Anpassungsverfahren gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz
Beschlussempfehlung:
Der Beirat bei der
Unteren Landschaftsbehörde empfiehlt dem Kreistag, im Verfahren gemäß § 29
Absatz 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen der 46. Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht zu widersprechen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde
Rommerskirchen plant derzeit die 46. Änderung ihres Flächennutzungsplanes
(Anlage 1 und 2). Diese beinhaltet im Bereich Steinbrink die Änderung der
Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft zu Wohnbaufläche und Grünfläche.
Ziel ist die Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung für ein weiteres
neues Wohngebiet an dieser Stelle (Bebauungsplan in Aufstellung Nummer RO 45
„Steinbrink“).
In der Gemeinde
Rommerskirchen besteht Bedarf für die Entwicklung weiterer Wohnbauflächen im
gegenwärtigen Außenbereich am Rande des Ortsteils Rommerskirchen (Anlage 6). Die hier in Rede stehende
neue Wohnbaufläche am Steinbrink ist im Regionalplan
als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt, der Bereich des
Landschaftsschutzgebietes um den Steinbrinkerhof als Bereich für den Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung. Im Entwurf des neuen
Regionalplans ist die geplante Wohnbaufläche weiterhin als Allgemeiner Siedlungsbereich
festgelegt, das Landschaftsschutzgebiet als Bereich für den Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung und als Regionaler Grünzug. Die
46. Änderung des Flächennutzungsplanes folgt somit mit der
Wohnbauflächendarstellung den Zielen der Raumordnung.
Im Landschaftsplan VI des Rhein-Kreises
Neuss ist der Bereich der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes als Entwicklungsziel
1 („Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“)
dargestellt, Teile des Änderungsbereiches liegen im Landschaftsschutzgebiet
„Gillbachtal“ (Anlage 3).
Gegenstand der
geplanten baulichen Entwicklung im Änderungsbereich ist die Errichtung eines
neuen Wohngebietes mit Einfamilienhäusern und dazugehörigen Straßen und Anlagen
(Anlage 4). Dazu zählen unter
anderem die im Folgenden genannten Anlagen (Begründung der Gemeinde zum
Änderungsplan, Anlage 6).
- Versickerungsmulde: Das
Niederschlagswasser ist gemäß § 51a
Landeswassergesetz ortsnah zu versickern. Dazu soll im
Landschaftsschutzgebiet eine Versickerungsmulde angelegt werden, die das
Niederschlagswasser des Wohngebietes aufnehmen und versickern soll.
- Lärmschutzwall: Aus Gründen des
Lärmschutzes ist wegen der Lärmemissionen der Eisenbahnstrecke an der
Nordgrenze des Wohngebietes die Errichtung eines Lärmschutzwalles
erforderlich (Anlage 7).
Diese Anlagen sind
im Änderungsplan im Bereich der Grünfläche dargestellt, markiert durch das
Zeichen für Abwasseranlage bzw. durch die Liniensignatur für Flächen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Anlage
1 und 2).
Aufgrund der
Vorgaben des Landschaftsplanes ist eine landschaftsgerechte Gestaltung der geplanten
Anlagen geboten. Die geplante Grünfläche wird hierzu zusätzlich als Fläche für
landschaftsgerechte Entwicklung und Ausgleichsfläche dargestellt (Anlage 1 und 2).
Verbotsfestsetzungen
des Landschaftsplanes VI
Im Bereich des
Landschaftsschutzgebietes Gillbachtal ist es unter anderem verboten, bauliche
Anlagen zu errichten, Aufschüttungen vorzunehmen, Bodenmaterial zu entnehmen
oder die charakteristische Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.
Somit stehen die
Festsetzungen des Landschaftsplanes der Errichtung der im Änderungsplan
dargestellten Anlagen „Vorkehrung zum Schutz vor Lärm“ (nur für den im
Landschaftsschutzgebiet gelegenen östlichen Teil) und „Anlage für Abwasser“
(Versickerungsmulde) entgegen.
Verfahren gemäß §
29 Absatz 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG)
Bei der Änderung
eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten
gemäß § 29 Absatz 4 LG widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans
außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren
diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Im Zuge des Beteiligungsverfahrens
hat die Gemeinde Rommerskirchen dem Kreis als Träger der Landschaftsplanung die
Planung vorgelegt, mit der Bitte, den geplanten Darstellungen der 46. Änderung
ihres Flächennutzungsplanes nicht zu widersprechen. Dies hätte zur Folge, dass die
der künftigen Errichtung des Lärmschutzwalles und der Versickerungsmulde
entgegenstehenden Verbotsfestsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft
treten.
Die Verbote der
Errichtung baulicher Anlagen, des Vornehmens von Aufschüttungen, der Entnahme
von Bodenmaterial oder der Veränderung der Bodengestalt würden infolge eines zustimmenden
Beschlusses des Rhein-Kreises Neuss zur vorliegenden 46. Änderung des Flächennutzungsplanes
ausschließlich für die Errichtung des Lärmschutzwalles und der Versickerungsmulde
entfallen. Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens der Verbote für diese beiden
Anlagen können der Wall und die Mulde später ohne ein Befreiungsverfahren
errichtet werden. Für etwaige andere Bauvorhaben bleiben die
Verbotsfestsetzungen des Landschaftsplanes hingegen vollumfänglich erhalten.
Die beiden geplanten
Anlagen waren Gegenstand mehrerer Abstimmungsgespräche zwischen der
Kreisverwaltung und der Gemeindeverwaltung sowie dem Erftverband als künftigem
Betreiber der Versickerungsmulde. Dabei wurden von der Kreisverwaltung Hinweise
zur landschaftsgerechten Gestaltung der Anlagen gegeben, wonach die
Versickerungsmulde möglichst flach, an die vorhandene Talmorphologie angepasst
(Anlage 5) und ohne Einzäunung auszuführen
ist und die Mulde sowie ihr Umfeld im Landschaftsschutzgebiet als Grünland
anzulegen sind; der bis zu 7 m hohe Lärmschutzwall, der eine dauerhaft
landschaftsbildwirksame Anlage sein wird, ist bestmöglich gestalterisch in die
Umgebung einzufügen.
Der Beirat wird um
Stellungnahme gebeten.