Betreff
Kreishaushalt 2016/2017: Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Vorlage
20/1200/XVI/2016
Art
Bericht

Beschlussempfehlung:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Kreistag, den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen nicht zu folgen und diese zurückzuweisen.

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 55 Absatz 1 Kreisordnung NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Das Benehmen ist 6 Wochen vor Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten.

Das Verfahren zur Benehmensherstellung wurde auf der Bürgermeisterkonferenz am 28. Oktober 2015 eingeleitet und auf der Kämmerertagung am 23.11.2015 fortgesetzt. Gemäß § 55 Abs. 2 KreisO NRW wurden die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung und deren Anlagen in der Sitzung am 15.12.2015 zur Kenntnis gegeben. Die Stellungnahme der Bürgermeister der Städte und Gemeinden zum Haushaltsentwurf 2016/2017 vom 11. Dezember 2015 sowie die Resolutionen des Rates der Stadt Korschenbroich vom 27.11.2015 sowie des Rates der Gemeinde Rommerskirchen vom 28.01.2016 sind nochmals beigefügt.

Die Städte und Gemeinden wenden sich in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zunächst gegen die geplante Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage und schlagen stattdessen einen planerischen Haushaltsausgleich durch eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage vor. Darüber hinaus sprechen sich die Städte und Gemeinden dafür aus, auf die Aufstellung eines Doppelhaushaltes für die Haushaltsjahre 2016/2017 zu verzichten.

Der Rhein-Kreises Neuss  hat in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2007 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von rund 36 Mio. € gebildet. Die Ausgleichsrücklage beläuft sich zum 31.12.2013 auf rund 22,7 Mio. €. Vorbehaltlich des endgültig festzustellenden Jahresergebnisses zum 31.12.2014 wird sich dieser Betrag zunächst nicht wesentlich verändern. Die Ausgleichsrücklage des Kreises ist damit im Laufe der Zeit durch Inanspruchnahme zur Abdeckung von Fehlbeträgen in den Ergebnisrechnungen um rund 13,2 Mio. € verringert worden.

Der Rhein-Kreises Neuss  hat im Rahmen der Haushaltsplanung eine Umlage zu erheben, soweit die sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Dieser gesetzliche Grundsatz begründet die Pflicht, Deckungslücken im Ergebnisplan vollständig über die Kreisumlage zu schließen. Dieser Grundsatz ist eine Ausprägung, der gebotenen substantiellen Wirtschaftsführung der Kreise gem. § 9 Satz 1 KreisO NRW, wonach Vermögen und Einkünfte der Kreise so zu verwalten sind, dass diese finanziell stabil bleiben. Das in § 9 Satz 2 KreisO NRW enthaltene Rücksichtnahmegebot auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gilt also nicht uneingeschränkt. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 17. Juni 2015 hierzu klargestellt, dass dieses nicht zu einer Gefährdung der eigenen haushaltswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Umlageverbandes führen darf. Bei einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage besteht ein erhebliches Risiko für die künftige haushaltswirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kreises. Belastungen in der Haushaltswirtschaft der kreisangehörigen Städte und Gemeinden können nicht über das Rücksichtnahmegebot aufgefangen werden.

Der Entwurf des Doppelhaushaltes 2016/2017 sieht keine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage vor. Etwaige Risiken müssen in der Ausführung des Haushaltes aufgefangen und notfalls im Jahresabschluss – soweit ein Fehlbetrag entsteht – über die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgefangen werden. Wie bereits bei der Einbringung des Haushaltsentwurfs deutlich gemacht bestehen Risiken im Hinblick auf die Tatsache, dass zurzeit nicht hinreichend absehbar ist, in welchem Umfang und in welcher zeitlichen Abfolge die im Rhein-Kreises Neuss  verbleibenden Asylbewerber in Leistungsberechtigungen des Sozialgesetzbuches II eintreten werden. Hierzu gibt es im Hinblick auf den Zeitpunkt und den Umfang der Leistungsberechtigung keine tragfähigen Anhaltspunkte. Nach Prognoserechnungen des Jobcenters ist ein Zugang bei den Bedarfsgemeinschaften von rund 1.130 möglich, was zu einem rechnerischen Mehraufwand von rund 5 Mio. € führen kann. Berechnungen des Landkreistages NRW gehen davon aus, dass in 2016 bzw. in 2017 ein Zuwachs bis zu 2.500 Bedarfsgemeinschaften und damit ein zusätzlicher Aufwand bei den Kosten der Unterkunft von rund 12 Mio. € entstehen kann. Unklar ist zurzeit auch, ob und in welchem Umfang der Bund seine Leistungsbeteiligung bei den Kosten der Unterkunft angemessen steigert. Vor diesem Hintergrund ist sowohl im Aufwands- als auch im Ertragsbereich keine gesonderte Veranschlagung für den Bereich des SGB II im Hinblick auf die Leistungsberechtigung von anerkannten Asylbewerbern vorgesehen. Risiken bestehen darüber hinaus auch bei der Veranschlagung der Zuführungen für Pensions- und Beihilferückstellungen für Beschäftigte und Versorgungsempfänger, für die die versicherungsmathematische Bewertung regelmäßig angepasst wird.

Vor diesem Hintergrund ist es ohne Gefährdung der eigenen haushaltswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht möglich, zusätzlich bereits in der Ergebnisplanung einen nichtliquiden Fehlbedarf vorzusehen.

Die Städte und Gemeinden sprechen sich in ihrer Stellungnahme außerdem dafür aus, von der Aufstellung einer 2-jährigen Haushaltssatzung abzusehen. Entgegen dieser Auffassung liegen die Vorteile eines Doppelhaushaltes in einer erhöhten und verbindlicheren Planung über den Aufstellungszeitraum. Dies bedeutet eine höhere Planungssicherheit im Hinblick auf die Höhe des Umlagesatzes. Sie ermöglicht zugleich der Verwaltung, angesichts knapper Mittel besser zu wirtschaften. Es entsteht damit ein geringerer administrativer und politischer Aufwand für das 2. Haushaltsjahr. Zudem ergeben sich im Hinblick auf Folgekosten aufwandsreduzierende Ansätze. Mit Blick auf die Umlagegrundlagen ist festzustellen, dass im Planungszeitraum Sondereffekte berücksichtigt worden sind und auch die vom Finanzministerium des Landes zur Verfügung gestellten regionalisierten Zahlen der Steuerschätzung mit den Einnahmeerwartungen bei den Steuerarten in den Jahren 2017-2019 von weiteren Zuwächsen ausgehen.

Der Rhein-Kreis Neuss hat im Übrigen mit der Vorlage des Veränderungsnachweises zum Haushaltsentwurf  deutlich gemacht, dass eine Senkung des Umlagebedarfes und damit eine Senkung des Umlagesatzes möglich ist. Damit wird deutlich, dass weiterhin alle Anstrengungen unternommen werden, um zu Einsparungen des Umlagebedarfes zu kommen.