Sachverhalt:
1.
Antrag der SPD-Kreistagsfraktion
Die SPD-Kreistagsfraktion hat den Ausschussvorsitzenden, Herrn Schmitz, gebeten, den als Anlage beigefügten Antrag auf die Tagesordnung der Sondersitzung des Schulausschusses am 17.08.2015 zu setzen (Anlage 1).
2. Stellungnahme
der Verwaltung
Im Rhein-Kreis Neuss sind folgende Förderschulen gebundene Ganztagsschulen gemäß § 9 Abs. 1 Schulgesetz NRW:
Schule |
Förderschwerpunkt |
Träger |
Mosaik-Schule, GV |
Geistige Entwicklung |
Rhein-Kreis Neuss |
Sebastianus-Schule, KAA |
Geistige Entwicklung |
Rhein-Kreis Neuss |
Schule am Nordpark, NE |
Geistige Entwicklung |
Rhein-Kreis Neuss |
Joseph-Beuys-Schule, NE |
Emotionale und soziale Entwickl. |
Rhein-Kreis Neuss |
Folgende Förderschulen verfügen über ein Angebot als offene Ganztagsschule:
Schule |
Förderschwerpunkt |
Träger |
Michael-Ende-Schule, NE |
Sprache |
Rhein-Kreis Neuss |
Martinusschule, KAA |
Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung |
Rhein-Kreis Neuss |
Schule am Chorbusch |
Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung |
Rhein-Kreis Neuss |
Schule am Wildpark |
Lernen |
Stadt Neuss |
Die Entscheidung, ob einer Schülerin oder einem Schüler zusätzlich zum Lehrpersonal in gebundenen Ganztagsschulen oder zum Betreuungspersonal an den offenen Ganztagsschulen Inklusionshelferinnen und –helfer zugeordnet werden, erfolgt hiervon völlig unabhängig
>> für Anspruchsberechtigte nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII
- für Grevenbroich, Dormagen, Kaarst, Meerbusch, Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen durch das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss
- für die Stadt Neuss auf Grundlage einer Delegationssatzung des Kreistages durch das Sozialamt der Stadt Neuss.
>> für Anspruchsberechtigte nach Maßgabe von § 35 SGB VIII
- für Neuss durch das Jugendamt der Stadt Neuss
- für Grevenbroich durch das Jugendamt der Stadt Grevenbroich
- für Dormagen durch das Jugendamt der Stadt Dormagen
- für Kaarst durch das Jugendamt der Stadt Kaarst
- für Meerbusch durch das Jugendamt der Stadt Meerbusch
- für Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen durch das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss.
Die Entscheidung über den Einsatz von Inklusionshelferinnen und –helfern für Schülerinnen und Schüler ist, unabhängig davon, ob es sich um eine gebundene oder offene Ganztagsschule handelt, ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 42a Kreisordnung NRW).
Zur Verwaltungspraxis des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird auf die beigefügte Stellungnahme verwiesen (Anlage 2).