Beschlussempfehlung:
Der Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird
beauftragt, anhand der Messergebnisse die Erforderlichkeit weitergehender verkehrsregelnder Maßnahmen zu prüfen und zu bewerten.
Sachverhalt:
Ein gleichlautender Bürgerantrag wurde bereits am 29.09.2015 mit
folgender Begründung durch das Straßenverkehrsamt abgelehnt:
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 26
Fußgängerüberwege (FGÜ) dürfen FGÜ nur angelegt werden, wenn es erforderlich
ist dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße
kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt
und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
Um dies zu beurteilen, wurden mit der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung
von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001), die der Entscheidung zu Grunde gelegt
werden muss, verkehrliche Voraussetzungen definiert, ab der die Einrichtung
eines FGÜ möglich ist.
Die Anordnung eines FGÜ wird empfohlen, wenn folgende Verkehrsstärken
vorliegen:
- 50-100 Fußgängern/h und 450-600 Kfz/h oder
- 100-150 Fußgänger/h und 300-600 Kfz/h
Unterhalb des möglichen Einsatzbereiches sind FGÜ nicht erforderlich.
Die in der R-FGÜ 2001 geforderten Verkehrsstärken liegen für die gewünschte
Querungshilfe nicht vor.
Unabhängig davon, besteht an der in Rede stehenden Stelle auch keine
Notwendigkeit einen FGÜ einzurichten. Die Verkehrsbelastung der K19 ist mit
einem durchschnittlichen Tagesverkehr von 2896 Kraftfahrzeugen gering und weist
ausreichend große Zeitlücken auf, dass die wenigen Fußgänger diese auch ohne
Bevorrechtigung sicher und in angemessener Zeit überqueren können.
Ferner sind an dieser Stelle bereits drei bauliche Querungshilfen in Form von
Mittelinseln vorhanden. Diese helfen dem Fußgänger die K19 sicher und in
angemessener Zeit abschnittsweise zu überqueren, weil dabei nur der Verkehr aus
einer Fahrtrichtung beachtet werden muss.
Die Bevorrechtigung des Fußgängers mittels eines FGÜ ist daher nicht
erforderlich. Auch handelt es sich bei der K19 um keinen unfallauffälligen oder
gefährlichen Bereich, der weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen erforderlich
macht.
Aufgrund der Hinweise über nicht angepasste Geschwindigkeiten in diesem
Abschnitt, wird derzeit eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Anhand der
Ergebnisse wird die Situation erneut bewertet und die Erforderlichkeit
weitergehender verkehrsregelnder Maßnahmen geprüft.
Über das Ergebnis wird im nächsten Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss berichtet.