Betreff
Zweites Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP)
Vorlage
61/0994/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss nimmt den Bericht zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Einleitung

 

Zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans erfolgte in der Zeit vom 30.08.2013 – 28.02.2014 ein breites Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen. Der Rhein-Kreis Neuss hat in diesem Beteiligungsverfahren eine umfangreiche Stellungnahme eingebracht (s. Sitzung des Kreisausschusses vom 22.01.2014, TOP 5).

 

Im Rahmen des genannten Beteiligungsverfahrens wurden insgesamt rd. 1400 Stellungnahmen von Institutionen oder Privatpersonen vorgebracht. Nach Auswertung der Stellungnahmen wurde der LEP-Entwurf in Teilen überarbeitet.

 

Nach Billigung der Änderungen des Entwurfs durch die Landesregierung wurde mit Erlass vom 08.10.2015 ein zweites Beteiligungsverfahren zum LEP eingeleitet. Die Öffentlichkeit sowie die ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen haben Gelegenheit, zu den Änderungen bis zum 15.01.2016 Stellung zu nehmen.

 

Die sehr umfangreichen Planunterlagen können unter der Internetadresse

 

https://land.nrw/de/thema/landesplanung

 

eingesehen und abgerufen werden.

 

Der geänderte Entwurf des LEP wurde von der Verwaltung intensiv geprüft. Im Zentrum der Prüfung standen dabei folgende Fragestellungen:

 

  • Inwieweit wurde den Anregungen und Bedenken aus der Stellungnahme des Kreises bei der Überarbeitung des Plans Rechnung getragen?
  • Ergeben sich aus den vorgenommenen Änderungen des Plans ggfs. neue Betroffenheiten des Kreises?

 

Wesentliche Änderungen mit Bezug zur Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss:

 

Klimaschutzplan

 

Die bisherige eigenständige Zielfestlegung zum Klimaschutzplan (4-3) wird – wie vom Kreis gefordert – gestrichen.

 

Anmerkung: Die bereits in § 12 Abs. 6 bzw. Abs. 7 Landesplanungsgesetz bestehenden Umsetzungspflichten der Raumordnungsplanung für Klimaschutzziele bzw. Festlegungen des Klimaschutzplans bleiben unberührt.

 

Metropolraum/Metropolregion

 

Der entsprechende Grundsatz (5-2) wurde komplett neu gefasst.

 

Das gesamte Land wird als „Metropolraum“ begriffen, welcher durch regionale Kooperationen gestärkt werden soll. Hierbei wird in Abs. 3 erstmals der Begriff „Metropolregion Rheinland“ als eigenständige funktionale Kooperationsebene eingeführt und in einem Satz mit der „Metropolregion Ruhr“ behandelt:

 

„Kooperation und funktionale Arbeitsteilung sollen insbesondere in der Metropolregion Ruhr und der Metropolregion Rheinland Synergien ausschöpfen“

 

Dem Grundanliegen der regionalen Akteure im Rheinland zur Verankerung einer Metropolregion Rheinland im LEP wurde somit Rechnung getragen.

 

Siedlungsraum allgemein und zentralörtlich bedeutsame allgemeine Siedlungsbereiche (ZASB)

 

Die generellen Festlegungen zum Siedlungsraum wurden textlich gestrafft, verständlicher formuliert und greifen bewährte Instrumente zur Steuerung der Siedlungsentwicklung auf:

 

  • Pflicht zur bedarfsgerechten Darstellung von Siedlungsräumen in den Regionalplänen
  • Möglichkeit des Flächentauschs im Rahmen des festgestellten Bedarfs
  • Rücknahme von Flächen, die über den Bedarf hinausgehen

 

Zur Ermittlung des Bedarfs an Siedlungsflächen wurden hierbei in den Erläuterungen umfangreiche Hinweise eingefügt.

 

Das bisherige 5ha/Netto-Null Ziel wird in einen Grundsatz überführt.

 

Der „Vorrang der Innenentwicklung“ wird vom Ziel zu einem Grundsatz.

 

Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird ebenfalls vom Ziel in einen Grundsatz überführt.

 

Änderungsbedarf zu den o. g. Punkten wurde auch in der Stellungnahme des Kreises vorgebracht. Die zwingend zu beachtenden Ziele wurden deutliche reduziert. Die stattdessen formulierten Grundsätze ermöglichen eine stärkere planerische Awägung. Die geplanten Änderungen sind somit aus Kreissicht zu begrüßen.

Sie schaffen in der Summe einen größeren Handlungsspielraum für die Träger der Regionalplanung und der kommunalen Bauleitplanung zur Berücksichtigung der spezifischen (teil)regionalen Situation bei der zukünftigen Siedlungsentwicklung als der sehr restriktiv gehaltene erste Entwurf.

 

Vorranggebiete für Windenergienutzung

 

Die bisher als Ziel formulierten quantifizierten Flächenvorgaben zur Darstellung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen in den einzelnen Regionalplänen werden in einen Grundsatz überführt. Die Änderung führt tendenziell zu einer geringfügigen Erhöhung des Abwägungsspielraums der Regionalplanungsträger.

 

Hoch-/Höchstspannungsleitungen

 

Die Regelungstiefe zu Hoch- bzw. Höchstspannungsleitungen (Erdverkabelung, Mindestabstände zu „sensiblen“ Nutzungen) wurde gegenüber dem Entwurf aus rechtlichen Gründen sehr stark zurückgenommen.

 

Die Erdverkabelung bei Hochspannungsleitungen bis zu 110 kV wird als Ziel gestrichen und in einen Grundsatz im „Rahmen der energiewirtschaftsrechtlichen Möglichkeiten“ umgewandelt.

 

Für die Bauleitplanung wird ein Grundsatz zu Mindestabständen zu bestehenden Höchstspannungsfreileitungen eingeführt (400 m für Wohngebiete oder Anlagen vergleichbarer Sensibilität, 200 m bei Außenbereichssatzungen).

 

Lediglich für die Planung von neuen Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen, die nicht unmittelbar neben einer vorhandenen Leitung errichtet werden, werden die o. g. Abstände als strikt zu beachtendes Ziel im LEP verankert.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hatte in seiner Stellungnahme eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der landesplanerischen Ziele bei bestehenden Trassen gefordert. Dies ist mit den Änderungen erfolgt. Für die im Rhein-Kreis Neuss derzeit geplanten Leitungsvorhaben lassen sich somit keine zwingend zu beachtenden Mindestabstände herleiten.

 

Vom Rhein-Kreis Neuss vorgebrachte Kritikpunkte, die keine Berücksichtigung im geänderten Entwurf fanden:

 

Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen:

 

Die Regelung, dass neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar an bereits bestehende Siedlungsbereiche angrenzend ausgewiesen werden sollten, wird beibehalten. Allerdings ist bei bestehenden bandartigen Infrastrukturanlagen als Siedlungsbegrenzung eine Einzelfallentscheidung (z. B. „Springen über die Autobahn“) möglich.

 

Regionale Grünzüge

 

Der Anregung, die Zielfestlegung für regionale Grünzüge in einen Grundsatz umzuwandeln wurde nicht gefolgt. Die überarbeitete Zielformulierung und Erläuterung greift die Methodik des neuen Regionalplanentwurfs für die Planungsregion Düsseldorf auf und stellt die siedlungsräumliche Gliederungsfunktion besonders heraus.

 

Kraftwerksstandorte

 

An der kritisierten Festlegung von Mindestwirkungsgraden als Anforderung an neue, im Regionalplan festzulegende Kraftwerksstandorte hat sich nichts geändert.

 

Weitere wesentliche Änderungen:

 

Wirtschaftliche Entwicklung

In der Einleitung zum Landesentwicklungsplan wurde ein eigenständiges Unterkapitel 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ eingefügt in dem Kapitel wird die Aufgabe der Raumordnung unterstrichen, die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Entwicklung des Landes als attraktiver Industrie-, Gewerbe- und Tourismusstandort zu schaffen.

 

Gewächshausanlagen

 

Das bisherige Ziel 7.5-3 „Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen“ zur landesplanerischen Steuerung von Gewächshausanlagen wurde gestrichen.

 

Ausschluss von Fracking

 

In Kapitel 10 wurde ein neues Ziel 10.3-4 „Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ eingeführt, welches ein Verbot der Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, vorsieht.

 

Fazit und Stellungnahme

 

Zahlreiche vom Rhein-Kreis Neuss in der ersten Stellungnahme vom 30.01.2014 vorgebrachte Gesichtspunkte wurden mit der Änderung des LEP-Entwurfs im Sinne des Kreises aufgegriffen. Der jetzt vorgelegte zweite Entwurf des LEP ist insgesamt weniger restriktiv gehalten. Positiv hervorzuheben ist, dass im ersten Entwurf noch vorgesehene strikt zu beachtende Zielformulierungen nun zu Grundsätzen „herabgestuft“ wurden und damit einer planerischen Abwägung des Einzelfalls in den nachgelagerten Planungsebenen zugänglich werden.

 

Es verbleibt jedoch insgesamt bei einer hohen planerischen Regelungsdichte. Dies gilt insbesondere für die sehr detaillierten Vorgaben zur Bedarfsberechnung für Wohnbau- und Wirtschaftsflächen. Diese Vorgaben werden den anstehenden Herausforderungen des Landes nicht vollumfänglich gerecht.

 

So geht der LEP-Entwurf leider nicht auf den sehr stark gestiegenen Zuzug von Menschen aus Krisenländern und die sich hieraus ergebenden Folgen für die räumliche Entwicklung ein. Erste modellhafte Abschätzungen des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beziffern den mittelfristig zusätzlich benötigten Wohnraum auf 120.000- 130.000 Wohnungen. Dies muss bei zukünftigen Bedarfsberechnungen bzw. -überprüfungen berücksichtigt werden.

 

Für die Bedarfsermittlung von Wirtschaftsflächen wurde ein retrospektiver Ansatz gewählt. Diese Trendfortschreibung ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, die sich wandelnden, zukünftigen Anforderungen der Wirtschaft nach Flächen und Standorten abzubilden und gefährdet den Wirtschaftstandort Nordrhein-Westfalen. So besitzt z. B. das Rheinland aufgrund seiner wirtschaftgeographischen Lage herausragende Standortvoraussetzungen für die Logistikwirtschaft. Die hiermit verbunden Wertschöpfungspotentiale zu heben, erfordert die Entwicklung insbesondere großer und verkehrlich hervorragend angebundener Flächen über den bisherigen Bedarf hinaus. Aber auch die dringend erforderliche Bereitstellung von Wirtschaftsflächen zur Unterstützung des Strukturwandels im Rheinischen Braunkohlerevier ist über eine allein rückwärtsgerichtete Bedarfsermittlung nicht darstellbar.

 

Es wird daher angeregt, durch eine Ergänzung der Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 LEP klarzustellen, dass in die Bedarfsberechnungen – im Sinne von Öffnungsklauseln - auch weitere Gesichtspunkte einfließen können, um wirklich sachgerechte Abwägungen über die zukünftige Siedlungsflächenentwicklung treffen zu können.