Betreff
Vertrag Kindeswohlgefährdung
Vorlage
53/0767/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Unser aller Anliegen: Das Kindeswohl

 

Das Thema Kindeswohlgefährdung hat in den letzten Jahren eine zunehmende Bedeutung erlangt. Sicherlich nicht repräsentativ, aber dafür umso erschreckender sind hierfür Beispiele aus der Medienberichterstattung. Auch im Rhein-Kreis Neuss gibt es bedauerlicherweise immer wieder Situationen, die diesbezüglich ein schnelles Handeln erforderlich machen.

 

Im SGB VIII heißt es zu diesem Themenkomplex „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (§ 1 Abs. 1 und 2 SGB VIII).

Mit der Regelung des § 8a SGB VIII erfährt das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft mit der herausgehobenen Verantwortung des Jugendamtes in seiner Zuständigkeit bei Kindeswohlgefährdungen eine stärkere Betonung.

 

Der besondere Schutzauftrag obliegt allerdings nicht nur dem Jugendamt, sondern allen Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht erbringen. Zur staatlichen Gemeinschaft gehören daneben alle Institutionen und Dienste, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Durch das zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) obliegt dem Jugendamt im Weiteren der Ausbau von verbindlichen Netzwerken im Kinderschutz. Beteiligt werden sollen daran u.a. die Gesundheitsämter (s. § 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG).

Das Jugendamt soll mit allen Stellen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation von jungen Menschen und Familien auswirkt, zusammenarbeiten. Darunter sind die Gesundheitsämter (§ 81 Pkt.4. SGB VIII) genannt.

 

Die sich aus diesen Grundlagen ergebende Zusammenarbeit und Kooperation zwischen den Jugendämtern im Rhein-Kreis Neuss und dem Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss werden am 23. September dieses Jahres durch ein Vertragswerk auch offiziell und verbindlich geregelt.

 

Die mit der Vereinbarung angestrebten Ziele sind:

 

1.   Klärung von Handlungsaufträgen, -anforderungen und Zuständigkeiten von Gesundheitsamt und Jugendhilfe.

 

2.   Transparenz durch die Festlegung verbindlicher Formen der institutionellen Zusammenarbeit von Gesundheitsamt und Jugendhilfe im Handlungsfeld der Kindeswohlgefährdung.

 

3.   Eröffnung von Chancen für eine systematische und umfassende Wahrnehmung von Gefährdungslagen und entsprechendes fachliches Handeln durch gemeinsam erarbeitete Standards im interdisziplinären kollegialen Austausch.

 

4.   Ermittlung von Bedarfen der Kooperationspartner und Entwicklung von Vorgehensweisen im Rahmen eines Qualitätsdialoges (z.B. gemeinsame Fortbildungen etc.).

 

5.   Vernetzung, z. B. durch Teilnahme von Fachkräften des Gesundheitsamtes an den Netzwerktreffen der einzelnen Jugendämter.

 

Durch die Schaffung dieser tragfähigen Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gesundheitsamt auf Augenhöhe soll ein möglichst wirksamer Kindesschutz erreicht werden.

Daneben werden Instrumente der Kooperation dargestellt.