Betreff
Verbindliche Pflegebedarfsplanung für den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
50/1026/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten „Pflegebedarfsanalyse Rhein-Kreis Neuss“ der Institute for Health Care Buisness GmbH vom November 2014 zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären. Der Kreistag stellt fest, dass der im Gutachten prognostizierte Überhang an stationären Pflegeplätzen bei kreisweiter Betrachtung im November 2015 auch tatsächlich gegeben ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Gutachten und diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 7 Abs. 6 Abs. 1 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.


Der Kreistag beschließt des Weiteren, dass gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Rhein-Kreis Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für diese Einrichtung auf der Grundlage der örtlich verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Maßstab für die Bedarfsfeststellung ist alleine der Gesamtbedarf im Rhein-Kreis Neuss. Der Kreistag wird im Prozess der Umsetzung des Beschlusses auf die Ausgewogenheit des Bedarfs in den Städten und Gemeinden achten.

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.


Sachverhalt:

Mit Inkrafttreten des durch das GEPA NRW novellierten Landespflegerechtes in Oktober 2014 haben die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen das Instrument der Pflegebedarfsplanung zurück erhalten. In der Sitzung des Kreistages am 16.12.2014 hat der Rhein-Kreis Neuss mit dem einstimmigen Beschluss für eine „Verbindliche Bedarfsplanung“ diese Möglichkeit schnell aufgegriffen, um einem weiteren unkontrollierten Wachstum des Angebotes im Bereich der vollstationären Pflegeeinrichtungen Einhalt zu gebieten.

 

Die Verwaltung hat neben der Entwicklung des Angebotes die tatsächliche Auslastung der stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig abgefragt. Zum Stichtag 15.11.2015 ergab sich dabei - unter Einbezug von zwei neu in Betrieb gegangenen Pflegeeinrichtungen in Neuss mit zusammen 120 neuen Plätzen - folgendes Bild:

 

 

 

Eine Liste der in Betrieb befindlichen Pflegeeinrichtungen ist in Anlage beigefügt.

 

Das Seniorenhaus Lindenhof, das vorübergehend nicht in Betrieb ist, ist sowohl im Bestand als auch mit der tatsächlichen Belegung in den oben genannten Werten berücksichtigt, damit keine Verzerrung des Bildes der Gesamtentwicklung entsteht.

 

Mit Inbetriebnahme des Hauses 2 im Seniorenzentrum Lindencarré in Grevenbroich werden Anfang Januar 2016 somit kreisweit rund 400 Plätze nicht genutzt sein. Dies entspricht bei der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von 80 Plätzen pro Haus einem Überangebot von 5 Pflegeeinrichtungen!

 

Aus der Übersicht wird jedoch auch deutlich, dass außer dem Neubauprojekt für Neuss-Norf keine weiteren Planungen hinzugekommen sind, obwohl es auch im Jahr 2015 Anfragen und Interessenbekundungen von Investoren und Betreibern gegeben hat. Der Hinweis der Verwaltung auf die vom Kreistag verabschiedete Bedarfsplanung hat in allen Fällen dazu geführt, dass keines der angedachten Projekte konkret weiterverfolgt wurde.

 

Die dargestellte Entwicklung wurde in der Sitzung der Kommission Silberner Plan am 19.11.2015 beraten. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die verbindliche Bedarfsplanung entsprechend der bisherigen Beschlusslage um ein weiteres Jahr verlängert werden sollte. Parallel dazu soll die Erarbeitung einer umfassenden örtlichen Planung im Sinne von § 7 APG vorangetrieben werden, die neben weiteren Themenfeldern auch eine Betrachtung und Bewertung der Situation in den einzelnen Kommunen ermöglicht.

 

Das Beratungsergebnis der Kommissionssitzung wurde in die Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 26.11.2015 eingebracht. Der Ausschuss ist der von der Kommission ausgesprochenen Beschlussempfehlung einstimmig gefolgt. Dieser Beschlussvorschlag entspricht dem Beschluss vom 16.12.2014 mit der Ergänzung, dass der Kreistag die tatsächlich vorhandenen Überkapazitäten feststellt. Hierdurch soll klargestellt werden, dass nicht nur die Prognosedaten zu der Entscheidung des Kreistages führen, sondern auch die reale Situation auf dem Angebotsmarkt.

 

Sowohl die jährliche Beschlussfassung durch den Kreistag als auch die Veröffentlichung des Beschlusses und der Planungsunterlagen sind durch § 7 Abs. 6 APG zwingend vorgeschrieben.