Betreff
Einrichtung eines Fußgängerüberweges für die K 19 in Hochneukirch/Holz
Vorlage
66/1684/XVI/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:


Der Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, anhand der Messergebnisse die Erforderlichkeit weitergehender verkehrsregelnder Maßnahmen zu prüfen und zu bewerten.

 


Sachverhalt:

Ein gleichlautender Bürgerantrag wurde bereits am 29.09.2015 mit folgender Begründung durch das Straßenverkehrsamt abgelehnt:

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 26 Fußgängerüberwege (FGÜ) dürfen FGÜ nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.


Um dies zu beurteilen, wurden mit der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001), die der Entscheidung zu Grunde gelegt werden muss, verkehrliche Voraussetzungen definiert, ab der die Einrichtung eines FGÜ möglich ist.
Die Anordnung eines FGÜ wird empfohlen, wenn folgende Verkehrsstärken vorliegen:
- 50-100 Fußgängern/h und 450-600 Kfz/h oder
- 100-150 Fußgänger/h und 300-600 Kfz/h
Unterhalb des möglichen Einsatzbereiches sind FGÜ nicht erforderlich.


Die in der R-FGÜ 2001 geforderten Verkehrsstärken liegen für die gewünschte Querungshilfe nicht vor.


Unabhängig davon, besteht an der in Rede stehenden Stelle auch keine Notwendigkeit einen FGÜ einzurichten. Die Verkehrsbelastung der K19 ist mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von 2896 Kraftfahrzeugen gering und weist ausreichend große Zeitlücken auf, dass die wenigen Fußgänger diese auch ohne Bevorrechtigung sicher und in angemessener Zeit überqueren können.


Ferner sind an dieser Stelle bereits drei bauliche Querungshilfen in Form von Mittelinseln vorhanden. Diese helfen dem Fußgänger die K19 sicher und in angemessener Zeit abschnittsweise zu überqueren, weil dabei nur der Verkehr aus einer Fahrtrichtung beachtet werden muss.


Die Bevorrechtigung des Fußgängers mittels eines FGÜ ist daher nicht erforderlich. Auch handelt es sich bei der K19 um keinen unfallauffälligen oder gefährlichen Bereich, der weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen erforderlich macht.

Aufgrund der Hinweise über nicht angepasste Geschwindigkeiten in diesem Abschnitt, wird derzeit eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Anhand der Ergebnisse wird die Situation erneut bewertet und die Erforderlichkeit weitergehender verkehrsregelnder Maßnahmen geprüft.


Über das Ergebnis wird im nächsten Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss berichtet.