Betreff
Abfallgebühren und -entgelte 2016
Vorlage
68/0939/XVI/2015
Aktenzeichen
68.2-09/18-2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Planungs- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.


Sachverhalt:

1.               Abfallwirtschaftskonzept, Vertragslage, Beschlusslage

Das Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Rhein-Kreises Neuss basiert auf der abfallwirtschaftlichen Rahmenvereinbarung, welche die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Stadt Krefeld, Stadt Mönchengladbach, Kreis Viersen und Rhein-Kreis Neuss abgeschlossen haben. In diese Vereinbarung ist die Stadt Düsseldorf eingebunden. Die Vereinbarung regelt die gemeinsame Nutzung der Entsorgungsanlagen, insbesondere der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf. Dadurch ist es gelungen, langfristige Entsorgungssicherheit zu günstigen Preisen zu gewährleisten. Auf eine eigene Müllverbrennungsanlage im Rhein-Kreis Neuss konnte verzichtet werden.

Die praktische Umsetzung des AWK‘s erfolgt im Wesentlichen auf der Basis eines Entsorgungsvertrages zwischen dem Rhein-Kreis Neuss als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen, als der beauftragten Dritten des Kreises. Der Entsorgungsvertrag wurde ursprünglich zum 01.01.1997 mit der Trienekens GmbH geschlossen. Die EGN ist deren Rechtsnachfolgerin. Der Entsorgungsvertrag besitzt eine Laufzeit bis zum 31.12.2016. Die EGN erbringt im Auftrag des Kreises folgende Leistungen: Alle getrennt angelieferten Wertstoffe, z.B. Bioabfall, werden einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt. Die nicht verwertbaren Abfälle werden einer Sortierung und Aufbereitung unterzogen, um hohe Anteile verwertbarer Abfälle aus dem Restabfall herauszunehmen. Nur eine möglichst kleine Menge wird den Müllverbrennungsanlagen Krefeld oder Düsseldorf zugeführt. Nicht brennbare Abfälle werden auf der Deponie Neuss-Grefrath deponiert.

Die Rekultivierung und eine 25-jährige Nachsorge der verfüllten Deponien erfolgen ebenfalls durch die EGN im Rahmen des genannten Entsorgungsvertrages. Für diesen Leistungsteil endet der Vertrag nicht am 31.12.2016. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel werden mit den Deponieentgelten vereinnahmt und durch die EGN zurückgestellt. Die zukünftigen Leistungspflichten der EGN sind durch eine Bürgschaft abgesichert. Die gesetzliche Nachsorgepflicht beträgt mindestens 30 Jahre. Für die fehlenden Jahre 26-30 bildet der Kreis eigene Rückstellungen.

Das Konzept des Entsorgungsvertrages mit der EGN sah ursprünglich vor, dass alle für den Kreis erforderlichen Entsorgungsleistungen innerhalb der Vertragslaufzeit durch die EGN erbracht werden. Jedoch haben verschiedene Entwicklungen dazu geführt, dass inzwischen einige Leistungen außerhalb des genannten Entsorgungsvertrages abgewickelt werden. Dabei kam bei verschiedenen Ausschreibungen wiederum die EGN zum Zuge:

     Die Annahme, Bündelung und Umladung von Altpapier aus Dormagen, Grevenbroich und Meerbusch erfolgt durch die EGN,

     die Verwertung von Altpapier wurde europaweit neu ausgeschrieben und erfolgt ab dem 01.01.2015 durch eine Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers,

     der Betrieb eines Gewerbeschadstoffmobils erfolgt durch eine Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers,

     Die Verwertung von Elektroaltgeräten der Gruppe 1 (Haushaltsgroßgeräte) erfolgt durch die EGN,

     Die Verwertung von Elektroaltgeräten der Gruppen 3 (Bildschirmgeräte, Unterhaltungselektronik) und 5 (Kleingeräte) erfolgt durch die Noex AG, Grevenbroich,

     Elektroaltgeräte der Gruppen 2 (Kühlgeräte) und 4 (Entladungslampen) werden im Rahmen der gesetzlichen Rücknahmepflichten der Hersteller und Vertreiber an die EAR - Stiftung Elektro-Altgeräte Register zurückgegeben. Diese Geräte werden nicht im Auftrag des Kreises verwertet, weil sie keinen positiven Marktwert aufweisen,

     Batterien werden gleichfalls im Rahmen der gesetzlichen Produktverantwortung der Hersteller an die Stiftung GRS - Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien zurück gegeben.

Nach wie vor wird jedoch der weit überwiegende Teil der Entsorgungsleistungen von der EGN auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages von 1997 erbracht. Der im Entsorgungsvertrag vereinbarte Grundpreis wird nach den vertraglichen Regelungen in folgenden Fällen angepasst:

·       durch die vereinbarte rechnerische Preisgleitung unter Berücksichtigung verschiedener Indizes des Statistischen Bundesamtes und der Verbrennungspreise der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf,

·       durch Kostenänderungen in Folge von Rechts- oder Bescheidänderungen, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und

·       sofern der Kreis von seinen Weisungsrechten Gebrauch macht und dadurch Kostenänderungen verursacht.

Die Grundzüge des Abfallwirtschaftskonzeptes, die abfallwirtschaftliche Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in der Region und der Entsorgungsvertrag wurden vom Kreistag am 18.12.1996 beschlossen (XII. Wahlperiode, Beschluss Nr. 303).

 

2.               Gebührenkalkulation

Abfälle aus privaten Haushalten und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle werden durch die kommunale Müllabfuhr der 8 Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss eingesammelt und zu den Entsorgungsanlagen des Kreises transportiert. Für die weitere Entsorgung ist der Rhein-Kreis Neuss zuständig. Bei der Überlassung an den Entsorgungsanlagen erhebt der Kreis Gebühren von den Städten und Gemeinden zur Deckung seiner Entsorgungskosten. Die Gebühren werden auf der Basis einer Kosten-/Leistungsrechnung vorkalkuliert und in Form einer Abfallgebührensatzung jährlich vom Kreistag beschlossen.

Der Kalkulationsschluss für die nachfolgende Gebührenkalkulation war der 23.10.2015.

 

2.1             Ergebnisse der Vorjahre

Auch bei einer sorgfältigen Schätzung weichen die späteren tatsächlichen Kosten und Einnahmen von den voraus kalkulierten ab. Diese Abweichungen werden als Überschuss oder Defizit auf die nachfolgenden Gebührenkalkulationen übertragen. Der Übertrag eines Ergebnisses muss innerhalb von 4 Jahren erfolgen. Dadurch erfolgt die Erhebung der Abfallgebühren nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW auf Dauer kostendeckend, ohne Gewinn oder Verlust.

Die Ergebnisse bis einschließlich des Gebührenjahres 2012 sind bereits vollständig übertragen. Die Betriebsabrechnung für das Gebührenjahr 2013 ergab einen Überschuss von 402.245 Euro. An diesem Überschuss war der Bereich Altpapier mit einem Überschuss von 163.044 € beteiligt. Der Überschuss im Bereich Altpapier wird gesondert an die Kommunen zurück geführt, die ihr Altpapier dem Kreis überlassen. Damit verbleibt ein Überschuss von 239.201 € für diese Gebührenkalkulation. Dieses Ergebnis wird im Gebührenjahr 2016 vollständig zurück geführt. Auf die entsprechende Position in der beiliegenden Gebührenkalkulation (Anlage 1) wird verwiesen.

 

2.2                 Ausgabenseite der Gebührenkalkulation (Kosten)

Kosten der Drittbeauftragungen

Die Ausgabenseite der Gebührenkalkulation wird weitgehend durch den Entsorgungsvertrag aus dem Jahr 1997 und den dort vereinbarten Preis geprägt. Diesen Preis zahlt der Kreis für die Entsorgung aller Abfälle, die im Rahmen dieses Entsorgungsvertrages entsorgt werden. Es handelt sich um einen pauschalen Preis, der für alle Abfallarten in gleicher Weise fällig wird – vom Restmüll bis zu den schadstoffhaltigen Sonderabfällen. Die aktuelle Vertrags- und Beschlusslage sieht die in der folgenden Tabelle als Grundpreis dargestellten Preisstufen vor. Die genannten Grundpreise unterliegen einer rechnerischen Preisgleitung (Preisgleitformel) sowie Preisanpassungen für Zusatz- oder Minderleistungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Der konkrete Abrechnungspreis wird mit dem beauftragten Dritten jährlich verhandelt.

 

                  Grundpreis              außerordentliche                        Preisgleit-                   Vertragspreis
Jahr                netto in €/t                   Anpassungen                             formel                incl. MWST
(%)

1997                84,87                        0,00                         0,00                97,60 (15%)

1998                88,96                        0,63                        -1,08              101,79 (15%)

1999                93,06                        0,19                        -1,90              105,97 (16%)

2000                95,50                        0,79                        -2,00              109,38 (16%)

2001                98,71                        0,55                        -2,30              112,47 (16%)

2002               102,67                        0,51                        -2,28              117,04 (16%)

2003               103,28                        0,51                        -1,90              118,19 (16%)

2004               106,97                        0,24                        -1,86              122,21 (16%)

2005               110,61                        0,54                        -1,82              126,82 (16%)

2006               108,34                        0,71                        -1,01              126,33 (16%)

2007               108,34                        3,65                        -1,87              131,04 (19%)

2008               108,53                        2,62                        -1,23              130,80 (19%)

2009               108,53                        2,65                        -0,51              131,70 (19%)

2010               108,53                        2,66                         0,30              132,67 (19%)

2011               108,53                        2,76                         3,82              136,98 (19%)

2012               108,53                        2,84                         4,72              138,15 (19%)

2013               108,53                        2,86                         5,60              139,22 (19%)

2014               108,53                        2,89                         6,69              140,55 (19%)

2015               108,53                        2,91                         7,00              140,94 (19%)

2016              108,53                             2,92                             7,51              141,56 (19%)

 

 

Bei den Preisverhandlungen für 2016 wurden im Einzelnen folgende Positionen berücksichtigt:

 

Grundpreis für das Jahr 2016 (netto)                                                       108,53 €/t

Fortschreibung der bereits in früheren Jahren anerkannten
außerordentlichen Kostenänderungen

Privatanlieferstationen – Kassenhäuser, Personal (1998)        0,96 €/t
Batterieverordnung (1999)                                             -0,84 €/t
Bioabfallverordnung (2000)                                             0,24 €/t
Deponieselbstüberwachungsverordnung (2000)                   0,17 €/t
Skihalle (2001)                                                            -0,14 €/t
Verstärkte Gasnutzung Deponie Gohr (2002)                     -0,07 €/t

Neubau der Privatanlieferstation in Neuss (2004)                 0,34 €/t

Übergabestelle nach dem ElektroG (2006)                          0,34 €/t

Anpassung der WSAA an die 30. BImSchV (2006)               1,92 €/t

                                                                                                           2,92 €/t

Anwendung der Preisgleitformel                                                                  7,51 €/t

Abrechnungspreis 2016                                                                         118,96 €/t

Abrechnungspreis 2016 (incl. MwSt. von 19%)                                      141,56 €/t

 

Die Steigerung resultiert insbesondere aus der Änderung der rechnerischen Preisgleitung. Diese wirkt auf den Vertragspreis und die bisher vereinbarten Kostenänderungen. Die vereinbarten Indizes verursachen eine Erhöhung des 1997 vereinbarten Preises von 108,53 €/t um 7,51 €/t. Das ist eine Steigerung von 6,9 % in 20 Jahren. Die zum Jahr 2016 bestimmte Wirkung der Preisgleitformel beruht auf einem Anstieg der Indizes für Lohn, Maschinenbauerzeugnisse, elektrische Schalteinrichtungen und dem Verbrennungspreis der Müllverbrennungsanlage Düsseldorf. Lediglich der Verbrennungspreis für die Müllverbrennungsanlage in Krefeld ist gleich geblieben. Neue außerordentliche Preisanpassungen wurden für 2016 nicht berücksichtigt.

Aufgrund der Entwicklungen im Bereich Altpapier hatten die EGN und der Kreis den Entsorgungsvertrag so angepasst, dass die Altpapierverwertung seit dem 01.01.2012 nicht mehr Gegenstand dieses Vertrages ist. Da mit dem Altpapier eine preiswert entsorgbare Abfallart aus dem Entsorgungsvertrag entfernt wurde, war der vertragliche vereinbarte pauschale Preis für die verbleibenden Abfallarten zu niedrig. Die Vertragsparteien haben den Entsorgungspreis (aktuell: 141,56 €/t) jedoch nicht angehoben, sondern stattdessen eine im Wert gleiche jährliche Ausgleichszahlung von brutto 2.744.127 € vereinbart. Hinsichtlich der Herleitung und der Angemessenheit der Ausgleichszahlung wird auf Tagesordnungspunkt 1 „Anpassung der Vertragslage mit der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH hinsichtlich Altpapier“ des nicht-öffentlichen Teils der 6. Sitzung dieses Planungs- und Umweltausschusses am 29.11.2011 verwiesen.

Die Kosten für Umladung und Transport des Altpapiers können für 2016 zu 229.985 € abgeschätzt werden.

Die Zahlungen an Dritte für Entsorgungsleistungen summieren sich damit insgesamt auf:

Tonnageabrechnung „EGN“:            171.380 t x 118,96 €/t + 19% MWST. = 24.260.964 €
Ausgleichszahlung „Altpapier“ an EGN                                                         2.744.127 €
Gewerbeschadstoffmobil:                                                                             35.000 €
Umlade- und Transportkosten für Altpapier                                                    229.985 €
Sonstige Entsorgungskosten:                                                                          1.500 €
                                                                                                        27.271.576 €

Dieser Betrag findet sich in der entsprechenden Zeile der Gebührenkalkulation (Anlage 1).

 

Altpapier

In Jüchen, Kaarst und Neuss wird derzeit alles Altpapier gewerblich gesammelt. Die Ausführungen zum Altpapier betreffen nur die restlichen kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Altpapier einsammeln und dem Kreis zur Verwertung überlassen.

Zum Altpapier gehört auf der Kostenseite der Gebührenkalkulation neben den Umlade- und Transportkosten noch die Auszahlung der Verwertungsüberschüsse an die Städte und Gemeinden. Dazu weist die Kalkulation in der Zeile „Vergütungen an die Städte und Gemeinden“ die Durchreichung eines Verwertungsüberschusses von 1.051.946 € aus.

Die Vergütungen für Altpapier erfolgen bis auf geringe, nicht vermeidbare Abweichungen  kostendeckend, ohne Umlage auf andere Gebühren. Die Verwertungseinnahmen für Altpapier werden damit ausschließlich an die Städte und Gemeinden durchgereicht, die auch Altpapier anliefern. Städte und Gemeinden, die kein Altpapier anliefern, profitieren nicht von den Altpapiereinnahmen des Kreises. Auch nicht indirekt, indem sich ihre Gebühren für andere Abfälle durch Umlage der Altpapiereinnahmen verringern. Auch das Betriebsergebnis für den Bereich Altpapier wird gesondert ermittelt und nur an die Kommunen ausgeglichen, die ihr Altpapier dem Kreis überlassen.

Die Altpapierpreise unterliegen starken Schwankungen. Soweit hier bekannt, betrugen sie z.B. im Januar 2009 etwa 13 €/t und im Mai 2011 etwa 184 €/t frei Papierfabrik. Die Altpapiererlöse des Kreises je Gewichtstonne Altpapier sind vertraglich an den Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes gebunden und ändern sich monatlich. Zur Vermeidung von Kalkulationsrisiken sind auch die vom Kreis an die Städte und Gemeinden auszuzahlenden Altpapiervergütungen an den Altpapierindex gebunden. Steigende oder sinkende Altpapiererlöse des Kreises führen unmittelbar zu steigenden oder sinkenden Vergütungen an die Städte und Gemeinden im Rahmen der monatlichen Vergütungsbescheide. Die Altpapiereinnahmen des Kreises werden nach Abzug der Umlade- und Transportkosten sowie der anteiligen Verwaltungskosten des Kreises jeweils unmittelbar und vollständig durchgereicht.

 

2.3             Einnahmeseite der Gebührenkalkulation (Leistungen)

Abfallgebühren

Auf der Einnahmenseite müssen insbesondere die Gebühren bestimmt werden, die der Kreis von den Städten und Gemeinden erhebt. Die Schätzung der Abfallmengen für 2016 erfolgte auf der Basis der Auswertung und Hochrechnung der Anliefermengen der vergangenen Jahre und des ersten Halbjahres 2015.

Die Gebührenkalkulation ist in Form einer Kosten-/Leistungsrechnung in der Anlage 1 dargestellt.

Für 2016 werden nachfolgend dargestellten Gebühren und Vergütungen vorgeschlagen:

Die Gebühren ändern sich danach gegenüber 2015 nicht. Ausnahme: eine geringe Abweichung bei der index-abhängigen Altpapiervergütung.

 

 

                                                                           2015                                                             2016

Haus- und Sperrmüll                            188,50 €/t                                           188,50 €/t

Biomüll                                               96,52 €/t                                             96,52 €/t

Altpapier                         Vergütung: ca.81,56 €/t                        Vergütung: ca. 81,62 €/t

Haushaltsschadstoffmobil                   0,79 €/Einw.                                         0,79 €/Einw.

Privatanlieferungen                  10,00 €/Anlieferung                               10,00 €/Anlieferung

 

Die erforderlichen Gebühren in Euro werden zunächst streng kostendeckend ermittelt. Diese Berechnung zeigt die Anlage 1, die sich daraus ergebenden Gebühren sind in Anlage 2 im Abschnitt „Kostenrechnung“ aufgeführt.

Anschließend werden die Gebühren im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben angepasst. Dabei werden verschiedene Gebühren zu Lasten anderer verändert, das gesamte Gebührenaufkommen bleibt jedoch gleich. Diese veränderten Gebühren finden sich in Anlage 2 im Abschnitt „mit Umlagen“.

Die Bioabfallgebühr wird zu Lasten der Restabfallgebühr gestützt. Auch die Privatanlieferungen, die erheblichen Transportaufwand ersparen und den so genannten wilden Ablagerungen entgegen wirken, werden gestützt. Diese Gebührenstützungen sind nach den abfallrechtlichen Regelungen geboten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW).

Die Abfallgebühren bleiben gleich. Die Kostensteigerungen durch die Preisgleitung im Entsorgungsvertrag mit der EGN können wegen des positiven Betriebsergebnisses für 2013 aus der Gebührenrücklage ausgeglichen werden.

 

Erlöse für werthaltige Abfälle

Für diese Position weist die Kalkulation Einnahmen von 120.000 € im Bereich Elektroschrott,  1.314.917 € beim Altpapier und 33.777 € für das im Bereich der Kleinanlieferstellen angelieferte Altpapier aus. Die Altpapiereinnahmen schwanken mit dem Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Altpapiervergütungen an die Städte und Gemeinden wird verwiesen.

 

 

3.               Gewerbeabfallentgelte

Die Pflichten des Rhein-Kreises Neuss als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger umfassen nicht nur die Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, sondern auch die Entsorgung gewerblicher Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Rhein-Kreis Neuss den beauftragten Dritten sowohl mit der Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, als auch mit der Entsorgung der gewerblichen Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss beauftragt.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt jährlich durch den Kreistag in Form einer Entgeltordnung. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Kreis seine Entgeltansprüche an den beauftragten Dritten abgetreten. Bei der Anlieferung gewerblicher Abfälle erfolgt keine Gebührenerhebung durch den Kreis und nachfolgend auch keine Zahlung des Kreises an den beauftragten Dritten. Zur Abkürzung des Zahlungsflusses erhebt der beauftragte Dritte die vom Kreis beschlossenen Entgelte direkt von den gewerblichen Anlieferern. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den beauftragten Dritten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, zzgl. MWSt. und mit Übernahme des Inkassorisikos. Aus den eingenommenen Entgelten führt der beauftragte Dritte einen Verwaltungskostenbeitrag an den Kreis ab, damit die auf die Gewerbeabfälle entfallenden anteiligen Verwaltungskosten des Kreises abgedeckt werden (Gewerbeabfallberatung etc.). Dieser Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 604.685 € findet sich in der Kalkulation in der Zeile „Erstattung „Verwaltungskostenanteil für Gewerbemüll“. Die mittlere Höhe der Entgelte darf den vertraglich festgelegten Preis für die Leistungen des beauftragten Dritten zzgl. der Verwaltungskostenanteile des Kreises nicht überschreiten.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt kalkulatorisch getrennt von der Gebührenkalkulation für die Satzungsabfälle. Eine Belastung des Gebührenhaushalts zur Stützung der Gewerbeabfallentgelte – bzw. eine umgekehrte Belastung - finden nicht statt. Die Festsetzung der Entgelte durch den Kreis erfolgt nach den vertraglichen Regelungen auf Vorschlag des beauftragten Dritten, da dieser auch alle Risiken im Entgeltbereich übernommen hat. Der Kreis ist vertraglich verpflichtet, die vorgeschlagenen Entgelte zu beschließen, sofern sie den gebührenrechtlichen Bestimmungen genügen und die vertragliche Höchstgrenze nicht überschritten wird. Der beauftragte Dritte hat die in der Anlage 3 dargestellten Entgelte vorgeschlagen. Es sind die gleichen Entgelte wie 2015.

Die vertragliche Obergrenze für die Entgelte wird nicht überschritten. Gebührenrechtliche Verstöße sind nicht erkennbar.

 

4.               Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Vorlage wurde vorab auf einer Sitzung der von den Städten und Gemeinden sowie vom Kreis gemeinsam gebildeten Arbeitsgemeinschaft Abfallwirtschaft Rhein-Kreis Neuss (AKN) beraten. Über die Beratungsergebnisse wird aus terminlichen Gründen in der Sitzung berichtet.

 

5.        Fazit

 

Es ist keine Erhöhung der Gebühren oder Entgelte erforderlich.