Sachverhalt:
Gemäß
§ 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Ziffer 1 b) des Nichtraucherschutzgesetzes
NRW gilt ein Rauchverbot in Öffentlichen Einrichtungen, wozu auch Behörden der
Landes- und Kommunalverwaltung zählen.
Nach
§ 3 Absatz 2 Nichtraucherschutzgesetz können abgeschlossene Räume eingerichtet
werden, in denen das Rauchen gestattet ist.
Der
Landrat hat mit dem Personalrat am 20.02.2006 eine Dienstvereinbarung zum
Nichtraucherschutz geschlossen, die Raucherräume ermöglicht, aber gleichzeitig
innerbetriebliche Maßnahmen vereinbart, die auf die Gesundheitsgefahr durch das
Rauchen aufmerksam machen.
Diese
Dienstvereinbarung hat weiterhin Gültigkeit, zumal keine Alternativen wie z.B.
Raucher-Häuschen, zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich
befürwortet die Verwaltung aus Präventionsaspekten heraus die im Antrag
genannte "Rauchfreie Kreisverwaltung", sieht jedoch in der aktuellen
Regelung, die auch bereits im Arbeitsschutzausschuss thematisiert wurde, den
besten Interessenausgleich, zumal Raucher-Häuschen neben den damit verbundenen
Investitionskosten und dem negativen Erscheinungsbild auch von vielen
Raucherinnen und Rauchern nicht akzeptiert werden.
Sofern
sich zukünftig neue Alternativen zur Bestandsregelung "Raucherräume"
ergeben, wird die Verwaltung das Thema gemeinsam mit den Mitbestimmungsgremien
wieder aufgreifen.
Eine Beschlussfassung sieht die Verwaltung hierzu als nicht
erforderlich an.