1)    Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 außer Kraft.

 


Sachverhalt:

Die als Beschlussvorschlag beigefügte Gebührensatzung soll die Gebührensatzung vom 21.12.2006 ablösen. Der Erlass der Satzung vom 21.12.2006 und die gleichzeitige Aufhebung der Satzung aus dem Jahre 2004 waren erforderlich geworden, weil sich die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht grundlegend geändert hatten. Die Gebührensätze aus dem Jahre 2004 wurden allerdings beibehalten.

Der vorliegenden Satzung liegt nunmehr eine Neukalkulation der Gebührensätze zugrunde.

 

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie sonstigen fleischhygienerechtlichen Untersuchungen bildet seit dem 01.01.2007 die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
Diese Verordnung regelt die Finanzierung der Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung und legt Mindestgebühren bzw. -kostenbeiträge fest. Auf nationaler Ebene hat der Landesgesetzgeber im Rahmen der 7. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13.06.2006 die in der VO (EG) Nr. 882/2004 enthaltenen Mindestgebühren bzw. -kostenbeiträge in den Tarifstellen 23.8.4.1 ff. in das Landesrecht

übernommen. Diese traten mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft.

Gemäß § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW sind Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen. Hiervon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Mindestgebühren die Kosten für amtliche Kontrollen nicht decken.

 

Da im Rhein-Kreis Neuss die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene über den festgesetzten Mindestgebühren liegen, wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und, gestützt auf § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW in Verbindung mit den Tarifstellen 23.8.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, abweichende kostendeckende Gebühren festgesetzt.

 

Die Festsetzung höherer als der vorgeschriebenen Mindestgebühren ist auch mit der VO (EG) Nr. 882/2004 vereinbar. Die höheren Gebühren dürfen jedoch nicht die von der zuständigen Behörde zu tragenden Kosten übersteigen (Kostendeckung). Hierbei dürfen:

 

  • Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
  • Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten sowie
  • Kosten für Probeentnahme und Laboruntersuchung

 

berücksichtigt werden.

 

 

Im Rahmen von NKF wurden auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung –KLR- die Kosten verursachergerecht ermittelt und der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt.

 

Die vorliegende Satzung berücksichtigt insbesondere, dass in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW nach dem 01.01.2007 neue Gebührentatbestände (z. B. Gebühren für Hausschlachtungen, Trichinenuntersuchungen bei Wildschweinen, Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern) aufgenommen wurden. Auf diese Gebührentatbestände musste bei der letzten Fassung der Gebührensatzung mangels einer Rechtsgrundlage verzichtet werden.

 

Außerdem wurden bei den Personalkosten die Änderungen des TVÖD für die Jahre 2008 und 2009, die Anpassungen im Beamtenbereich und die Vergütungserhöhungen bei den nebenamtlichen Tierärzten durch den TV Fleischuntersuchung ab 2009 berücksichtigt.

 

Eine wesentliche Änderung ergibt sich auch durch den Verzicht auf eine Staffelung der Gebührensätze nach der Anzahl der durchgeführten Schlachtungen.
Die zurzeit noch geltende Satzung sieht vor, dass sich bei täglichen Schlachtungen ab 36 Tieren bzw. ab 65 Tieren oder 120 Tieren die Gebühr um 20%, 35 % oder 50 % verringert. Diese Staffelung wurde in analoger Anwendung der entsprechenden Vergütungskürzungen für die nebenamtlichen Tierärzte angewandt. Zwischenzeitlich wird der weitaus überwiegende Umfang der Untersuchungen jedoch durch hauptamtliches Personal durchgeführt. Für dieses Personal fallen aber nicht weniger sondern höhere Kosten durch Zeitzuschläge an. Kürzungen kamen im übrigen nur noch an besonderen Schlachttagen wie z.B. den muslimischen Opferfesten bei Schafen zur Anwendung, hier allerdings bei großen Stückzahlen.

Die Frage der Zulässigkeit einer Gebührenstaffel ist auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Kommission der EU vertritt die Auffassung, dass es die europarechtlichen Bestimmungen nicht ermöglichen „nach Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv zu staffeln“. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes steht noch aus.

Der Verzicht auf eine Gebührenstaffel führt im Ergebnis dazu, dass sich insbesondere bei Schafen die Gebührensätze etwas verringern; die neu ermittelten Gebührensätze bei den Schafen sind im übrigen mit den alten Gebührensätzen nicht direkt vergleichbar, da nur noch zwei statt drei Gewichtsklassen (entsprechend den Vorgaben der Rechtsgrundlagen) bestehen.

 

In der als Anlage beigefügten Tabelle werden die inhaltlichen Veränderungen dargestellt.