Sachverhalt:
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat durch
Verfügungen vom 24.02.2015 folgende Über-schwemmungsgebiete im Rhein-Kreis
Neuss gemäß § 76 Abs. 3 WHG, § 112 Abs. 4 LWG vorläufig gesichert:
Erft
(mit einem Teilbereich des Norfbachs)
Betroffen sind die Städte Neuss und
Grevenbroich.
Gillbach
Betroffen sind die Städte Neuss und
Grevenbroich sowie die Gemeinde Rommerskirchen.
Niers-System
(einschließlich Trietbach)
Betroffen ist die Stadt Korschenbroich.
Die Vorläufigen Sicherungen wurden im
Amtsblatt der Bezirksregierung am 12.03.2015 verkündet und sind nach Ablauf der
Auslegungsfrist am 27.03.2015 in Kraft getreten. Für die in Karten dargestellte
Überschwemmungsgebiete, denen statistisch ein 100-jährliches Hochwasserereignis
(HQ 100) zugrunde liegt, gelten die Schutzbestimmungen der § 78 WHG, § 113 LWG,
wie für bereits festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechend. In diesen
Überschwemmungsgebieten sind Handlungen verboten, die sich negativ auf den
Hochwasserabfluss auswirken können.
Die Ausweisung von neuen Baugebieten
in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch
(Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Entwicklungssatzungen, Ergänzungs-satzungen),
ausgenommen Häfen und Werften, ist in festgesetzten und vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Erfasst sind hierbei
nur solche Flächen, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße
Umplanungen, etwa die Änderung der Gebietsart eines bereits bestehenden
Baugebietes oder eine Überplanung bebauter Innen-bereichslagen, fallen nicht
hierunter. Auch die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach
den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ist in festgesetzten und vorläufig gesicherten
Über-schwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Es gibt jedoch
Ausnahmetatbestände. Die Be-weislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen
liegt hinsichtlich der Bauleitplanung bei der Gemeinde und bei der Zulassung
von Einzelvorhaben beim Bauherrn.
Darüber hinaus ist in festgesetzten und
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten untersagt:
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur
Fließrichtung des Wassers,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen aus dem
Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den
Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- die Erhöhung/Vertiefung der Erdoberfläche,
- die Anlage von Baum- oder Strauchpflanzungen, soweit diese den
Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
- der Umbruch von Grünland in Ackerland,
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Im Rhein-Kreis Neuss wurden bereits für den
Rhein Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert und für den Jüchener Bach
(einschließlich Kommer und Kelzenberger Bach) festgesetzt. Für die Prüfung der
Verbote und ihrer Ausnahmen ist bei den Gewässern Rhein, Einmündungsbereich der
Erft in den Rhein und Neusser Hafen die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Für alle anderen Gewässer im Rhein-Kreis Neuss, für die Überschwemmungsgebiete
festgesetzt bzw. vorläufig gesichert wurden, ist die Untere Wasserbehörde
zuständig.
Die
Übersichtskarten zu den bislang festgesetzten, festzusetzenden und vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebieten werden den Sitzungsteilnehmern als
Farbausdrucke im Format DIN A 3 zur Verfügung gestellt und als Tischvorlagen
ausgelegt.
Darüber
hinaus können die Karten, auch als Detailkarten, im Internet unter
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/Ueberschwemmungsgebiete.html
eingesehen
werden.