Betreff
Schaffung von "Stationären Wohnplätzen" für behinderte Menschen im Rhein-Kreis Neuss, insbesondere mit geistiger Behinderung
Vorlage
50/1746/XVI/2016
Art
Antrag

Sachverhalt:

Der Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 10.11.2016 ist beigefügt.

 

 

Nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ haben ambulante Wohnhilfen in den Leistungsangeboten für behinderte Menschen einen vom Gesetzgeber gewollten Vorrang vor der stationären Versorgung. Die Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft sollen dabei so gestaltet werden, dass möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände gelassen und die Selbstbestimmung gefördert wird.

 

Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben sind die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen von den Trägern der Sozialhilfe auszurichten. Das geschieht heute in besonderer Form der Hilfeplanverfahren mit Beteiligung der behinderten Menschen, um gemeinsam mit ihnen ein Höchstmaß an Möglichkeiten für ein eigenständiges selbstbestimmtes Leben zu finden. Dabei ist ein sehr großes Interesse an ambulanter betreuter Versorgung erkennbar. Der Landschaftsverband Rheinland hat daher in den letzten Jahren deutlich die Hilfeleistung in Form des betreuten ambulanten Wohnens ausgebaut (wie auch unter TOP 6 dargestellt).

 

Die nach den Sozialleistungsgesetzen jeweils zuständigen Träger haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben dazu beizutragen, dass die hierfür erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Für Leistungen an behinderte Menschen rund um das Thema „Wohnen“ nach den §§ 53, 54 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB IX liegt die sachliche Zuständigkeit beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Landschaftsverband Rheinland (LVR). Somit liegt auch die entsprechende Bedarfsplanung beim LVR.

 

Die beiden Landschaftsverbände in NRW haben in einem gemeinsamen Datenbericht wesentliche Kennzahlen zur Ermittlung der Eingliederungshilfe (Stichtag 31.12.2015) erstellt, der insbesondere Daten zur fallzahlen- und kostenmäßigen Entwicklung in den Bereichen der stationären und ambulanten Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ausweist.

 

Danach hat der Rhein-Kreis Neuss im stationären Wohnen nach örtlichen Trägern je 1.000 Einwohner am Stichtag 31.12.2015:

 

Plätze insgesamt

945

davon Außenwohngruppen

56

Plätze pro 1000 EW

2,13

 

Dieser Versorgungsgrad entspricht dem Durchschnitt im Gesamtzuständigkeitsbereich des LVR, der 2,12 Plätze/1000 EW beträgt.

 

Von den 945 stationär untergebrachten behinderten Menschen sind

509 geistig Behinderte,

24  körperlich Behinderte,

314 seelisch Behinderte und

98 Suchtkranke.

 

Die Zahl der bewilligten Anträge auf Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens nach örtlichen Trägern je 1.000 Einwohner am Stichtag 31.12.2015 beträgt:

 

Anzahl bewilligte Anträge BeWo

1.009

pro 1000 EW

2,27

 

Der LVR-Durchschnitt beträgt hier 3,61.

 

Von den bewilligten Anträgen entfielen

280 auf geistig Behinderte,

18  körperlich Behinderte,

563 seelisch Behinderte und

137 Suchtkranke,

11 Fälle nicht zugeordnet.

 

Beim LVR wurde zur Frage des Bedarfs stationärer Wohnplätze im Rhein-Kreis Neuss eine ergänzende Stellungnahme angefordert. Diese ist mit weiteren Unterlagen (LVR-Vorlage 14/1374 aus Sitzung des Sozialausschusses der Landschaftsversammlung vom 29.08.2016 sowie Vorlage 14/1657 aus Sitzung 28.11.2016) beigefügt. Der LVR kommt zu dem Ergebnis, dass er die Wahrnehmung, im Rhein-Kreis Neuss stehe kein ausreichendes Angebot geeigneter Wohnhilfe für Menschen mit Behinderung zur Verfügung, nicht nachvollziehen kann.