Betreff
Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2015
Vorlage
32/1029/XVI/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss stellt fest, dass bei den Wahlen zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2015 keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz NRW genannten Fälle vorliegt; er erklärt gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz NRW die Wahlen zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2015 für gültig.


Sachverhalt:

Gegen die Gültigkeit der Wahl können gemäß § 46b, § 46e und § 39 Kommunalwahlgesetz NRW

-       jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes

-       die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,

-       die Aufsichtsbehörde,

-       Bewerber für das Amt des Landrates, auch wenn sie nicht wahlberechtigt im Sinne von § 7 Kommunalwahlgesetz sind

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz NRW für erforderlich halten.

 

Das Wahlergebnis wurde gemäß § 20 Absatz 1 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss am 23.09.2015 öffentlich bekannt gegeben. Einspruch wurde nicht erhoben.

 

Gemäß § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche nach § 39 Kommunalwahlgesetz NRW sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)    Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Bewerbers für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Bewerbers anzuordnen.

b)   Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c)    Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d)    Wird festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Der Wahlprüfungsausschuss wird in seiner Sitzung am 15.12.2015 die gesetzlich geforderte Vorprüfung durchführen. Über das Ergebnis der Vorprüfung wird in der Sitzung des Kreistages berichtet.

 

Vorbehaltlich der Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ergeht folgender