Betreff
Pflegemarktbeobachtung - Bedarfsentwicklung in der stationären Pflege
Vorlage
50/0709/XVI/2015
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16.12.2014 gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten „Pflegebedarfsanalyse Rhein-Kreis Neuss“ der Institut for Health Care Buisness GmbH“ (hcb) zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW erklärt.

 

Die Verwaltung hat die Entwicklung des Angebotes und der Nachfrage im Bereich der vollstationären Pflege weiter beobachtet. Die nachfolgende Übersicht wurde zum Stichtag 15. Mai 2015 erstellt. Die Zahl der freien Plätze wird von den Pflegeeinrichtungen regelmäßig an die Kreisverwaltung gemeldet.

 

Kommune

Bestand

Planung

Bestand

Nachfrage

Saldo incl.

Saldo  nur

tatsächlich

 

 

 

und Planung

lt. hcb 2013

Planung

Bestand

freie Plätze

Dormagen

548

0

548

509

39

39

9

Grevenbroich

659

45

704

482

222

177

133

Jüchen

205

0

205

164

41

41

30

Kaarst

291

0

291

375

-84

-84

2

Korschenbroich

241

80

321

251

70

-10

7

Meerbusch

554

0

554

493

61

61

48

Neuss

1104

160

1264

1142

122

-38

17

Rommerskirchen

160

0

160

102

58

58

19

Rhein-Kreis Neuss

3762

285

4047

3518

529

244

265

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zum 15. Mai 2015 gemeldeten freien Plätze zeigen, dass die Prognosedaten bezogen auf das Gesamtgebiet des Kreises zuverlässig sind. Neben einer gewissen Zahl freier Plätze, die durch die Stichtagserhebung zu erklären sind, wird der strukturelle Überhang an vorhandenen Kapazitäten deutlich.

 

Zum 01.07.2015 wird in Korschenbroich eine weitere vollstationäre Pflegeeinrichtung in Trägerschaft der Azurit-Gruppe mit 80 Plätzen den Betrieb aufnehmen. Mit der Inbetriebnahme der 45 Plätze in Grevenbroich sowie von 120 neu entstehenden Pflegeplätzen in Neuss ist im Laufe des Jahres 2015 bzw. Anfang 2016 zu rechnen. Die Zahl des Überhangs an Plätzen wird somit von derzeit bereits über 250 Plätzen um weitere 200 Plätze ansteigen!

 

Auf die sich hieraus ergebenden Gefahren, insbesondere auf die wachsenden Schwierigkeiten aller Betreiber eine ausreichende Personalausstattung vorzuhalten sowie auf den zunehmenden wirtschaftlichen Druck auf Betreiber von nicht ausgelasteten Pflegeeinrichtungen, hat die Kreisverwaltung in den vergangenen Jahren immer wieder mahnend hingewiesen.

 

Im bisherigen Jahresverlauf haben die Kreisverwaltung neue Anfragen von Investoren und Pflegeeinrichtungsbetreibern erreicht, die weitere Planungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vorlegen wollten. Unter Hinweis auf die vorhandene örtliche Bedarfsplanung nach dem APG wurde jedoch in allen Fällen auf eine konkrete Antragstellung verzichtet. Die Gesamtentwicklung zeigt die Notwendigkeit einer Fortschreibung der örtlichen Planung nach den Vorgaben des APG, wobei im Sinne des Kreistagsbeschlusses vom 16.12.2014 die ausgewogene Verteilung der Kapazitäten auf das gesamte Kreisgebiet ein wichtiger Aspekt sein muss.

 

Am 27.05.2015 hat ein Fachgespräch im Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW (MGEPA NRW) stattgefunden. Gegenstand war insbesondere ein erster Entwurf der Änderungsverordnung zur APG DVO vom 20.04.2015.

 

Seitens der kommunalen Vertreter wurde insbesondere auf einen Verzicht der im Entwurf vorgesehenen Ausschreibungsverpflichtung bei Feststellung eines Bedarfs an Pflegeplätzen, jedenfalls aber eine deutliche Ausweitung der vorgesehenen Fristen gefordert.

 

Die vorgenannte ÄnderungsVO sieht ein dreistufiges Verfahren vor. Auf der 1. Stufe trifft die Kommune den Grundsatzbeschluss der Wahrnehmung der kommunalen Bedarfssteuerung. Der Beschluss kann sich auf die Gebiete „teilstationär“ oder „stationär“ beschränken.

 

Für die eigentliche auf 3 Jahre angelegte Bedarfsplanung (2. Stufe) werden in den Verordnungen keine inhaltlichen Vorgaben gemacht. Allerdings soll die Planung gewährleisten, dass dem Pflegebedürftigen eine Wahlmöglichkeit bleibt.

 

Ergibt sich aus der Bedarfsplanung ein Bedarf für zusätzliche Plätze ist der Kreis nach dem jetzigen Entwurf verpflichtet, die freien Plätze in einem  diskriminierungsfreien, transparent gestalteten Verfahren auszuschreiben. Der Kreis müsste in diesem Fall einen Monat nach dem Beschluss über die Bedarfsplanung die Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung zusätzlicher Plätze haben, auffordern, innerhalb einer Frist von 2 bis 4 Monaten unter Vorlage einer Konzeption das Interesse an der Schaffung zusätzlicher Plätze zu bekunden.

Der Kreis hat dann aufgrund vorher definierter, an den Zielsetzungen des SGB XI und des APG NRW orientierter Kriterien, eine Auswahlentscheidung zu treffen.

 

Von den Kreisen und kreisfreien Städten sind die Pflicht zur Bedarfsausschreibung als auch die zu engen Fristen kritisiert worden.

 

Die Entscheidung des Ministeriums bleibt abzuwarten, hat aber auf den Rhein-Kreis Neuss derzeit keine Auswirkung, da zum einen ein Überangebot besteht und die Steuerung des Kreises den Vorgaben genügt.