Betreff
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Gillbachs
Vorlage
68/1726/XVI/2016
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen unternehmen seit vielen Jahren umfangreiche Maßnahmen zur Hochwasservorsorge. Neben aktiven Hochwasserschutzmaßnahmen in Form von Schutzanlagen oder Maßnahmen zur Retention der Hochwasserwellen kommt dabei der Prävention gerade in jüngster Zeit eine erhöhte Bedeutung zu, um in einem Hochwasserfall die Schäden und die Gefährdung für die Bevölkerung möglichst klein zu halten. Zu diesen präventiven Maßnahmen gehören auch die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten und damit der Schutz dieser Gebiete gegen nachteilige Veränderungen.

 

Das Überschwemmungsgebiet des Gillbachs, welches bereits  zum 27.03.2015 vorläufig gesichert wurde, wurde am 27.06.2016 durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf festgesetzt. Die Festsetzung wurde im Amtsblatt der Bezirksregierung am 08.09.2016 verkündet und ist zum 15.09.2016 in Kraft getreten. Das Überschwemmungsgebiet betrifft Flächen des Gillbachs innerhalb des Rhein-Erft-Kreises im Bereich der Stadt Bergheim und innerhalb des Rhein-Kreises Neuss im Bereich der Städte Grevenbroich, Neuss und der Gemeinde Rommerskirchen. Für die in Karten dargestellten Überschwemmungsgebiete, denen statistisch ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ 100) zugrunde liegt, gelten die Schutzbestimmungen der § 78 WHG, §§ 83 ff. LWG. Mit der Festsetzung sind keinerlei bauliche Veränderungen an den Gewässern verbunden. Es handelt sich lediglich um eine Darstellung des natürlichen Zustandes bei einem angenommenen hundertjährlichen Hochwasserereignis.

 

Im Überschwemmungsgebiet des Gillbachs sind Handlungen verboten, die die bestehende Hochwassergefahr verschärfen und zu einer Vergrößerung der zu erwartenden Schadenssituation beitragen würden. Die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleit-plänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Entwicklungssatzungen, Ergänzungssatzungen), ausgenommen Häfen und Werften, ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Erfasst sind hierbei nur solche Flächen, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße Umplanungen, etwa die Änderung der Gebietsart eines bereits bestehenden Baugebietes oder eine Überplanung bebauter Innenbereichslagen, fallen nicht hierunter. Auch die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Es gibt jedoch Ausnahmetatbestände. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen liegt hinsichtlich der Bauleitplanung bei der Gemeinde und bei der Zulassung von Einzelvorhaben beim Bauherrn.

 

 

 

Darüber hinaus ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten

 

  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen aus dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • die Erhöhung/Vertiefung der Erdoberfläche,
  • die Anlage von Baum- oder Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • der Umbruch von Grünland in Ackerland,
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart

 

untersagt.

 

Die als Anlagen beigefügten Karten zu dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Gillbachs können im Internet unter

 

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/Ueberschwemmungsgebiete.html

 

eingesehen werden.