Betreff
Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe
Vorlage
50/0773/XVI/2015
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Das Thema Integrationshelfer ist zuletzt in der Sondersitzung des Schulausschusses am 17.08.2015 behandelt worden. Zum einen ging es um die Frage, ob die Vielzahl der individuell eingesetzten Integrationshelfer durch eine Poollösung ersetzt werden kann. Zum anderen wurde die Nachmittagsbetreuung in Offenen Ganztagsangeboten angesprochen.

Da es sich hier nicht nur um eine Schulproblematik, sondern auch um sozialrechtlich relevante Punkte handelt, wird die Sach- und Rechtslage dem Sozial- und Gesundheitsausschuss erläutert.

 

1.   Entwicklung der Leistungen für Integrationshelfer in der Schule

 

Die gesamten Kosten der Eingliederungshilfe haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

 

Jahr

Leistungsbezieher SGB XII

Auszahlungen SGB XII

2010

554

2.120.720,18 €

2011

715

2.351.112,58 €

2012

731

2.755.074,65 €

2013

725

3.196.360,67 €

2014

744

3.367.020,67 €

 

 

Die Kostensteigerungen resultieren im Wesentlichen aus der Entwicklung der Schulintegrations-leistungen.

 

 

Anzahl der Empfänger von Integrationshilfe im Bereich SG VIII und SGB XII:

 

 

Leistung SGB VIII

Steigerung

Leistung SGB XII

Steigerung

Anzahl

Kosten in €

zum Vorjahr

Anzahl

Kosten in €

zum Vorjahr

2005

k.A.

k.A.

 

77

402.984

 

2006

3

7.888

 

91

469.160

+16,42%

2007

3

25.353

+221,41%

103

569.202

+21,32%

2008

3

40.502

+59,75%

114

739.981

+30,00%

2009

2

58.960

+45,57%

122

1.048.182

+41,65%

2010

6

88.510

+50,12%

106

1.035.122

-1,25%

2011

9

165.419

+86,89%

135

1.025.052

-0,97%

2012

6

49.700

-69,96%

155

1.530.458

+49,31%

2013

5

46.607

-6,22%

182

1.913.987

+25,06%

2014

8

47.704

+2,35%

201

2.138.716

+11,74%

 

Es handelt sich bei den Leistungen im SGB XII um kassenwirksame Auszahlungen im jeweiligen Jahr.

 

Die Kostensteigerungen resultieren zum einen aus Anhebungen der Stundensätze für Integrationshelfer und zum anderen aus dem stetig wachsenden Anteil der kostenintensiven Schulbegleitungen am Gesamtvolumen der Hilfe, während andere Leistungen finanziell in den Hintergrund treten.

 

2 . Hintergründe und Auswirkungen einer Poolbildung

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wurde bereits vor Jahren versucht, durch eine Bündelung von Integrationshelfern, die mehr als ein Kind betreuen, die Kosten zu senken, gleichzeitig aber den Bedarf adäquat abzudecken.

 

In der Praxis scheiterte dies zumeist an der Verteilung der betroffenen Schülerinnen und Schüler über eine Vielzahl von Schulen und Schulklassen. So hat nach aktuellem Stand an 19 Schulen des gemeinsamen Lernens jeweils nur ein Kind einen Integrationshelfer, was die Bildung eines Pools, jedenfalls im Rahmen des SGB XII, erschwert. Wo möglich, wurde – auch im Interesse eines möglichst ungestörten Unterrichtsverlaufs – versucht, die Zahl der anwesenden Integrationshelfer im Unterricht möglichst gering zu halten. Entsprechende Mini-Pools wurden – auch kommunal und Träger- übergreifend gebildet.

 

An den Förderschulen, die hinsichtlich Fallzahl und finanzieller Auswirkung den größten Faktor ausmachen, scheiterte eine Bündelung der Unterstützungskräfte zumeist am Behinderungsbild der oftmals mehrfach behinderten Kinder bzw. an der starken Ausprägung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf den Bedarf.

 

Gerade hier sind jedoch die meisten Schüler(innen) mit Integrationshelfer zu finden.

 

EGH_Schulinklusion Schüler je Schule

I-Helfer

Schule

24

GB Hemmerden -Mosaik Schule-

20

Schule am Nordpark, FS geistige Entw., NE

16

GB Sebastianusschule Kaarst-Holzbüttgen (17 Schüler)

10

GGS Die Brücke

9

Realschule Südstadt Neuss (10 Schüler)

7

Gesamtschule Nordstadt

6

GS Friedensschule

5

Städt. Maria-Montessori-Gesamtschule Meerb. (7 Schüler)

4

GGS St.-Konrad-Schule Neuss (5 Schüler)

4

GGS Andreas Schule Korschenbroich

4

GGS Kyburg

3

Erich-Kästner-Grundschule, Städt. GGS

2

GS Christoph-Rensing, Dormagen

2

Berufskolleg f. Technik und Informatik Neuss

2

GGS Bovert, Erwin-Heerich-Schule

1

GGS Bodelschwinghschule (2 Schüler, bereits gepoolt)

2

GS St.-Hubertus-Schule Neuss

2

Martinus-Schule Kaarst, Förderschule Lernen

2

Michael-Ende-Schule, Neuss

 

Aufgeführt sind alle Schulen im Kreisgebiet mit mehr als einem Integrationshelfer nach SGB XII (Integrationshelfer der Jugendämter sind hier noch nicht berücksichtigt)

 

Gleichwohl mehren sich die Hinweise, dass eine zunehmende Anzahl Erwachsener, nämlich der Integrationshelfer, die jedoch oft eben nur einem/r bestimmten Schüler/in zugeordnet sind, den Unterrichtsablauf auch stören können.

 

Letztlich besteht zwar kein Anspruch auf einen Integrationshelfer je Schüler(in), jedoch ist der individuelle Bedarf nach der Systematik des SGB XII jedenfalls dann abzudecken, wenn er nicht durch vorrangige Leistungen bereits gedeckt werden kann. Dabei kommt es vor, dass zwar ein Integrationshelfer über den gesamten Schultag zur Verfügung stehen muss, jedoch nur punktuell oder zu bestimmten Unterrichtsformen oder beim Wechsel der Klassenräume tatsächlich zum Einsatz kommt.

 

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass der Einsatz von Integrationshelfern im Prinzip nicht der richtige Ansatz für die Umsetzung inklusiven Unterrichts ist, beabsichtigt die Verwaltung, durch nichtlehrende Kräfte im Wege der systemischen Förderung die erforderlichen Unterstützungsleistungen zu erbringen.

Systemische Helfer könnten – anders als Integrationshelfer – so eingesetzt werden, dass sie alle Schüler(innen) mit entsprechendem Bedarf unterstützen können, ohne dass hierfür ein individueller Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt und geprüft werden müsste. Die Bemessung orientiert sich vielmehr an dem Gesamtbedarf im Schulsystem, der durch die inklusive Beschulung der Schüler(innen) mit und ohne Behinderung entsteht. Ein deutlich flexiblerer Einsatz käme damit allen Schülern der entsprechenden Schulen zu Gute und Leerlaufzeiten könnten weitgehend vermieden werden.

3. OGATA

Im Rahmen der Sozialhilfe können Leistungen für die Offene Ganztagsschule allenfalls im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, nicht aber als Hilfe zur angemessenen Schulbildung erbracht werden.

 

Dies bedeutet, dass Leistungen hierfür einerseits nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt werden können, andererseits aber auch in angemessenem Verhältnis zu den Teilhabeleistungen anderer Leistungsempfänger stehen müssen.

 

Eine Ausnahme können hier im Einzelfall lediglich Zeiten der Hausaufgabenbetreuung bilden, deren Notwendigkeit aber aufwändig individuell geprüft werden muss. Bei diesen Leistungen kommt es auf den Förderort nicht an, sodass diese sowohl in der Häuslichkeit als auch am Ort der OGATA in Betracht kommen. Es handelt sich jedoch durchweg um Einzelfallentscheidungen, in deren Rahmen in der Regel auch nicht die gesamte Betreuungszeit in der OGATA abgedeckt werden kann.

 

Im Wege der systemischen Förderung ergeben sich hier Möglichkeiten einer anderen Herangehensweise, da in diesem Falle die Schulträger bzw. Schulen den Einsatz der systemischen Helfer koordinieren und – anders als bei Leistungen nach dem SGB XII – eine Unterscheidung in zwei verschiedene Hilfearten ggf. nicht zwingend