Sachverhalt:

Die igll-initiative beantragte mit Schreiben vom 14.09.2016, dass die Inklusionsassistenz im Offenen Ganztag im Schulausschuss beraten wird (Anlage 1). Der Vorsitzende hat das Thema auf die Tagesordnung des Schulausschusses am 06.10.2016 gesetzt. In der Sitzung wurde eine Stellungnahme der Sozialverwaltung vom 02.10.2016 als Tischvorlage verteilt (Anlage 1a). Auf Antrag der SPD-Kreistagsfraktion hat der Schulausschuss beschlossen, die Beratung des Tagesordnungspunktes und der ergänzenden Tischvorlage auf die nächste Sitzung des Schulausschusses zu vertagen.

 

Die Verwaltung hat in der Vorlage zum Schulausschuss am 06.10.2016 (40/1593/XVI/2016) wie folgt zu dem Antrag Stellung genommen:

Die igll -  initiative gemeinsam leben & lernen e. V. hat mit Schreiben vom 14.09.2016 die Mitglieder des Kreisschulausschusses aufgefordert, sich in der Sitzung des Schulausschusses am 06.10.2016 mit der Problematik „Fehlende Inklusionsassistenz im Offenen Ganztag“ zu befassen und die Verwaltung zu beauftragen, für Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf im Gemeinsamen Unterricht die erforderliche Assistenz für den Besuch des Offenen Ganztags ab dem laufenden Schuljahr 2016/2017 sicherzustellen (Anlage 1).

Bevor über den Antrag beraten werden kann, ist vom Schulausschuss zu entscheiden, ob er Beiträge von Dritten auf die Tagesordnung setzen und beraten möchte (§ 41 Abs. 5 Kreisordnung NRW).

Die Inklusionsassistenz zählt zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bzw. SGB VIII und fällt damit in die Zuständigkeit des Sozial- und Gesundheitsausschusses bzw. des Jugendhilfeausschusses. Das Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss hat deshalb ein Konzept zur Einführung eines Schulpools für den Rhein-Kreis Neuss erarbeitet, das jedoch nicht die Zustimmung aller Städte und Gemeinden gefunden hat.

Zum Einsatz von Inklusionsassistenz an offenen Ganztagsschulen (OGS) verweist das Sozialamt auf das beigefügte Urteil des Landessozialgerichtes, in dem das Gericht über die Nachmittagsbetreuung allerdings nicht an einer OGS entschieden hat (Anlage 2). Nach Auffassung des Gerichtes ist für jeden Fall individuell zu prüfen, ob in der Nachmittagsbetreuung die schulischen Belange im Vordergrund stehen.

Bezüglich der Inklusionsassistenz bei einer seelischen Behinderung prüft das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss bereits heute individuell aufgrund eines Hilfeplanes, ob die Eingliederungshilfe im Wege einer Inklusionsassistenz am Nachmittag erforderlich und schulisch veranlasst ist. Dies entspricht der Praxis aller Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss.“