Betreff
Abfallgebühren 2017
Vorlage
68/1793/XVI/2016
Aktenzeichen
68.2-09/18-2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt die folgende Satzung und Entgeltordnung:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund des §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2016 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1      Benutzungsgebühren und Vergütungen

Benutzungsgebühren werden erhoben oder Vergütungen werden gezahlt für:

  1. die Inanspruchnahme der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Einsammlungspflicht nach § 5 Absatz 6 LAbfG,
  2. die Anlieferungen zu den Kleinanlieferstellen des Kreises,
  3. die Anlieferungen von Beseitigungsabfällen zur Ablagerung auf der Deponie Neuss-Grefrath.

 

§ 2      Maßstab und -satz

(1)  Die Benutzungsgebühren nach § 1 Nr. 1 betragen für

1.    Haus- und Sperrmüll                                                    175,00 Euro / Mg

2.    kompostierbare Abfälle                                                 80,00 Euro / Mg

3.    Haushaltsschadstoffmobil                          0,60 Euro / Einwohner und Jahr

(2)  Die Vergütung nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:

V = 101,09 * m * ( 1,1716 * (z / z0) – 0,1716 )
Dabei bedeuten:

·         V:  Vergütung in Euro

·         m: angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen (Megagramm)

·         z:  Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat.

·         z0:  Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den Monat April 2016.

(3)  Die Gebühr nach § 1 Nr. 2 (Kleinanlieferungen) beträgt 10,00 Euro je Anlieferung. Davon abweichend werden Kleinanlieferungen, die ausschließlich Elektroaltgeräte, Verkaufsverpackungen, Papier, Pappe, Kartonagen und Metallschrott enthalten, kostenlos angenommen.
Im folgenden Umfang werden Kleinanlieferungen angenommen:

a.    Pkw-Altreifen mit bzw. ohne Felge bis zu 5 Stück pro Tag und Anlieferer

b.    Gefährliche Abfälle bis 20 kg pro Tag und Anlieferer

c.    Zusätzlich zu a. und b.: alle übrigen Abfälle, soweit nicht eines der nachfolgenden Kriterien überschritten wird:

·         die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf je Anlieferer nicht mehr als 1 m³ betragen,

·         die tägliche Anlieferung der übrigen Abfälle darf je Anlieferer nicht mehr als 200 kg betragen.

(4)  Die Gebühren nach § 1 Nr. 3 (Deponieabfälle) betragen für:

1.    Asbesthaltige Abfälle                                                   134,53 Euro / Mg

2.    Mineralische Dämmstoffe                                             356,12 Euro / Mg

3.    Sonstige Deponieabfälle                                                58,28 Euro / Mg

4.    Für die Benutzung des Sicherstellungsplatzes auf der Deponie Neuss-Grefrath wird pro abgestellten Container für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 60,00 € erhoben.

5.    Bei Anlieferungen ohne ausreichenden Ladungsschutz wird ein zusätzliches Entgelt von 15,00 €/Anlieferung erhoben.

6.    Für Anlieferungen asbesthaltiger Abfälle, die unzureichend verpackt sind und deshalb bei der Ablagerung zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes verursachen, wird ein zusätzliches Entgelt von 75,00 € je Anlieferung erhoben.

7.    Für Anlieferungen, die ein Abfallgewicht von 200 kg unterschreiten, werden abweichend von den Nrn. 1-3 die folgenden pauschalen Entgelte erhoben:

·         für asbesthaltige Abfälle und sonstige Deponieabfälle: 15,00 € je Anlieferung,

·         für Dämmstoffe: 40,00 €/Anlieferung

(5)  Bei einer Bemessung der Gebühren in €/Einwohner und Jahr wird die Einwohnerzahl zum 30. September des Vorjahres verwendet.

§ 3      Gebührenschuldner, Vergütungsgläubiger

Gebührenschuldner oder Vergütungsgläubiger sind:

1.    im Fall des § 1 Nr. 1: die kreisangehörigen Städte und Gemeinden,

2.    im Fall des § 1 Nr. 2: der Anlieferer,

3.    im Fall des § 1 Nr. 3: der Anlieferer und der Abfallerzeuger gesamtschuldnerisch.

 

§ 4      Entstehung

Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme der Abfälle durch den Rhein-Kreis Neuss oder dessen beauftragte Dritte.

 

§ 5      Fälligkeit

(1)         Im Fall des § 1 Nr. 1 erfolgt die Gebührenerhebung monatlich durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(2)         Im Fall des § 1 Nr. 2 ist die Gebühr sofort in bar an der Kasse der Kleinanlieferstelle zu entrichten.

(3)         Im Fall des § 1 Nr. 3 ist die Gebühr sofort in bar oder EC-Cash an der Kasse der Abfallentsorgungsanlage zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Anlieferer, soweit sie vom Rhein-Kreis Neuss als Daueranlieferer anerkannt worden sind. Für Daueranlieferer erfolgt die Gebührenerhebung monatlich durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Voraussetzung für die Anerkennung als Daueranlieferer sind:

·         Die Vorlage einer Einzugsermächtigung,

·         Eine positive Bonitätsprüfung,

·         die schriftliche Zustimmung des Rhein-Kreises Neuss.

§ 4      In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 22.12.2011 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils


Aufgrund des §§ 5 Abs. 1, 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2016 die folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

 

§ 1
Entgeltpflicht

(1). Für die Inanspruchnahme des Gewerbeschadstoffmobils werden Entgelte erhoben.

(2). Entgeltpflichtig sind die Nutzer des Gewerbeschadstoffmobils.

(3). Die Entgeltschuld für die Anfahrtspauschale entsteht mit der Ankunft des Gewerbeschadstoffmobils an der Abholadresse. Die Entgeltschuld für die Entsorgung der Abfälle entsteht mit deren Übernahme.

(4). Die Entgelterhebung erfolgt im Nachhinein durch Rechnung.

 

§ 2

Entgelte, Nutzungsbedingungen

 

(1)  Entgelte

Anfahrtspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt   
26,00 €/Anfahrt
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10 Minuten            6,50 €/10 Minuten

Metallemballagen mit Reststoffen                               0,41 €/kg
Kunststoffemballagen mit Reststoffen                          0,41 €/kg
quecksilberhaltige Rückstände                                    4,95 €/kg
Säuren                                                                   0,43 €/kg
Laugen                                                                  0,43 €/kg
Fotochemikalien                                                      0,43 €/kg
Pflanzenschutzmittel                                                 0,85 €/kg
Altmedikamente                                                      0,28 €/kg
Altöl                                                                      0,43 €/kg
ölhaltige Mischabfälle                                                0,28 €/kg
PCB-Kleinkondensatoren                                            1,05 €/kg
Lösungsmittel                                                         0,43 €/kg
Altlacke, Altfarben                                                    0,43 €/kg
Dispersionsfarben                                                    0,22 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (org.)                             1,05 €/kg
Labor- und Chemikalienreste (anorg.)                          1,05 €/kg
Spraydosen                                                            0,95 €/kg
Nicht identifizierbare Problemabfälle                            1,05 €/kg
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04)
   Größe 1, 30-Liter-Behälter                                      3,00 €/Behälter
   Größe 2, 50-Liter-Behälter                                      3,90 €/Behälter

(2)  Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg Abfälle je Monat ab. Es werden nur die in Abs. 1 genannten Abfälle übernommen.

(3)  Auf die Entgelte nach Abs. 1 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 18.12.1996 außer Kraft.

 

 


Sachverhalt:

Vorbemerkungen

Ende des Entsorgungsvertrages

Am 31.12.2016 endet der am 26.02.1997 mit der Trienekens GmbH für 20 Jahre geschlossene Entsorgungsvertrag durch eine Teilkündigung des Kreises in den überwiegenden Teilen. Der Vertragspartner des Kreises wechselte im Laufe der Zeit durch verschiedene Rechtsnachfolgen von der Trienekens GmbH zur Trienekens AG, zur RWE Umwelt AG, zur RWE Umwelt West GmbH und schließlich zur EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH. Die EGN ist eine 100%ige Tochter der Stadtwerke Krefeld AG.

Übernahme von Entsorgungsanlagen

Der Kreis wird entsprechend der Beschlusslage (Kreisausschuss 68/0677/XVI/2015 vom 02.06.2015) zum 01.01.2017 die beiden zentralen Entsorgungsanlagen, den Hausmüll-Teil der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage – WSAA - auf der Deponie Neuss Grefrath sowie die Kompostierungsanlage Korschenbroich von der EGN erwerben. Ansonsten hätte der Kreis neue Entsorgungsanlagen errichten oder eine dauerhafte wettbewerbliche Alleinstellung der EGN akzeptieren müssen. Die Möglichkeiten zur Übernahme der Anlagen sowie die Konditionen sind in den Endschaftsregeln des Entsorgungsvertrages vom 26.02.1997 verankert.

Weiterhin wird der Kreis die Grundstücke der Deponie Gohr zum 01.01.2017 kostenlos von der EGN übernehmen. Die Deponie Gohr ist verfüllt. Der Kreis ist Bescheidinhaber der Deponie und für den Abschluss der Rekultivierung und eine mindestens 30-jährige Nachsorge verantwortlich.

Die gleichfalls verfüllte und bereits rekultivierte Deponie Frimmersdorf befindet sich bereits im Eigentum des Kreises.

Die derzeit aktive Deponie Neuss-Grefrath bleibt vorläufig im Eigentum der EGN. Hier sieht der Entsorgungsvertrag keine Übertragung vor. Die EGN und der Kreis haben jedoch im Rahmen eines Vertrages zur gemeinsamen Nutzung des Standortes Neuss-Grefrath (Kreisausschuss 68/1052/XVI/2016 vom 13.01.2016) vereinbart, dass auch die Deponie Neuss-Grefrath in 5 Jahren (bei einvernehmlicher einmaliger Verlängerung in 10 Jahren) auf den Kreis übertragen wird.

Der Kreis kann das für die Errichtung einer Nachfolge-Deponie „Neuss II“ im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesene Gelände im ehemaligen Tagebaubereich auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich (derzeit zwischenzeitlich genutzt als Motocrossstrecke vom Motorsportclub Grevenbroich) von der EGN gegen Aufwandsersatz übernehmen. In diesem Bereich wurde zur späteren Errichtung einer Deponie bei der bergbaulichen Rekultivierung eine Grube offengelassen. Die EGN kann umgekehrt verlangen, dass der Kreis die Grundstücke übernimmt. Der Kreis hat auf absehbare Zeit keine Verwendung für einen weiteren Deponiestandort. Die EGN ist sich derzeit nicht sicher, ob sie den Deponiestandort zukünftig wirtschaftlich nutzen kann. Die Parteien wollen die Entscheidung zur Übertragung der Grundstücke auf den Kreis um 1 Jahr zu verschieben. In dieser Zeit trägt die EGN die laufenden Grundstückskosten.

Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath durch die EGN im Auftrag des Kreises

Der Kreis ist Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie Neuss-Grefrath und übt über vertragliche Weisungsrechte die tatsächliche Sachherrschaft über die Deponie aus. Die EGN ist Eigentümerin der Deponiegrundstücke und der Deponieanlagen. Bei dieser Konstellation war eine Ausschreibung zur Betriebsführung der Deponie im Auftrag des Kreises nicht möglich. Der Kreis ist an die EGN gebunden, wie umgekehrt auch die EGN an den Kreis. Deshalb wurde der Entsorgungsvertrag vom 26.02.1997 hinsichtlich des Leistungsteils „Betrieb der Deponie Neuss-Grefrath“ nicht gekündigt. Nach den vertraglichen Regelungen verlängerte sich der Vertrag wegen der Nichtkündigung in diesem Leistungsteil um zunächst 5 Jahre.

Allerdings wird zum 01.01.2017 ein neuer Preis nach den Regeln des öffentlichen Preisrechts als Selbstkostenpreis festgelegt. Zu dessen Festlegung haben beide Parteien einen im öffentlichen Preisrecht versierten Schiedsgutachter beauftragt.

Zum Weiterbetrieb der Deponie Neuss-Grefrath zählen auch der Betrieb der Ein- und Ausgangserfassung des gesamten Standortes mit den 4 LKW-Waagen sowie der Betrieb der Kleinanliefer- und Schadstoffsammelstelle. Diese Bereiche sind Bestandteile des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie Neuss-Grefrath.

Ausschreibungen

Die gekündigten Leistungsteile wurden durch den Kreis in verschiedenen Ausschreibungen, die zum Teil wiederum in einzelne Lose aufgeteilt waren, europaweit ausgeschrieben. Als Ergebnis der Ausschreibungsverfahren stellen sich folgende Vertragsverhältnisse und Vertragspartner dar:

1.    Betriebsführung WSAA:
EGN, Viersen

2.    Betriebsführung Kompostierungsanlage:
Reterra, Erftstadt

3.    Entsorgung behandelter Restabfälle aus der WSAA zur Müllverbrennung:
Alle 4 Lose: EGN (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld)

4.    Entsorgung des Sperrmülls zur nachfolgenden Sortierung:
EGN, Viersen

5.    Entsorgung der in der WSAA und in der Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Hendrichs, Krefeld

6.    Entsorgung der zur Kompostierungsanlage angelieferten und dort nicht kompostierbaren Grünabfälle:
Reterra, Erftstadt

7.    Recycling von Altpapier:
Remondis, Lünen

8.    Betrieb einer Kleinanlieferstelle im südlichen Kreisgebiet:
EGN (Kleinanlieferstelle Grevenbroich-Neuenhausen)

9.    Betrieb eines Schadstoffmobils für Schadstoffe aus privaten Haushalten:
EGN, Viersen

10. Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers

11. Verwertung der vom Kreis optierten Elektroschrott-Gruppen:
Noex, Grevenbroich (Bildschirmgeräte, Computer, Unterhaltungsgeräte, Kleingeräte)
EGN, Viersen (Haushaltsgroßgeräte)

 

Kostenträgerrechnung

Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die weitere Aufteilung der in der in der Kosten-, Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2.

Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:

Personalkosten:

Im Umweltamt sind 5,06 Stellen dem Bereich Abfallwirtschaft zugeordnet und in der Kostenrechnung berücksichtigt.

Kalkulatorische Kosten

Die kalkulatorischen Kosten steigen gegenüber dem bisherigen Niveau deutlich an, da nun auch Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen der WSAA und der Kompostierungsanlage erfasst werden, die der Kreis zum 01.01.2017 erwirbt. Dafür sind diese Positionen nicht mehr in den Entgelten enthalten, die der Kreis an Dritte zahlt (zzgl. Verwaltungszuschläge, Wagnis/Gewinn, Mehrwertsteuer).

Kosten eigene Entsorgungsanlagen

Die Betriebsführung der WSAA und der Kompostierungsanlage überträgt der Kreis an die Gewinner der Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen:

·         Die Betriebsführer stellen das Personal vor Ort (insgesamt: 40,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger etc., insgesamt 10 Geräte)

·         Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

·         Die Betriebsführer beschaffen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Ersatzinvestitionen  bei größeren Beträgen (Strom, Diesel, etc.) unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises

·         Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden

·         Die Betriebsführer unterstützen den Kreis bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der Entsorgungsanlagen, etwa bei den Überlegungen zur Nachrüstung der Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe.

·         Im Fall der Kompostierungsanlage zählt auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen. Hier war eine Trennung zwischen Komposterzeugung und Kompostabsatz wegen den hohen Qualitätsanforderungen und starken Produktdifferenzierungen beim Kompostabsatz sowie dem im Jahresverlauf in Qualität und Menge schwankenden Bioabfallaufkommen nicht sinnvoll.

Fremdentsorgung

Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in der WSAA verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt (Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zur Müllverbrennungsanlage Krefeld.

Sonstige Kosten

Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier und die an den Kreishaushalt zu erstattenden Vorlaufkosten für nicht realisierte Entsorgungsanlagen (Deponie Neuss II).

Leistungen (Einnahmen)

Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2017 die Erlöse für werthaltige Abfälle (Altpapier, Elektroschrott, Metallschrott) berücksichtigt sowie die Rückführung von Überschüssen vergangener Abrechnungsjahre. Sofern sich bei der nachträglichen Betriebsabrechnung gegenüber der Vorkalkulation Überschüsse ergeben, müssen diese nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt werden.

Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen (Einnahmen) ausgeglichen werden.

Gebühren für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zeigt die Anlage 3.

Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne, Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2017.

Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die Abfallgebühren zwar insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht für die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte Restabfälle anheben.

Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott soll keine Vergütung erfolgen. Die Vergütungen wären so gering, dass ihre Auszahlung den damit verbundenen Abrechnungsaufwand nicht rechtfertigt. Daher werden die E-Schrott-Einnahmen zur Senkung der Restabfallgebühr verwendet. Für den Betrieb des Gewerbe-Schadstoff-Mobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von Bioabfällen zu fördern. Die Gebühr für Kleinanlieferungen soll bei 10 Euro/Anlieferung gehalten werden, um illegalen Entsorgungen (wilden Kippen) entgegen zu wirken.

Damit ergeben sich im Vergleich zu 2016 die folgenden Abfallgebühren für die Städte und Gemeinden:

 

2016

2017

Rest- und Sperrmüll

188,50 Euro/t

175,00 Euro/t

Bioabfall

96,52 Euro/t

80,00 Euro/t

Altpapier (Vergütung)

-81,62 Euro/t

-97,44 Euro/t

Schadstoffmobil (Haushalte)

0,79 Euro/Einwohner

0,60 Euro/Einwohner

Kleinanlieferungen

10,00 Euro/Anlieferung

10,00 Euro/Anlieferung

 

Deponiegebühren

Die Deponie Neuss-Grefrath dient nicht zur Ablagerung von Abfällen aus privaten Haushalten, wie sie von den kommunalen Müllabfuhren der Städte und Gemeinden erfasst werden. Auf der Deponie werden inerte Abfälle aus Handwerk und Industrie abgelagert.

Die in der Anlage 4 dargestellte Kosten-, Leistungsrechnung beruht auf einer Selbstkostenkalkulation der Deponiekosten der EGN mit Stand 02.11.2016. Die Kalkulation wird derzeit noch von einem gemeinsam von der EGN und vom Kreis beauftragten Schiedsgutachter geprüft. Sollten sich im Zuge der Prüfung rechtzeitig vor der Sitzung des Kreistages noch Kostenreduktionen ergeben, werden diese ggfs. zum Beschussvorschlag für den Kreistag noch berücksichtigt.

In Neuss-Grefrath sind für 2017 Ablagerungsmengen von 11.500 t kalkuliert. Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im Rhein-Kreis Neuss wenig Industriebetriebe, die größere Mengen an ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Auch ist die Deponie, anders als z.B. privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt. Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte. Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch relativ hoch.

Bisher wurden Deponieentgelte erhoben, die in Form einer Entgeltordnung jährlich vom Kreistag beschlossen wurden. Die Deponieentgelte des Kreises wurden von der EGN im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, unter Ausweisung von Umsatzsteuer erhoben und im Zuge der Aufrechnung von der EGN einbehalten. Dadurch wurde der Zahlungsfluss abgekürzt. Die Entgelte mussten nicht von der EGN an den Kreis übertragen werden und der Kreis musste die EGN nicht für Betriebsführung der Kreisdeponie bezahlen. Dieses Aufrechnungsverfahren ist inzwischen nicht mehr zulässig. Der Kreis muss seine Entgelte oder Gebühren selbst erheben.

Nach den Regelungen des Kommunalabgabenrechts NRW kann der Kreis entweder öffentlich-rechtliche Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Bei einer eigenen Vereinnahmung ist die Erhebung von Gebühren üblich. Sie bietet gegenüber der Erhebung von Entgelten, z.B. hinsichtlich Rechtsweg und Fälligkeit, deutliche Vorteile für den Kreis. Deshalb beabsichtigt der Kreis, ab 2017  keine Deponieentgelte mehr, sondern stattdessen Deponiegebühren zu erheben.

Die Neuberechnung der Deponiekosten in Verbindung mit der Kündigung der sonstigen Vertragsteile führte zu einer präziseren Trennung der Deponiekosten von den Kosten für die anderen Leistungen und zu einer stärkeren Berücksichtigung der gegenüber früheren Kalkulationsannahmen zurückgegangenen Deponiemengen. Aus diesen Gründen ergaben sich gegenüber den bisherigen Entgelten deutliche Steigerungen.

Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4 Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“), Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.

Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“ beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden, die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist (Annahme: 20,00 Euro/t netto bzw. 23,80 Euro/t brutto). Im Gegenzug müssen die Gebühren für Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe und sonstige Abfälle entsprechend erhöht werden.

Es ergeben sich für 2017 folgende Deponiegebühren gegenüber den Deponieentgelten für 2016:

 

Entgelte (brutto) 2016

Gebühren 2017

Asbesthaltige Abfälle

157,08 Euro/t

134,53 Euro/t

Dämmstoffe (Mineralfaser)

297,50 Euro/t

356,12 Euro/t

Sonstige Deponieabfälle

47,60 Euro/t

58,28 Euro/t

 

Entgelte für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils   

Für die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils sollen weiterhin Entgelte, keine Gebühren, erhoben werden. Das System der Entgelterhebung ist im laufenden Vertrag festgelegt und kann erst bei einer Neuausschreibung ggfs. gewechselt werden. Die aktuellen Entgelte sollen nicht geändert werden. Die Entgeltordnung des Kreises soll auf die Erhebung von Entgelten für das Gewerbeschadstoffmobil reduziert werden.

 

Gewerbeabfallentgelte

Abgesehen von den Deponieabfällen, den Kleinanlieferungen und dem Gewerbe-Schadstoffmobil wird der Kreis ab 2017 keine Gewerbeabfälle mehr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger annehmen und entsorgen. Damit werden etwa 70.000 t Gewerbeabfälle ab 2017 nicht mehr über den Kreis, sondern durch die private Entsorgungswirtschaft entsorgt. Der Kreis folgt damit als einer der letzten vielen anderen Körperschaften, die sich bereits aus der Gewerbeabfallentsorgung zurückgezogen haben. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises, Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Gewerbeabfallpreise sind sehr volatil, die Stoffströme sind weitgehend in der Hand der Entsorgungswirtschaft. Bisher waren diese Risiken im Entsorgungsvertrag auf die EGN verlagert, zukünftig wäre das nicht mehr der Fall. Der Kreis hätte das Risiko, dass der Gewerbeteil der WSAA nicht ausgelastet würde. Der Kreis hat sich deshalb entschieden, den Gewerbeabfallteil der WSAA, den er gleichfalls übernommen hat, an die EGN zurück zu verpachten. Damit bleiben die operativen Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung im Kreis erhalten.

 

Sonstige Änderungen

Bei den Gebühren für Kleinanlieferungen gibt es wegen rechtlicher Bestimmungen Ausnahmen für Elektroaltgeräte und Verkaufsverpackungen. Diese können kostenlos angeliefert werden. Die Möglichkeit der kostenlosen Anlieferung soll zukünftig auch für Altpapier und Metallschrott gelten. Für diese Abfälle erzielt der Kreis ab 2017 Erlöse, deshalb sollen dafür keine Gebühren mehr erhoben werden. Außerdem gab es 2016 in der Stadt Grevenbroich ein Problem mit Altpapier und Kartonagen, die den blauen Papiertonnen beigestellt wurden. Diese nahm das beauftragte Entsorgungsunternehmen nicht mit. Auch hier ist eine kostenlose Anliefermöglichkeit zur Kleinanlieferstelle Neuenhausen hilfreich.

Nach einer Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes können kleine Elektroaltgeräte jetzt kostenlos im Fachhandel (mit mehr als 400 m2 Verkaufsfläche, z.B. Baumärkte, Möbelhäuser etc.) abgegeben werden. Aus diesem Grund ist bei der Neuausschreibung für das Schadstoffmobil die bisherige Regelung, wonach Elektrokleingeräte am Schadstoffmobil abgegeben werden können, nicht mehr berücksichtigt worden. Die Sammlung der Kleingeräte verursacht hohe Kosten, da dafür in der Regel das Schadstoffmobil mit einem zweiten Fahrzeug begleitet werden muss. Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen können allerdings weiter am Schadstoffmobil abgegeben werden.

 

Beteiligung der Städte und Gemeinden

Die Gebührenkalkulation für 2017 wurde den Städten und Gemeinden am 08.11.2016 vorgestellt. Die Städte und Gemeinden haben dieser Gebührenkalkulation bei einer Enthaltung einstimmig zugestimmt.

 

Beratung im Planungs- und Umweltausschuss

Der Planungs- und Umweltausschuss hat diese Vorlage in seiner Sitzung am 29.11.2016 beraten und einstimmig beschlossen, dem Kreistag den nachfolgenden Beschluss zu empfehlen.