Sachverhalt:
Unser aller Anliegen: Das Kindeswohl
Das Thema Kindeswohlgefährdung hat in den letzten Jahren eine
zunehmende Bedeutung erlangt. Sicherlich nicht repräsentativ, aber dafür umso
erschreckender sind hierfür Beispiele aus der Medienberichterstattung. Auch im
Rhein-Kreis Neuss gibt es bedauerlicherweise immer wieder Situationen, die
diesbezüglich ein schnelles Handeln erforderlich machen.
Im SGB VIII heißt es zu diesem Themenkomplex „Jeder junge Mensch
hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Pflege und
Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (§
1 Abs. 1 und 2 SGB VIII).
Mit der Regelung des § 8a SGB VIII erfährt das Wächteramt der
staatlichen Gemeinschaft mit der herausgehobenen Verantwortung des Jugendamtes
in seiner Zuständigkeit bei Kindeswohlgefährdungen eine stärkere Betonung.
Der besondere Schutzauftrag obliegt allerdings nicht nur dem Jugendamt,
sondern allen Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem Kinder- und
Jugendhilferecht erbringen. Zur staatlichen Gemeinschaft gehören daneben alle
Institutionen und Dienste, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Durch
das zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
obliegt dem Jugendamt im Weiteren der Ausbau von verbindlichen Netzwerken im
Kinderschutz. Beteiligt werden sollen daran u.a. die Gesundheitsämter (s. § 3 Gesetz
zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG).
Das Jugendamt soll mit allen Stellen und Einrichtungen, deren
Tätigkeit sich auf die Lebenssituation von jungen Menschen und Familien
auswirkt, zusammenarbeiten. Darunter sind die Gesundheitsämter (§ 81 Pkt.4. SGB
VIII) genannt.
Die sich aus diesen Grundlagen ergebende Zusammenarbeit und
Kooperation zwischen den Jugendämtern im Rhein-Kreis Neuss und dem
Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss werden am 23. September dieses Jahres
durch ein Vertragswerk auch offiziell und verbindlich geregelt.
Die mit der Vereinbarung angestrebten Ziele sind:
1. Klärung von Handlungsaufträgen, -anforderungen und Zuständigkeiten
von Gesundheitsamt und Jugendhilfe.
2. Transparenz durch die Festlegung verbindlicher Formen der
institutionellen Zusammenarbeit von Gesundheitsamt und Jugendhilfe im
Handlungsfeld der Kindeswohlgefährdung.
3. Eröffnung von Chancen für eine systematische und umfassende
Wahrnehmung von Gefährdungslagen und entsprechendes fachliches Handeln durch
gemeinsam erarbeitete Standards im interdisziplinären kollegialen Austausch.
4. Ermittlung von Bedarfen der Kooperationspartner und Entwicklung
von Vorgehensweisen im Rahmen eines Qualitätsdialoges (z.B. gemeinsame
Fortbildungen etc.).
5. Vernetzung, z. B. durch Teilnahme von Fachkräften des
Gesundheitsamtes an den Netzwerktreffen der einzelnen Jugendämter.
Durch die Schaffung dieser tragfähigen Kooperation zwischen
Jugendhilfe und Gesundheitsamt auf Augenhöhe soll ein möglichst wirksamer
Kindesschutz erreicht werden.
Daneben werden Instrumente der Kooperation dargestellt.