Betreff
Örtliche Planung nach § 7 APG NRW
Vorlage
50/1518/XVI/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Kreistag die Verwaltung mit der Ausschreibung der erstmaligen Erstellung einer örtlichen Planung nach § 7 Abs. 1 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG) zu beauftragen. Diese Planung soll methodisch und inhaltlich so ausgerichtet sein, dass die dauerhafte Fortschreibung durch die Kreisverwaltung erfolgen kann. Die Planung soll als Grundlage für eine verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG geeignet sein.


Sachverhalt:

In der 7. Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 11.02.2016 wurde im Rahmen des Berichtes zur Sozialpolitischen Lage auf das gesetzlich vorgeschriebene Erfordernis der Erstellung einer örtlichen Planung nach § 7 Abs. 1 des Alten- und Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (APG) hingewiesen.

 

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben umfasst die Planung eine Bestandsaufnahme der Angebote, die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.

 

Die Planung umfasst insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur. Sie hat übergreifende Aspekte der Teilhabe, einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen.

 

Die Kreise haben die kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess einzubeziehen und berücksichtigen die Planungen angrenzender Gebietskörperschaften.

 

Die Örtliche Planung kann gemäß § 7 Abs. 6 APG zur Grundlage für eine verbindliche Bedarfsplanung gemacht werden, mit der eine bedarfsabhängige Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen erreicht werden kann. Eine solche verbindliche Planung hat der Kreistag bereits durch seine Beschlüsse für die Jahre 2015 und 2016 verabschiedet, um dem ungehemmten Wachstum an stationären Pflegeplätzen entgegen zu wirken. Grundlage für die Kreistagsbeschlüsse war ein Gutachten der Health care buisness GmbH vom November 2013, welches sich jedoch ausschließlich auf den stationären Sektor bezieht.

 

Die zu erstellende örtliche Planung nach § 7 Abs. 1 APG sollte neben den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Inhalten so gestaltet sein, dass durch sie die Grundlagen für den jährlich zu fassenden Kreistagsbeschluss einer verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG geschaffen werden. Die Planung müsste in diesem Fall jährlich in der Konferenz über Gesundheit, Pflege und Alter diskutiert werden und zukunftsorientiert für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Beschlussfassung auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen (Stationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege, ambulante Pflege) den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises bezogen sein.

 

Aus der Notwendigkeit einer jährlichen Beschlussfassung durch den Kreistag sowie die prospektive 3-jährige Darstellung aktueller Zahlen ergibt sich ein dauerhaft abzubildender, personeller Aufwand innerhalb der Sozialverwaltung. Gleichsam sollte die erste Erstellung der örtlichen Planung methodisch und inhaltlich die Voraussetzungen schaffen, damit dieser Aufwand mit eigenem Personal durch die Kreisverwaltung geleistet werden kann.

 

In der 3. Sitzung der Kommission Silberner Plan am 13.07.2016 wurde die Erstellung einer örtlichen Planung hinsichtlich der operativen Umsetzung diskutiert. Dabei sind auch die Erfahrungen aus den Exkursionen zu Quartierskonzepten außerhalb des Rhein-Kreises Neuss sowie Erfahrungen über die Vorgehensweise benachbarter Kreise und kreisfreien Städte eingeflossen.

 

Die Kommission hat dem Sozial- und Gesundheitsausschuss die Empfehlung ausgesprochen, die Verwaltung damit zu beauftragen, die erstmalige Erstellung einer örtlichen Planung nach § 7 Abs. 1 APG durch öffentliche Ausschreibung an einen externen Leistungsanbieter zu vergeben. Die Verwaltung schätzt, dass hierfür Kosten zwischen 50.000,-€ und 60.000,-€ entstehen.