Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Der Kreistag hat den Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2016
und 2017 in seiner Sitzung am 15.12.2015 zur Kenntnis genommen und ihn den
Fraktionen und dem Finanzausschuss zur Beratung zugewiesen. Wie in den
vergangenen Jahren soll dem Fachausschuss die Möglichkeit eingeräumt werden zu
den einzelnen Haushaltspositionen des Sozialamtes und des Gesundheitsamtes
Nachfragen zu stellen. Die verbindliche Beratung und Beschlussfassung der
Haushaltsansätze erfolgt im Finanzausschuss und im Kreistag.
Die Ihnen zur Verfügung gestellten
Haushaltspläne sind bitte zur Sitzung mitzubringen.
Als Anlage ist
eine Zusammenstellung der Anträge aus den Fachämtern 50 und 53 zur „Wunschliste“ beigefügt, die vier
Anträge enthält, die nicht – oder nicht in der gewünschten Höhe – im Haushalt
2016/2017 von der Verwaltung berücksichtigt worden sind.
Es handelt
sich im einzelnen um Anträge von
-
donum
vitae, Personalkostenerhöhung für die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle,
-
Sozialdienst
Katholischer Frauen, Stellenausweitung bei der Beratungsstelle für
alleinstehende wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Frauen „Brücke“,
-
Frauen
helfen Frauen e.V., Defizitabdeckung und zusätzlicher Zuschuss für ¼-Stelle für
die Interventionsarbeit,
-
CaritasSozialdienste,
Personalkostenanpassung beim Projekt KiZ „Kinder im Zentrum“, Arbeit mit
Kindern von Suchtkranken und psychisch Kranken.
Die
Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtverbände im Rhein-Kreis Neuss, die um
eine Stellungnahme zu den Anträgen gebeten wurde, hat den Anträgen ohne nähere
Begründung zugestimmt.
Die Personalkostenzuschüsse
im Produkt/Budget „Förderung der Wohlfahrtspflege“ werden jährlich um den
Prozentsatz angepasst, der im Kreishaushalt für das eigene Personal
berücksichtigt wird. Die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände hat
für den kommenden Haushalt und die Folgejahre beantragt, bei der Festsetzung
der Zuwendungen die jährlich realen Tarifsteigerungen zu übernehmen. Die
Verwaltung wird mit den Verbänden am 01.02.2016 in einem gesonderten Gespräch
die Thematik vertiefen; über das Ergebnis der Abstimmung wird in der Sitzung
berichtet.
Die Haushaltsentwicklung 2015 und die
Ansätze 2016 und 2017 für Kernbereiche des Sozialamtes werden nachstehend
erläutert:
Einleitung
Im Folgenden werden die wichtigsten sozialen
Transferleistungen des Rhein- Kreises Neuss dargestellt. Gleichzeitig wird
damit deutlich, unter welchen Risiken die Etatplanung für das kommende Jahr
steht.
Der Rhein-Kreis Neuss ist kommunaler Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Während der Bund die Regelleistungen zu
tragen hat, finanziert der Rhein-Kreis Neuss als kommunaler Träger die Kosten
der Unterkunft, welche in etwa die Hälfte der Gesamtleistungen betragen.
Regelmäßig informiert die Verwaltung im Kreisausschuss des Kreistages über die
Kostenentwicklung. Im Haushaltsjahr 2015 wurden hierfür einschließlich
einmaliger Leistungen 77,87 Mio. € verausgabt.
Im nachfolgenden Bericht wird in den
Kernkennzahlen auch die Entwicklung der Sozialhilfe nach dem SGB XII
dargestellt.
Dieser Sozialleistungsbereich umfasst
insbesondere die Hilfen:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Eingliederungshilfe,
- Krankenhilfe,
- Hilfe zur Pflege – einschließlich Pflegewohngeld.
Das Finanzvolumen dieser Leistungen betrug
im Jahr 2015 rund 62,8 Mio. €.
I.) SGB II
Im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ist der Rhein-Kreis Neuss als kommunaler Träger neben den
flankierenden Leistungen nach § 16a SGB II für Leistungen nach §§ 22 und 24
Abs. 3 SGB II zuständig, d.h. für
- Kosten der Unterkunft und Heizung
- Sonstige Kosten der Unterkunft (Darlehensweise Übernahme der
Mietschulden, Umzugskosten)
- Erstausstattungen für Wohnung und Erstausstattungen für Bekleidung
Außerdem ist der Rhein-Kreis Neuss nach §
28 SGB II auch zuständig für die Bedarfe der Bildung und Teilhabe. Hierzu
gehören:
- Schulausflüge
- Mehrtägige Klassenfarten
- Schulbedarf
- Schülerbeförderung
- Lernförderung
- Mittagsverpflegung
- Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Vom Bund erhält der Rhein-Kreis Neuss eine
Beteiligung an den unter 1. genannten Leistungen (Kosten der Unterkunft und
Heizung). Die Beteiligung des Bundes,
an den Kosten der Unterkunft, betrug im Jahr 2015 26,4 %.
Die
Kosten der Unterkunft haben sich seit 2012 folgendermaßen entwickelt:
|
2012 |
2013 |
2014 |
Vorläufiges Ergebnis 2015 |
Planung 2016 |
Planung 2017 |
Kosten d. Unterkunft |
69.034.154 € |
72.635.089 € |
76.109.166 € |
76.338.712 € |
79.589.931 € |
84.081.730 € |
sonst. Kosten d. Unterkunft |
488.380 € |
528.942,97 € |
559.007 € |
437.788 € |
804.845 € |
820.941 € |
Erstausstattungen |
925730 € |
953.196,68 € |
1.012.048 € |
1.096.004 € |
1.013.314 € |
1.033.580 € |
Aufwand: |
70.448.264 € |
74.117.229€ |
77.680.221 € |
77.872.504 € |
81.408.090 € |
85.936.251 € |
Wohngeldersparnis: |
9.790.961 € |
9.631.282 € |
8.622.847 € |
8.765.264 € |
8.415.000 € |
8.299.973 € |
Bundesbeteiligung: |
18.353.366 € |
19.218.371 € |
20.092.820 € |
20.153.420 € |
23.826.781 € |
27.203.316 € |
Entlastungsmilliarde: |
|
|
|
2.824.532 € |
2.944.827 € |
|
Ertrag: |
28.144.327 € |
28.849.653 € |
28.715.667 € |
31.743.216 € |
35.186.608 € |
35.503.289 € |
Saldo: |
-42.303.937 € |
-45.267.576 € |
-48.964.554 € |
-46.129.288 € |
-46.221.482 € |
-50.432.962 € |
Bei der Planung für den Doppelhaushaltes
2016/2017 haben folgende Punkte Einfluss genommen:
Wohngeldersparnis: Seitens des
Landes erhält der Rhein-Kreis Neuss eine Erstattung aufgrund der Landesersparnis
bei den Wohngeldausgaben.
Die Berechnung der Wohngelderstattung basiert auf
verschiedenen Berechnungsgrößen, wie z.B. die
-
Ersparnis aus der Wohngeldentlastung
gesamt NRW
-
Entlastungsbetrag gem. Anlage A AG-SGB
II
-
KdU des jeweiligen Kreises
-
Bundesbeteiligung an den KdU
-
Summe der zur Entlastung der Kreise
und kreisfreien Städte benötigten Zuweisungen
Bundesbeteiligung: Für die
vorstehende Darstellung wird lediglich der Anteil der Bundesbeteiligung
ausgewiesen, welcher nicht im Zusammenhang mit Bildung und Teilhabe steht. Nach
den oben stehenden Werten richtet sich die Kostenbeteiligung der Städte und
Gemeinden gemäß der Beteiligungssatzung SGB II.
Die Ansätze für die Kosten der
Unterkunft wurden aufgrund der für das Jahr 2016 zu erwartenden Werte
errechnet. Hierzu wurden diese Werte mit den Landesorientierungsdaten für das
Jahr 2016 und 2017 multipliziert. Diese lagen in den Jahren 2016 und 2017 bei 2
% jährlicher Steigerung.
Der Bund beteiligt sich an den Kosten der
Eingliederungshilfe in den Jahren 2015 und 2016 über eine Erhöhung der
Bundesbeteiligung um 3,7 %.
Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im SGB
II Bereich ist seit dem Jahr 2012 kontinuierlich gestiegen.
|
2012 |
2013 |
2014 |
Vorläufiges Ergebnis 2015 |
Planung 2016 |
Planung 2017 |
Bedarfsgemeinschaften Jahresdurchschnitt |
14.882 |
15.293 |
15.652 |
15.686 |
15.900 |
16.200 |
II.) SGB XII
1.)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem 4. Kapitel SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung erhalten entweder Personen die das Renteneintrittsalter
erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für
diesen Personenkreis sind im 4. Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen
in diesem Bereich sind Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und
ergänzende Darlehen.
Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen ist per Delegationssatzung auf die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.
Der Personenkreis in Einrichtungen wird von
der Produktgruppe 50.2 „Heimpflege“ im Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss
betreut.
Ab dem Jahr 2012 begann der Bund mit der
sukzessiven Übernahme der kompletten Kosten für die Grundsicherung im Alter.
Die Erstattung orientiert sich jeweils an den Kosten für die Grundsicherung im
Alter für das Vor-Vorjahr. Die Planung ab dem Jahr 2014 ist ergebnisneutral.
Mögliche Mehraufwendungen werden durch Mehrerträge ausgeglichen.
Ein Vergleich der Belastungen von 2012 –
2017 stellt sich wie folgt dar:
|
2012 |
2013 |
2014 |
Vorläufiges Ergebnis 2015 |
|
Planung 2017 |
Bedarfsgemeinschaften zum 30.06. |
3.084 |
3.206 |
3.366 |
3.400 |
3.400 |
3.400 |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
a.E. (del.) |
18.146.215 € |
19.581.529 € |
20.735.611 € |
23.444.827 € |
22.056.480 € |
22.497.609 € |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
i.E. (del.) |
32.949 € |
37.877 € |
34.698 € |
25.662 € |
61.200 € |
62.424 |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
i.E. über 65 Jahre (n.del.) |
1.162.310 € |
1.225.430 € |
1.093.907 € |
1.034.520 € |
1.394.000 € |
1.422.000 € |
Aufwendungen: |
19.341.474 € |
20.844.836 € |
21.864.216 € |
24.505.009 € |
23.511.680 € |
23.982.033 € |
Erträge durch Erstattung: |
7.521.668 € |
15.633.627 € |
21.864.216 € |
24.505.009 € |
23.511.680 € |
23.982.033 € |
Saldo: |
-11.819.806 € |
-5.211.209 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
Die Aufwendungen im Jahr 2015
waren deutlich höher, als im Jahr 2013 für die Jahre 2014 und 2015 kalkuliert.
Aufgrund der vollen Kostendeckung durch den Bund, hat dies jedoch keine
negativen Auswirkungen. Durch die unterschiedlichen Abrechnungsmethoden und den
Unterschieden bei der Buchungssystematik bei Bund, Land und dem Kreis, kann es
zu einem Versatz bei der Vereinnahmung der Erstattung kommen.
2.) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.
Kapitel SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen
die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und länger als 6 Monate,
aber nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen für diesen
Personenkreis sind im 3. Kapitel SGB XII geregelt. Die Hauptleistungen in
diesem Bereich sind Regelleistungen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und
ergänzende Darlehen.
Durch aktuelle Rechtsprechnung ergibt sich,
dass erwerbsfähige EU-Bürger, die aufgrund ihrer aufenthaltsrechlicher Stellung
vom Leistungsanspruch nach SGB II rechtmäßig ausgeschlossen werden können,
grundsätzlich Ansprüche nach Kap. 3 SGB X II erlangen können. (S. hierzu auch
Sitzungsvorlage 50/1055/XVI/2016 zu Top 4. )
Die Hilfe zum
Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ist per Delegationssatzung auf die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.
Der Personenkreis in Einrichtungen wird von der Produktgruppe 50.2
„Heimpflege“ im Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss betreut.
|
2012 |
2013 |
2014 |
vorläufiges Ergebnis 2015 |
Planung 2016 |
Planung 2017 |
Bedarfsgemeinschaften zum 30.06. |
580 |
465 |
556 |
565 |
565 |
565 |
HzL a.E. (del.) |
2.331.955 € |
2.659.807 € |
3.372.525 € |
3.726.123 € |
3.508.773 € |
3.560.529 € |
sonstige Leistungen HzL a.E.
(n.del.) |
110.713 € |
165.231 € |
143.441 € |
111.241 € |
100.000 € |
100.000 € |
HzL i.E. (del.) |
150.325. € |
128.855 € |
122.600 € |
119.483 € |
145.000 € |
145.000 € |
HzL i.E. über 65 (n.del.) |
754.797 € |
840.208 € |
849.856 € |
921.770 € |
950.000 € |
969.000 € |
Aufwendungen: |
3.347.790 € |
3.794.101 € |
4.488.422 € |
4.878.617 € |
4.703.773 € |
4.774.529 € |
Diese Aufwendungen werden nicht vom Bund erstattet.
3.) Eingliederungshilfe
Personen die durch eine Behinderung
wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt
oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe,
wenn und solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe
erfüllt werden kann.
Als Eingliederungshilfe kann z.B. gewährt
werden:
-
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
-
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft
-
Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung
Die Stadt Neuss ist bei Eingliederungshilfe
für deren Bereich zuständig. Für die anderen kreisangehörigen Städte und
Gemeinden erfolgt die Bearbeitung beim Kreissozialamt.
Die Aufwendungen haben sich in den vergangenen
Jahren wie folgt entwickelt:
|
2012 |
2013 |
2014 |
Vorläufiges Ergebnis 2015 |
Planung 2016 |
Planung 2017 |
Fälle ambulant und stationär |
741 |
735 |
744 |
753 |
|
|
ambulante Eingliederungshilfe a. E.
(del.) |
1.510.013 € |
1.580.252 € |
1.690.934 € |
2.570.557 € |
1.768.000 € |
1.804.000 € |
ambulante Eingliederungshilfe a. E.
(n. del.) |
1.582.324 € |
1.865.622 € |
2.220.318 € |
2.173.047 € |
2.905.000 € |
2.905.000 € |
Eingliederungshilfe i. E. (del.) |
155.736 € |
138.299 € |
196.677 € |
198.752 € |
175.000 € |
175.000 € |
Eingliederungshilfe i.E. über 65
Jahre (n. del.) |
547.842 € |
570.906 € |
567.393 € |
431.922 € |
245.000 € |
245.000 € |
Summe: |
3.795.915 € |
4.155.079€ |
4.675.322 € |
4.878.617 € |
5.093.000 € |
5.129.000 € |
Der bisherigen Entwicklung liegen
insbesondere kontinuierlich steigende Fallzahlen zugrunde.
Hinzu kommt der erhebliche
Zuwachs an den Aufwendungen für Integrationshelfer, die schwer- und
schwerstbehinderten Kindern den Schulbesuch ermöglichen sollen. Diese Kosten
betrugen im Jahr 2013 ca. 1,9 Mio €, im Jahr 2014 ca 2,1 Mio € und im Jahr 2015
ca. 2,8 Mio €.
Auch der Wegfall der
Zivildienstleistenden hat sich, wie bereits erwartet, negativ auf die
Kostensituation ausgewirkt. Durch die hohen Kosten der Inklusion im
Schulbereich werden weitere Kostensteigerungen erwartet. Aus diesem Grund wird
derzeit an einem Pilotprojekt zur Bildung von Integrationspools gearbeitet.
Der Bund beteiligt sich seit
dem Jahr 2015 mit 3,7 % Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für das
SGB II, an den Kosten für die Eingliederungshilfe. Dies entspricht ca. 2,9 Mio
€ jährlich.
4.) Krankenhilfe
Die Krankenbehandlung von Empfängern von
Leistungen des SGB XII, die nicht versichert sind, wird gem. § 264 SGB V von
den Krankenkassen übernommen. Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die
Übernahme entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der
Sozialhilfe ¼ jährlich erstattet. Der Hauptanteil
wird hierbei mit der AOK Rheinland sowie der Barmer Ersatzkasse abgerechnet.
Die Abrechnungen variieren sehr stark, da
sie von dem Gesundheitszustand der einzelnen Hilfeempfänger abhängig sind.
Die Aufwendungen haben sich in den
vergangen Jahren wie folgt entwickelt:
|
2012 |
2013 |
2014 |
Vorläufiges Ergebnis 2015 |
Planung 2016 |
Planung 2017 |
Hilfe bei Krankheit a.E. (n.del.) |
13.419 € |
2.524 € |
5.413 € |
9.125 € |
10.000 € |
10.000 € |
Erstattung an Krankenkassen für
Übernahme der Krankenbehandlung |
2.559.523 € |
3.344.585 € |
3.173.858 € |
1.994.846 € |
3.265.000 € |
3.265.000 € |
Hilfe bei Krankheit i.E. (n. del.) |
29.385 € |
15.345 € |
3.751,38 € |
146.987 € |
35.000 € |
35.000 € |
Hilfe bei Krankheit i.E. über 65
Jahre (n. del.) |
299.102 € |
293.812 € |
244.008 € |
98.933 € |
245.000 € |
245.000 € |
Krankenhilfe: |
2.901.429 € |
3.656.266 € |
3.427.030 € |
2.251.905 € |
3.555.000 € |
3.555.000 € |
5.) Hilfe zur Pflege / Pflegewohngeld
Die Hilfe zur Pflege außerhalb von
Einrichtungen (häusliche Pflege) ist per Delegationssatzung auf die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.
Im Falle der häuslichen Pflege erhalten die
Pflegebedürftigen ein Pflegegeld. Die Höhe bestimmt sich nach dem Grad der
Pflegebedürftigkeit.
Daneben werden individuell auch Leistungen
in Form von angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson, angemessene Beihilfen,
Aufwendungen für die Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene
Alterssicherung u.ä. gewährt.
Der Bereich der Hilfe zur
Pflege innerhalb von Einrichtungen wird im Kreissozialamt ausgeführt.
Neben der Hilfe zur Pflege wird für diesen Personenkreis auch das
Pflegewohngeld bewilligt. Mit dem Pflegewohngeld werden die Investitionskosten
der Einrichtungen finanziert. Beide Positionen bilden den größten Ausgabenblock
im Bereich der Heimpflege.
Die Aufwendungen haben sich im
Bereich der Hilfe zur Pflege und des Pflegewohngeldes wie folgt entwickelt:
|
2012 |
2013 |
2014 |
Vorläufiges Ergebnis 2015 |
Planung 2016 |
Planung 2017 |
Hilfe zur Pflege |
11.695.617 € |
12.745.217 € |
14.303.881 € |
15.167.987 € |
15.884.000 € |
16.165.080 € |
Pflegewohngeld |
9.592.411 € |
9.981.581 € |
10.461.228 € |
10.649.756 € |
13.060.000 € |
15.085.000 € |
Summe: |
21.288.028 € |
22.726.798€ |
24.765.109 € |
25.817.743 € |
28.944.000 € |
31.250.080 € |