Betreff
Inklusionsassistenz in der OGS - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17.11.2016
Vorlage
50/1755/XVI/2016
Art
Antrag

Sachverhalt:

Der Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 17.11.2016 auf Einrichtung und Finanzierung einer Inklusionsassistenz für Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf für den Besuch des Offenen Ganztags ist beigefügt.

 

Vor der inhaltlichen Beratung des Antrages ist vom Ausschuss über die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte Beteiligung und das Rederecht für Vertreter der Initiative igll e.V. gemäß § 41 Abs. 5 der Kreisordnung zu entscheiden.

 

 

Dieselbe Thematik stand zuletzt im Schulausschuss des Kreistages am 06.10.2016 zur Beratung an, wurde aber auf Antrag der SPD-Fraktion in die nächste Sitzung vertagt.

 

Zur rechtlichen Einschätzung des Antrages wird auf die Tischvorlage 50/1644/XVI/2016 zu TOP 13 des Schulausschusses vom 06.10.2016 verwiesen, die als Anlage beigefügt ist.

 

Mit dem im Gesetzgebungsverfahren stehenden Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll im SGB IX ein neuer § 112 eingeführt werden, der den Umfang der Leistungen zur Teilhabe an Bildung neu beschreibt (Auszug Gesetzesentwurf Bearbeitungsstand 22.06.2016):

 

 

Kapitel 5

Teilhabe an Bildung

§ 112

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

 

(1)    Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen

1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen

Schulpflicht bleiben unberührt, und

2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.  

 

Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hilfen nach Satz 1 werden geleistet, wenn zu erwarten ist, dass der Leistungsberechtigte das Teilhabeziel nach der Gesamtplanung erreicht.

(4) Die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen.

 

 

 

Es bleibt zum einen der endgültige Beschluss des Bundesteilhabegesetzes durch den Bundestag und den Bundesrat abzuwarten sowie das Inkrafttreten der Regelungen. Zudem bedarf es noch einer landesrechtlichen Regelung über die sachliche Zuständigkeit und den Ausgleich von Mehrbelastungen. Die im Gesetzesentwurf aufgenommene Regelung, dass die bisherigen Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig bleiben sollen, bis die Länder entsprechende Regelungen getroffen haben, ist nach Auffassung des LKT NRW wegen Verstoßes gegen Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG verfassungsrechtlich unzulässig.

 

Eine jetzt beschlossene flächendeckende, einkommens- und vermögensunabhängige Inklusionsassistenz auch für den Besuch des Offenen Ganztags würde eine freiwillige Leistung des Kreises darstellen, mit erheblichem Mehraufwand, der nicht aus dem Haushalt 2016/2017 finanziert werden kann.

 

Nach § 9 Abs. 9 der Geschäftsordnung des Kreistages darf über Anträge, deren Annahme die Bereitstellung von Mitteln erfordert, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, nicht abgestimmt werden, wenn sie nicht gleichzeitig einen Deckungsvorschlag enthalten, der ausreichend und gesetzlich zulässig ist. Der vorliegende Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthält keinen Deckungsvorschlag.

 

In der letzten Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 14.09.2016 ist über den Sachstand der Konzeption Poollösung für Inklusionshelfer informiert worden. Vor dem Hintergrund, dass entgegen den Ankündigungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach wie vor kein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorliegt, hat der Landrat entschieden, dass eine Poollösung auf Basis der bisherigen konzeptionellen Arbeit und unter Berücksichtigung der Analyse der „AG Poolen“ des Landschaftsverbandes Rheinland „Rechtliche Rahmenbedingungen und Verfahrensvorschläge zu sog. Poollösungen für schulische Integrationshilfen (Anlage) modellhaft umzusetzen. In der nächsten Sitzung des Ausschusses wird über den Fortgang der Konzeptumsetzung berichtet.