Betreff
Erneuerung eines Durchlasses des Striebruchsbachs, Meerbusch
Vorlage
68/0909/XVI/2015
Aktenzeichen
68.4-40.01-6-139-15
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Erneuerung des Durchlasses des Striebruchsbaches entsprechend dem Antrag des Deichverbandes Meerbusch-Lank vom 28.08.2015.


Sachverhalt:

Der Deichverband Meerbusch-Lank beabsichtigt die Erneuerung eines Durchlasses des Striebruchsbaches unter einem Wirtschaftsweg bei Meerbusch-Ossum zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit. Der vorhandene Durchlass DN 700 soll durch ein Kastenprofil DN 1000 ersetzt werden. Die Maßnahme ist im Umsetzungsfahrplan zu den Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) für das Gewässer "Die Buersbach" so vorgesehen. Für eine Bauzeit von etwa 5 Tagen ist eine Absenkung des Grundwasserstandes an dieser Stelle erforderlich.

 

Der Standort liegt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.3 "Ossum-Bösinghover Altstromrinne / Herrenbusch / Lanker Bruch und Lanker Busch" nach dem Landschaftsplan III. Sie widerspricht den Verboten des LP III für Landschaftsschutzgebiete, so dass zu Ihrer Umsetzung Befreiung von den entgegenstehenden Verboten gewährt werden müsste. Unmittelbar östlich schließt das Naturschutzgebiet 6.2.1.1 "Die Buersbach" nach dem LP III an, gleichzeitig FFH-Gebiet nach der RL 92/43/EWG.

 

Gegen die Maßnahme bestehen aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine Bedenken. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsschutzgebietes oder erhebliche Beeinträchtigungen der wertbestimmenden Bestandteile des FFH-Gebietes sind nicht zu befürchten. Besonders oder streng geschützte Arten sind nicht erkennbar betroffen. Der Eingriff durch die Baumaßnahme erfolgt nur zeitweilig. Mittelfristig wird die Maßnahme zu einer Verbesserung der Gewässerökologie führen. Alle in Anspruch genommenen Flächen werden wieder hergestellt.

 

Es ist beabsichtigt, die beantragte Befreiung zu gewähren.