Betreff
Auslaufen der Bestandsbetrauung in der ÖSPV-Finanzierung
Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems
Vorlage
61/1406/XVI/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss fasst auf Empfehlung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR (siehe Drucksache Nr. N/VII/2014/0507, Ziffer 5 des Beschlusses der VRR Gremien vom 28.03.2014) folgende Beschlüsse zur Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems:

 

a)    Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt, dass die Aufgaben gemäß § 5a der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes VRR im Rahmen einer Mandatierung auf den Zweckverband VRR übertragen werden.

 

b)   Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss stellt fest, dass er als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern/zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.

 

c)    Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss stimmt der Anpassung des VRR-Finanzierungssystems gemäß der Drucksache Nr. N/VIII/2014/0507 des VRR einschließlich Anlagen zu.

 

d)    Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss stimmt der Anpassung der Finanzierungsrichtlinie des VRR (insbesondere der darin aufgezeigten Aufgabenverteilung) sowie der Anpassung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes VRR zu.

 

e)    Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, alle für die Durchführung der Direktvergabe nach Art 5 VO (EG) 1370/2007 erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

 

f)     Der Zweckverband VRR erhält eine Mitteilung über diesen Beschluss.

 


Sachverhalt:

Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist nach § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein Westfalen (ÖPNV Gesetz NRW) eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die Aufgabenträger sind nach §8 Abs.3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV zuständig. Am 3. Dezember 2009 trat die VU 1370/2007 in Kraft, die die Vergabe und Finanzierung von im öffentlichen Interesse liegenden Personenverkehrsleistungen regelt. Der Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hat in der Vergangenheit zu Anpassungen in der nationalen Gesetzgebung geführt, die wiederum Handlungsbedarfe für die kommunalen Aufgabenträger erzeugten.

 

Nach Auslaufen der Bestandsbetrauungen sind Ausgleichsleistungen der Aufgabenträger grundsätzlich nur auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) im Sinne der VO 1370/2007 zulässig. Grundsätzlich sind die öDA im wettbewerblichen Verfahren auszuschreiben. Nicht wettbewerbliche Vergaben (Direktvergaben) stellen EU-rechtlich einen Ausnahmetatbestand dar und kommen nur in den folgenden Fällen in Betracht:

 

·         an einen internen Betreiber

·         Aufträge unterhalb der Schwellenwerte (Kleinaufträge): unter 300.000 km Verkehrsleistung oder unter 1 Mio € Auftragswert/Jahr, bei kleinen und mittleren Unternehmen (bis 23 Fahrzeugen) gelten doppelt so hohe Grenzen

·         Notmaßnahmen für maximal 2 Jahre

 

Es steht nunmehr die Entscheidung an, mit den kommunalen Aufgabenträgern im Verbundraum des VRR eine „Behördengruppe“ im Sinne des EU-Rechts zu bilden, um als Mitglied dieser Behördengruppe die Möglichkeit zu haben, Verkehrsunternehmen im Wege der Direktvergabe zu beauftragen. Dem VRR soll ein Mandat zur Aufgabendurchführung erteilt werden. Die bekannten und bewährten Strukturen und originären Zuständigkeiten zur Leistungserbringung bzw. -bereitstellung können damit in ihren Grundzügen beibehalten werden. Sie eröffnen gleichzeitig Handlungsmöglichkeiten für die aktuell und mittelfristig erforderlich werdenden Entscheidungen im Hinblick auf Nachfolgeregelungen zu den bestehenden Betrauungen.

 

 

Erläuterung:

Im Zuge der Mitgliedschaft im Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss mit Betrauungsbeschluss vom 21.12.2005 dem Finanzierungssystem des VRR unter Bezugnahme auf die Richtlinien zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖSPV) im VRR zugestimmt. Darauf aufbauend wurde die Art und Weise der Verkehrsbedienung im Zuständigkeitsbereich des Kreises durch die Verkehrsunternehmen StadtBus Dormagen GmbH, Stadtwerke Neuss GmbH, Rheinbahn AG, Niederrheinische Versorgungs- und Verkehr AG (seit 2012:NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbH), Busverkehr Rheinland GmbH und SWK Mobil GmbH im Wege eines sogenannten Betrauungsaktes - zuletzt mit Kreistagsbeschluss vom 23.09.2009 (Nr. 61/154/2009) - für den Zeitraum bis 03.12.2019 festgelegt. Grundlage hierfür bildet der Rechtsrahmen der am 03.12.2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Aufgrund erheblicher Vorlaufzeiten für die 2019 auslaufenden Bestandsbetrauungen, den bestehenden verkehrlichen Verflechtungen mit den Nachbaraufgabenträgern und deren den Rhein-Kreis Neuss bedienenden Verkehrsunternehmen, sind jetzt Maßnahmen für zukünftige Folgeregelungen erforderlich.

 

Der VRR hat in der Drucksache Nr. N/VIII/2014/0507 einschließlich der Anlagen die komplexe Rechtslage mit ihren Anforderungen und Lösungsansätzen ausführlich dargestellt und den Räten bzw. Kreistagen im Verbundraum empfohlen festzustellen, dass sie als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern/zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bilden. Gleichermaßen wurde gegenüber den Verbandsmitgliedern ein Vorschlag zur verbundweit einheitlichen Beschlussfassung unterbreitet. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR ist in ihrer Sitzung vom 28.03.2014 dem Beschlussvorschlag der Drucksache Nr. N/VIII/2014/0507 einstimmig gefolgt.

Die beigefügte VRR-Drucksache Nr. N/VIII/2014/0507 mit ihren Anlagen wird deshalb als Grundlage für die Beschlussvorlage herangezogen bzw. auf sie wird unmittelbar Bezug genommen. Nachfolgend wird auf einige Punkte aus der VRR- Vorlage hingewiesen:

 

Im VRR liegen aktuell i.d.R. Bestandsbetrauungen vor, deren Laufzeit in den meisten Fällen bis Ende 2019 befristet ist, so auch die Betrauungen des Rhein-Kreises Neuss. Dies bedeutet, dass für die Weitererbringung dieser Verkehrsleistungen Anschlussregelungen ab dem 03.12.2019 getroffen werden müssen, die den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechen. Die Stadt Neuss als Eigentümerin der Stadtwerke Neuss und die Stadt Düsseldorf als Eigentümerin der Rheinischen Bahngesellschaft streben Betrauungen im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an.

 

Die Ausführungen in der VRR-Beschlussvorlage (S. 3 ff.) zur Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems wegen des Auslaufens der Bestandsbetrauungen basieren auf den nachfolgenden Prämissen:

 

·         Die Finanzierungsübertragung auf die VRR AöR hat weiterhin Bestand.

·         Von den Aufgabenträgern werden Betrauungen im Rahmen von Direktvergaben an interne Betreiber angestrebt.

·         Die heutigen Verkehrsbeziehungen/-verflechtungen sollen (weitestgehend) erhalten bleiben.

 

Der Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR vom 28.03.2014 geht vom sogenannten VRR-Modell für Betrauungen im Rahmen von Direktvergaben an einen internen Betreiber im Verbundraum des VRR aus. Voraussetzung für eine Direktvergabe an einen internen Betreiber ist u.a. die „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“. Die Beauftragung der kommunalen Unternehmen die derzeit Verkehrsleistungen auf dem Aufgabenträgergebiet des Rhein-Kreises Neuss erbringen, über die der Rhein-Kreis Neuss jedoch keine entsprechende Kontrolle ausübt, wäre nicht möglich. Um zu verhindern, dass nun alle Städte/Kreise untereinander (Klein-) Gruppen von Behörden bilden müssen, sollen für eine verbundweite und einheitliche Lösung, die allen Gruppenkonstellationen gerecht werden kann die bestehenden Strukturen des VRR genutzt werden

Im Rahmen der Mandatierung werden dem VRR– über die bereits übertragenen Finanzierungsaufgaben hinaus – weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Koordination von Direktvergaben übertragen. Die bestehenden Zuständigkeiten, Aufgabenverteilungen und Verantwortlichkeiten bleiben erhalten, da nur für den Bereich der Gruppenbildung eine mandatierende Aufgabenübertragung erfolgt (S. 9/10 der VRR-Beschlussvorlage). Es kommt bei der VRR AöR zu keiner Steigerung der Personalaufwendungen; die Abwicklung erfolgt über das bestehende Team. Ein eventueller Mehraufwand durch ggf. höhere Beratungsleistungen sei nur temporär (S. 14 der VRR-Beschlussvorlage). In den vergangenen Monaten haben sich bereits die meisten Aufgabenträger im VRR-Gebiet für diese Lösung entschieden.

 

In der VRR-Beschlussvorlage wird abschließend darauf hingewiesen, dass ein Grundsatzbeschluss zu einer verbundweiten Lösung keine präjudizierende Wirkung für die Zukunft hat, weder für eine Vergabeentscheidung noch für eine operative Abstimmung in lokalen „Untergruppen“. Vielmehr seien im „VRR-Modell“ sämtliche Gruppenkonstellationen möglich, aber nicht zwingend oder verpflichtend (S. 15 der Beschlussvorlage).

 

Das „VRR-Modell“ bezieht sich nur auf die Betrauung im Rahmen einer Direktvergabe an in-terne Betreiber. Für nicht kommunale Verkehrsunternehmen greift es nicht, da die Voraussetzungen für die Betrauung im Rahmen einer Direktvergabe bei diesen Unternehmen nicht erfüllt sind (keine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle). Der VRR hat zwischenzeitlich Empfehlungen für die Betrauung nicht kommunaler Verkehrsunternehmen und für alle Betrauungen an den „Randlagen“ des VRR erarbeitet. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist zumindest für die Leistungen der Busverkehr-Rheinland GmbH (BVR) im VRR Raum überwiegend eine Direktvergabe im Rahmen von Kleinaufträgen möglich.

Für den Rhein-Kreis Neuss erbringt die BVR Verkehrsleistungen von jährlich insgesamt 1.803.000 km. Da für die Ermittlung des Auftragswertes zusätzlich die Fahrgelderlöse zu berücksichtigen sind, werden in der Gesamtbetrachtung die Schwellenwerte für Kleinaufträge überschritten. Da nur einige wenige Linien direkt betroffen sind ist eine Vergabe unter Beachtung des Umgehungsverbotes noch zu prüfen.

 

Die Verwaltung unterstützt das VRR-Modell zur verbundweiten Bildung von Behördengruppen. Dem VRR-Modell wird durch die vorstehenden Beschlussvorschläge Rechnung getragen. Sie eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit für Betrauungen im Rahmen von „Direktvergaben an einen internen Betreiber“ im Verbundraum des VRR.