Anpassungsverfahren gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz
Beschlussempfehlung:
Der Rhein-Kreis Neuss als Träger der Landschaftsplanung legt im
Verfahren gemäß § 29 Absatz 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen keinen
Widerspruch gegen die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Rommerskirchen ein.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Rommerskirchen plant derzeit die 46. Änderung ihres
Flächennutzungsplanes (Anlage 1 und 2).
Diese beinhaltet im Bereich Steinbrink die Änderung der Darstellung von Fläche
für die Landwirtschaft zu Wohnbaufläche und Grünfläche. Ziel ist die
Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung für ein weiteres neues Wohngebiet
an dieser Stelle (Bebauungsplan in Aufstellung Nummer RO 45 „Steinbrink“).
In der Gemeinde Rommerskirchen besteht Bedarf für die Entwicklung
weiterer Wohnbauflächen im gegenwärtigen Außenbereich am Rande des Ortsteils
Rommerskirchen. Die hier in Rede stehende neue Wohnbaufläche am Steinbrink ist
im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt, der Bereich des
Landschaftsschutzgebietes um den Steinbrinkerhof als Bereich für den Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung. Im Entwurf des neuen
Regionalplans ist die geplante Wohnbaufläche weiterhin als Allgemeiner
Siedlungsbereich festgelegt, das Landschaftsschutzgebiet als Bereich für den
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung und als Regionaler
Grünzug. Die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes folgt somit mit der
Wohnbauflächendarstellung den Zielen der Raumordnung.
Im Landschaftsplan VI des Rhein-Kreises Neuss ist der Bereich der 46.
Änderung des Flächennutzungsplanes als Entwicklungsziel 1 („Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“) dargestellt, T eile des
Änderungsbereiches liegen im Landschaftsschutzgebiet „Gillbachtal“ (Anlage 3).
Gegenstand der geplanten baulichen Entwicklung im Änderungsbereich ist
die Errichtung eines neuen Wohngebietes mit Einfamilienhäusern und
dazugehörigen Straßen und Anlagen (Anlage 4). Dazu zählen unter anderem
die im Folgenden genannten Anlagen:
- Versickerungsmulde:
Das Niederschlagswasser ist gemäß § 51a Landeswassergesetz ortsnah zu
versickern. Dazu soll im Landschaftsschutzgebiet eine Versickerungsmulde
angelegt werden, die das Niederschlagswasser des Wohngebietes aufnehmen
und versickern soll.
- Lärmschutzwall:
Aus Gründen des Lärmschutzes ist wegen der Lärmemissionen der
Eisenbahnstrecke an der Nordgrenze des Wohngebietes die Errichtung eines
Lärmschutzwalles erforderlich.
Diese Anlagen sind im Änderungsplan im Bereich der Grünfläche
dargestellt, markiert durch das Zeichen für Abwasseranlage bzw. durch die
Liniensignatur für Flächen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Anlage
1 und 2).
Aufgrund der Vorgaben des Landschaftsplanes ist eine
landschaftsgerechte Gestaltung der geplanten Anlagen geboten. Die geplante
Grünfläche wird hierzu zusätzlich als Fläche für landschaftsgerechte
Entwicklung und Ausgleichsfläche dargestellt (Anlage 1 und 2).
Verbotsfestsetzungen des Landschaftsplanes VI
Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Gillbachtal ist es unter
anderem verboten, bauliche Anlagen zu errichten, Aufschüttungen vorzunehmen,
Bodenmaterial zu entnehmen oder die charakteristische Bodengestalt auf andere
Weise zu verändern.
Somit stehen die Festsetzungen des Landschaftsplanes der Errichtung der
im Änderungsplan dargestellten Anlagen „Vorkehrung zum Schutz vor Lärm“ (nur
für den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen östlichen Teil) und „Anlage für
Abwasser“ (Versickerungsmulde) entgegen.
Verfahren gemäß § 29 Absatz 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen
(LG)
Bei der Änderung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines
Landschaftsplans treten gemäß § 29 Absatz 4 LG widersprechende Darstellungen
und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des
entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht
widersprochen hat.
Im Zuge des Beteiligungsverfahrens hat die Gemeinde Rommerskirchen dem
Kreis als Träger der Landschaftsplanung die Planung vorgelegt, mit der Bitte,
den geplanten Darstellungen der 46. Änderung ihres Flächennutzungsplanes nicht
zu widersprechen. Dies hätte zur Folge, dass die der künftigen Errichtung des
Lärmschutzwalles und der Versickerungsmulde entgegenstehenden
Verbotsfestsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft treten.
Die Verbote der Errichtung baulicher Anlagen, des Vornehmens von
Aufschüttungen, der Entnahme von Bodenmaterial oder der Veränderung der
Bodengestalt würden infolge eines zustimmenden Beschlusses des Rhein-Kreises
Neuss zur vorliegenden 46. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließlich
für die Errichtung des Lärmschutzwalles und der Versickerungsmulde entfallen.
Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens der Verbote für diese beiden Anlagen können
der Wall und die Mulde später ohne ein Befreiungsverfahren errichtet werden.
Für etwaige andere Bauvorhaben bleiben die Verbotsfestsetzungen des
Landschaftsplanes hingegen vollumfänglich erhalten.
Die beiden geplanten Anlagen waren Gegenstand mehrerer
Abstimmungsgespräche zwischen der Kreisverwaltung und der Gemeindeverwaltung
sowie dem Erftverband als künftigem Betreiber der Versickerungsmulde. Dabei
wurden von der Kreisverwaltung Hinweise zur landschaftsgerechten Gestaltung der
Anlagen gegeben, wonach die Versickerungsmulde möglichst flach, an die
vorhandene Talmorphologie angepasst und ohne Einzäunung auszuführen ist und die
Mulde sowie ihr Umfeld im Landschaftsschutzgebiet als Grünland anzulegen sind;
der bis zu 7 m hohe Lärmschutzwall, der eine dauerhaft landschaftsbildwirksame
Anlage sein wird, ist bestmöglich gestalterisch in die Umgebung einzufügen.
Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde hat dem Kreistag in
seiner Sitzung am 2. Februar 2016 mehrheitlich empfohlen, im Verfahren gemäß §
29 Absatz 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen der 46. Änderung des
Flächennutzungsplanes Rommerskirchen nicht zu widersprechen.
Der Planungs- und Umweltausschuss hat sich auf seiner Sitzung am 29.
Februar 2016 mit der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes Rommerskirchen
befasst. Das Ergebnis wird in der Sitzung mündlich vorgetragen, da es aufgrund
der Ladungsfristen bei der Erstellung dieser Vorlage noch nicht bekannt war.