Betreff
Umstellung Pflegestärkungsgesetz II bei Pflegestufe 0
Vorlage
50/1748/XVI/2016
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Verbunden mit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das neue Pflegestärkungsgesetz II werden anstelle der bisherigen 3 Pflegestufen 5 Pflegegrade eingeführt. Bei der Überleitung der Pflegefälle der Pflegestufe 0 gibt es Schwierigkeiten, da zum 01.01.2017  ein Leistungsanspruch in der stationären Pflege nur noch für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 besteht.

 

Mit Stand Ende Oktober 2016 befinden sich 51 Personen mit Pflegestufe 0 im Leistungsbezug des Kreissozialamtes.

 

Für 22 betroffene Fälle, die im Kloster Langwaden leben, trifft diese Einschränkung nicht zu. Es verbleiben 29 Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen, deren Leistungsanspruch ab 01.01.2017 zu prüfen ist.

 

13 dieser Pflegeversicherten, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, werden von Pflegestufe 0 in Pflegegrad 2 eingestuft werden (sog. Doppelsprung). Diese haben ab 01.01.2017 einen Anspruch auf Leistungen in der stationären Versorgung nach dem SGB XI.

 

Ist der Bewohner jedoch in der Alltagskompetenz nicht erheblich eingeschränkt oder nicht pflegeversichert, so erfolgt kein Doppelsprung, sondern die Überleitung in Pflegegrad 1. Dann kann zwar von der Pflegekasse ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich gewährt werden, stationäre Leistungen nach dem SGB XII können jedoch nur noch aufgrund einer Besitzstandswahrung gewährt werden.

 

Von den verbleibenden 16 Bewohnern sind 3 nicht pflegeversichert und haben somit bei unverändertem Pflegegrad ab 01.01.2017 keinen originären Leistungsanspruch mehr nach dem SGB XII. In einem Fall wird zurzeit jedoch eine Höherstufung geprüft.

 

Bei den übrigen 12 Bewohnern wird derzeit der Leistungsanspruch geprüft, da aktuelle und aussagekräftige Gutachten des MDK zur Frage der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in diesen Fällen noch nicht vorliegen, diese sind jedoch angefordert.

 

Mithin ist für 15 Bewohner im Rhein-Kreis Neuss die Frage nach dem Leistungsanspruch ab 01.01.2017 von der Schaffung einer entsprechenden Besitzstandsregelung abhängig.

 

Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist bereits über die kommunalen Spitzenverbände auf diese Problematik hingewiesen worden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat das zuständige BMAS ebenfalls auf diesen Umstand hingewiesen. Eine Gesetzesinitiative des BMAS ist aber bisher nicht bekannt.