Beschlussempfehlung:
Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss
wie folgt zu ändern:
§ 11 Abs. 1 der Hauptsatzung erhält folgenden zweiten
Satz:
„Für Aufwandsentschädigungen
gem. § 31 Satz 1 Nummer 2 KrO werden für folgende Ausschüsse ausgenommen:
-
Ausschuss
für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz
-
Betriebsausschuss
Seniorenhäuser
-
Finanzausschuss
-
Jugendhilfeausschuss
-
Krankenhausausschuss
-
Kulturausschuss
-
Liegenschaftsausschuss
-
Nahverkehrs-
und Straßenbauausschuss
-
Partnerschaftskomitee
Europäische Nachbarn
-
Personalausschuss
-
Planungs-
und Umweltausschuss
-
Rechnungsprüfungsausschuss
-
Schulausschuss
-
Sozial-
und Gesundheitsausschuss
-
Sportausschuss
Die Ausschussvorsitzenden erhalten aber für
jede Sitzung den nach der Entschädigungsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4c
vorgesehenen Betrag in Höhe von 97,90
€.“
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Die Befugnisse nach § 75 Abs. 1
Landesnaturschutzgesetz werden auf den Kreisausschuss übertragen.“
Sachverhalt:
§ 11 Entschädigungen für
Kreistagsabgeordnete sowie Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse
Durch
das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 wurde
auch die Regelung zur Aufwandsentschädigung gem. § 31 KrO NRW geändert.
Die
neue Fassung des § 31 Satz 1 Nummer 2 KrO NRW sieht eine Aufwandsentschädigung
für „Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistages mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses“ vor.
Weiterhin
sieht die neue Regelung in Satz 2 die Möglichkeit vor, hiervon wieder Abstand
zu nehmen. Konkret heißt es an dieser Stelle: „In der Hauptsatzung können
weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden.“
Die
Begründung zum „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ nennt als Grund
für die Änderung des § 31 KrO NRW den erheblichen zeitlichen Aufwand für die
Vorsitzenden. Ausschlaggebend sind hier einerseits die Anzahl der Sitzungen der
Ausschüsse, aber auch die Bedeutung der einzelnen Ausschüsse.
Die
Ausschüsse des Kreistages haben, anders als Ratsausschüsse nach der GO NRW,
weitestgehend keine Entscheidungskompetenzen. Diese liegen ausschließlich beim
Kreisausschuss oder Kreistag als Organe des Kreises. Den Ausschüssen auf
Kreisebene kommt eine Vorberatungsfunktion zu.
§ 15 Geschäfte, die dem Kreisausschuss
übertragen sind
hier:
Landesnaturschutzgesetz
Durch das Gesetz zum Schutz der Natur
in NRW und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz -
LNatSchG NRW) v. 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934/SGV NRW 791) wurde u. a. auch die
dieser Zuständigkeitsregelung der Hauptsatzung zugrunde liegende Bestimmung
geändert.
Die Überprüfungskompetenz für einen
Widerspruch des Naturschutzbeirates (früher: Landschaftsbeirat) gegen eine
beabsichtigte Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB; früher: Untere
Landschaftsbehörde - ULB) wurde in § 75
Abs. 1 LNatSchG NRW aufgenommen.
(2)
Die Befugnisse nach § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz werden auf den
Kreisausschuss übertragen