Betreff
Vereinbarung zur Vernetzung und Kooperation im Kinderschutz zwischen den Jugendämtern im Rhein-Kreis Neuss und dem Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss
Vorlage
51/0650/XVI/2015
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Kooperationsvereinbarung zwischen den Jugendämtern im Rhein-Kreis Neuss und dem Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Mit dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) und dem neu geschaffenen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), besteht für den öffentlichen Jugendhilfeträger die Verpflichtung, verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit im Kinderschutz aufzubauen und weiter zu entwickeln. Gemäß § 3 KKG sollen die Gesundheitsämter einbezogen werden. Auch nach § 81 SGB VIII zur strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, hat das Jugendamt mit dem Gesundheitsamt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.

 

Auf dieser Grundlage wurde gemeinsam mit den Jugendämtern im Rhein-Kreis Neuss und dem Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss eine Kooperationsvereinbarung erarbeitet, in der die Grundlagen für die Zusammenarbeit festgelegt sind. Ziel ist, ein transparentes und einheitliches Verfahren im Umgang miteinander bei der Wahrnehmung und Umsetzung des Schutzauftrages anzuwenden.

 

Folgende Eckpunkte sind in der Kooperationsvereinbarung benannt:

 

§  Beschreibung der Handlungsaufträge und -anforderungen sowie die Zuständigkeiten von Gesundheitsamt und Jugendhilfe.

 

§  Verbindliche Formen der institutionellen Zusammenarbeit zur Schaffung von Transparenz im Handlungsfeld der Kindeswohlgefährdung.

 

§  Gemeinsame, im interdisziplinären kollegialen Austausch erarbeitete Standards für eine verbesserte systematische und umfassende Wahrnehmung von Gefährdungslagen und ein entsprechendes fachliches Handeln.

 

§  Ermittlung der Bedarfe der Kooperationspartner und Entwicklung von Vorgehensweisen im Rahmen eines Qualitätsdialoges (z. B. Fortbildungen).

 

§  Teilnahme von Fachkräften des Gesundheitsamtes an Netzwerken der einzelnen Jugendämter auf Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes.

 

Die Kooperationsvereinbarung soll nach Abstimmung in den jeweiligen Jugendhilfeausschüssen der Kommunen im Rhein-Kreis Neuss durch die Leiter und Leiterinnen der Jugendämter und dem Leiter des Gesundheitsamtes verbindlich unterschrieben werden.