Betreff
Aufstellung der Außenbereichssatzung RO 50 "Blumenweg" der Gemeinde Rommerskirchen
Vorlage
68/0908/XVI/2015
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-158-15
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keine Bedenken gegen den Erlass der Außenbereichssatzung RO 50 "Blumenweg" der Gemeinde Rommerskirchen.


Sachverhalt:

Nördlich der Ortslage Rommerskirchen liegt nördlich der Bahnlinie Köln-Mönchengladbach eine Splittersiedlung am Blumenweg zwischen diesem und der Bahnlinie. Diese Splittersiedlung beginnt nordwestlich des Kreuzfelderhofs und zieht sich über eine Länge von etwa 350 m entlang der Bahnlinie.

 

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen stellt für den gesamten Geltungsbereich der Satzung "Fläche für die Landwirtschaft" dar.

 

Die Gemeinde Rommerskirchen beabsichtigt für diesen Bereich unter Einbeziehung des Kreuzfelderhofs die Aufstellung einer Außenbereichssatzung i. S. d. § 35 Abs. 6 BauGB. Durch diese Satzung soll für die bereits bebauten Grundstücke eine im Verhältnis zum Bestand angemessene Erweiterungsmöglichkeit gesichert werden.

 

Gegen diese Planung bestehen aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine Bedenken.

 

Für eine im Südosten des Satzungsgebietes liegende Fläche im unmittelbaren Anschluss an das letzte bebaute Grundstück soll im Wege der Satzung die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge geschaffen werden. Diese Freifläche wird heute als Rasen / Wiese genutzt.

Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - des Rhein-Kreises Neuss im Zusammenhang mit dem weiter östlich liegenden Bereich der Gillbachaue in Randlage im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 "Gillbachtal".

 

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen gegen eine Einbeziehung dieses Grundstücks in den Satzungsbereich und dessen Nutzung zur Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge keine Bedenken. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind nach Lage, Gestalt und Nutzung der Fläche nicht zu erwarten.

 

Durch die Einbeziehung der Fläche in den Geltungsbereich der Satzung ändern sich die naturschutzrechtlichen Anforderungen im Fall eines Baugesuchs nicht. Von dem grundsätzlichen Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet müsste in dem Fall auf Antrag Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG gewährt werden. Ebenso ist ein Ausgleich / Ersatz des mit einem solchen Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft nach der Eingriffsregelung der §§ 14 ff BNatSchG erforderlich. Wie bei allen Außenbereichsvorhaben ist weiterhin eine artenschutzfachliche Ersteinschätzung vorzulegen.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt, keine Bedenken gegen den Satzungsentwurf zu erheben. Im Licht des erklärten öffentlichen Interesses an der Nutzung dieser Fläche für die Unterbringung von Flüchtlingen und der nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können die Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG an diesem Standort gegeben sein. Eine Ausgleich / Ersatz für den mit einem Vorhaben an dieser Stelle verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft sind denkbar. Anhaltspunkte für unüberwindliche artenschutzrechtliche Konflikte sind nicht erkennbar. Detailfragen für ein etwaiges Vorhaben werden im konkreten Zulassungs- und Befreiungsverfahren geklärt.

 

Der Beirat wird um Stellungnahme gebeten.