Sachverhalt:
Verbunden
mit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das neue
Pflegestärkungsgesetz II werden anstelle der bisherigen 3 Pflegestufen 5
Pflegegrade eingeführt. Bei der Überleitung der Pflegefälle der Pflegestufe 0
gibt es Schwierigkeiten, da zum 01.01.2017 ein Leistungsanspruch in der stationären
Pflege nur noch für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 besteht.
Mit
Stand Ende Oktober 2016 befinden sich 51 Personen mit Pflegestufe 0 im
Leistungsbezug des Kreissozialamtes.
Für
22 betroffene Fälle, die im Kloster Langwaden leben, trifft diese Einschränkung
nicht zu. Es verbleiben 29 Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen,
deren Leistungsanspruch ab 01.01.2017 zu prüfen ist.
13
dieser Pflegeversicherten, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist,
werden von Pflegestufe 0 in Pflegegrad 2 eingestuft werden (sog. Doppelsprung).
Diese haben ab 01.01.2017 einen Anspruch auf Leistungen in der stationären
Versorgung nach dem SGB XI.
Ist
der Bewohner jedoch in der Alltagskompetenz nicht erheblich eingeschränkt oder
nicht pflegeversichert, so erfolgt kein Doppelsprung, sondern die Überleitung
in Pflegegrad 1. Dann kann zwar von der Pflegekasse ein Entlastungsbetrag in
Höhe von 125 € monatlich gewährt werden, stationäre Leistungen nach dem SGB XII
können jedoch nur noch aufgrund einer Besitzstandswahrung gewährt werden.
Von
den verbleibenden 16 Bewohnern sind 3 nicht pflegeversichert und haben somit
bei unverändertem Pflegegrad ab 01.01.2017 keinen originären Leistungsanspruch
mehr nach dem SGB XII. In einem Fall wird zurzeit jedoch eine Höherstufung
geprüft.
Bei
den übrigen 12 Bewohnern wird derzeit der Leistungsanspruch geprüft, da
aktuelle und aussagekräftige Gutachten des MDK zur Frage der erheblich
eingeschränkten Alltagskompetenz in diesen Fällen noch nicht vorliegen, diese
sind jedoch angefordert.
Mithin
ist für 15 Bewohner im Rhein-Kreis Neuss die Frage nach dem Leistungsanspruch
ab 01.01.2017 von der Schaffung einer entsprechenden Besitzstandsregelung
abhängig.
Das
zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist bereits über
die kommunalen Spitzenverbände auf diese Problematik hingewiesen worden. Das Bundesministerium
für Gesundheit hat das zuständige BMAS ebenfalls auf diesen Umstand
hingewiesen. Eine Gesetzesinitiative des BMAS ist aber bisher nicht bekannt.