Sachverhalt:
Zu Frage 1)
Der obere Belag des Sportplatzes Knechtsteden (Tennenbelag) bestand aus 5-10 cm roter Asche bzw. Ziegelbruch. Die Schadstoffbelastungen waren unproblematisch. Die bautechnisch notwendige Entfernung und Entsorgung dieses Materials erfolgt wie geplant.
Unter dem Tennenbelag lag eine Tragschicht aus ca. 15 - 50 cm schwarzer Schlacke.
Beide Materialien
wurden zwischenzeitlich umfangreich nach den festgelegten Parameterkatalogen
für die Verwertung und Deponierung von Abfällen untersucht. Die
Schadstoffgehalte sind vollständig bekannt; es werden keine weiteren vermutet.
Die schwarze Schlacke wies bereits bei den ersten vom Gutachter durchgeführten
Bodenuntersuchungen im Dezember 2013 die für Schlacken typisch hohen
Gesamtmetallgehalte auf, insbesondere Zink, Kupfer und Blei. Die
wasserlöslichen Metallgehalte (Eluatwerte) waren, gleichfalls typisch für
Schlacken, deutlich unkritischer. Bei der erst einen Monat vor der endgültigen
Entsorgung zulässigen Deponieklassenuntersuchung (mit vorgeschriebenen
erweiterten Parametern) wurde darüber hinaus ein erhöhter Antimon-Wert
festgestellt.
Zu Frage 2)
Die Entsorgung des Tennenbelages wie der darunter liegenden Schlacke war von Beginn an geplant. Die Entsorgung des Tennenbelages war Gegenstand der Ausschreibung. Die Entsorgung musste zur Deponie Neuss-Grefrath des Kreises erfolgen und war daher nicht ausschreibungsfähig. Die Deponiekosten müssen außerhalb des Auftrags unmittelbar mit der Deponie abgerechnet werden.
Für die Deponierung war auf Grund der zum Zeitpunkt der Ausschreibung
bekannten Schadstoffe zunächst eine preisgünstige Entsorgung in einem Restloch
im Altbereich der Deponie vorgesehen. Dabei wurde vorausgesetzt, dass die für
die Ablagerung der schwermetallhaltigen Schlacke in diesem Fall erforderliche
Einzelfallzustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf erteilt wird. In ähnlich
gelagerten Fällen wurde diese in der Vergangenheit erteilt.
Auf Grund des später festgestellten hohen Antimonwertes in der zweiten
Bodenuntersuchung und einer geänderten Zustimmungspraxis der Bezirksregierung
als Obere Abfallbehörde wurde diese jedoch nicht erteilt.
Deshalb konnte die Schlacke nicht im geplanten Restloch verfüllt werden,
sondern musste die Ablagerung im (teureren) aktiven Deponieabschnitt zu dem vom
Kreistag festgelegten Deponieentgelt in Höhe von netto 40,00 €/t zzgl.
Transport erfolgen. Durch diesen Umstand haben sich die Deponiekosten mehr als
verdoppelt.
Darüber hinaus stellte sich während des Abtransports heraus, dass die Altschlacke in einer unterschiedlichen Schichtstärke vorhanden war und sich dadurch die Gesamtmenge der zu entsorgenden Altschlacke deutlich erhöhte.
Die angedachte preisgünstige Entsorgungsmöglichkeit war in Absprache mit den beteiligten Fachämtern und dem Deponiebetreiber auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Untersuchungsergebnisse ordnungsgemäß ermittelt worden. Der Umfang der untersuchten Parameter ist standardisiert. Das Auffinden weitere Schwermetalle und die Änderung der Zustimmungspraxis war im Vorfeld nicht absehbar.
Zu Frage 3)
Bei den reinen Entsorgungskosten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Deponiegebühren. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Deponieklasse sowie der Entsorgungsmenge und ist nicht ausschreibungsfähig.
Die notwendigen Transportleistungen wurden bei der ausführenden Fachfirma als Nachtragsleistungen angefragt und ausgeführt. Auf Basis der Vergabeordnung des Rhein-Kreises Neuss wird die Angemessenheit dieser Preise derzeit vom RPA geprüft.
Die Vergabeordnung des Rhein-Kreises Neuss schließt aus, dass Aufträge „einfach der bauausführenden Fachfirma übertragen“ werden.
Zu Frage 4)
Die Entsorgungskosten betreffen das sogenannte Baugrundrisiko und sind somit als Teil der Kostengruppe 200 (Herrichten und Erschließen) grundsätzlich nicht förderfähig. Förderprogramme im Bereich Altlasten wurden geprüft. Eine Förderung wurde aber ausgeschlossen.