Betreff
Vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten im Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
68/0640/XVI/2015
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat durch Verfügungen vom 24.02.2015 folgende Über-schwemmungsgebiete im Rhein-Kreis Neuss gemäß § 76 Abs. 3 WHG, § 112 Abs. 4 LWG vorläufig gesichert:

 

Erft (mit einem Teilbereich des Norfbachs)

Betroffen sind die Städte Neuss und Grevenbroich.

 

Gillbach

Betroffen sind die Städte Neuss und Grevenbroich sowie die Gemeinde Rommerskirchen.

 

Niers-System (einschließlich Trietbach)

Betroffen ist die Stadt Korschenbroich.

 

Die Vorläufigen Sicherungen wurden im Amtsblatt der Bezirksregierung am 12.03.2015 verkündet und sind nach Ablauf der Auslegungsfrist am 27.03.2015 in Kraft getreten. Für die in Karten dargestellte Überschwemmungsgebiete, denen statistisch ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ 100) zugrunde liegt, gelten die Schutzbestimmungen der § 78 WHG, § 113 LWG, wie für bereits festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechend. In diesen Überschwemmungsgebieten sind Handlungen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserabfluss auswirken können.

 

Die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Entwicklungssatzungen, Ergänzungs-satzungen), ausgenommen Häfen und Werften, ist in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Erfasst sind hierbei nur solche Flächen, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße Umplanungen, etwa die Änderung der Gebietsart eines bereits bestehenden Baugebietes oder eine Überplanung bebauter Innen-bereichslagen, fallen nicht hierunter. Auch die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ist in festgesetzten und vorläufig gesicherten Über-schwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Es gibt jedoch Ausnahmetatbestände. Die Be-weislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen liegt hinsichtlich der Bauleitplanung bei der Gemeinde und bei der Zulassung von Einzelvorhaben beim Bauherrn.

 

Darüber hinaus ist in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten untersagt:

 

  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen aus dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • die Erhöhung/Vertiefung der Erdoberfläche,
  • die Anlage von Baum- oder Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • der Umbruch von Grünland in Ackerland,
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

 

Im Rhein-Kreis Neuss wurden bereits für den Rhein Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert und für den Jüchener Bach (einschließlich Kommer und Kelzenberger Bach) festgesetzt. Für die Prüfung der Verbote und ihrer Ausnahmen ist bei den Gewässern Rhein, Einmündungsbereich der Erft in den Rhein und Neusser Hafen die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Für alle anderen Gewässer im Rhein-Kreis Neuss, für die Überschwemmungsgebiete festgesetzt bzw. vorläufig gesichert wurden, ist die Untere Wasserbehörde zuständig.

 

Die Übersichtskarten zu den bislang festgesetzten, festzusetzenden und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten werden den Sitzungsteilnehmern als Farbausdrucke im Format DIN A 3 zur Verfügung gestellt und als Tischvorlagen ausgelegt.

 

Darüber hinaus können die Karten, auch als Detailkarten,  im Internet unter

 

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/Ueberschwemmungsgebiete.html

 

eingesehen werden.