Betreff
Mitteilung der Verwaltung zur Anfrage von Herrn Dr. Kalthoff wegen Baumfällungen an Straßen
Vorlage
68/2118/XVI/2017
Aktenzeichen
68.4-01.10-XVI-1
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

In der letzten Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses stellte Herr Dr. Kalthoff die Frage nach den Einflussmöglichkeiten des Rhein-Kreises Neuss bei Baumfällungen durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, die zu Irritationen in der Bevölkerung geführt hätten.

 

Nach Verifizierung der Örtlichkeiten wird hierzu wie folgt Stellung genommen:

 

Allgemein

 

Die Unterhaltung der Gehölzflächen an den Bundesfern-, Bundes- und Landesstraßen (A, B, L) erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW auf der Grundlage der „Hinweise für die Gehölzpflege an Bundesfern- und Landesstraßen in NRW“, erarbeitet von MKULNV NRW, LANUV NRW, MBWSV NRW, Straßen.NRW und dem Landesbetrieb

Wald und Holz NRW, in eigener Verantwortung (§ 4 FStrG, § 9 a Abs. 2 StrWG NRW). Einer Genehmigung oder Überwachung durch andere Behörden bedarf es nicht.

Die Unteren Naturschutzbehörden werden über geplante Gehölzpflegemaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Ziel ist insbesondere die Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote (z. B. bei besonders oder streng geschützten Arten im Bereich der Gehölzflächen). Die v. g. Hinweise gelten nicht für Baumreihen und Alleen an Straßen.

Bei Baumaßnahmen an Straßen finden die Gehölzpflege-Hinweise keine Anwendung.

 

Autobahnanschlussstelle Grevenbroich-Kapellen

 

Im Bereich der Autobahnanschlussstelle Kapellen wurde im Pflegezeitraum 2016-2017 der Bestand nahezu vollständig geräumt. Seitens des Landesbetriebes wurde hierzu mitgeteilt, dass dies ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen sei. Geplant gewesen sei, einzelne Bäume stehen zu lassen. Bei einem Sturm seien diese dann beschädigt / umgeknickt worden, so dass man sich entschieden habe, den Bereich komplett zu räumen.

 

Autobahn A 46 im Raum Holzheim - Kapellen

 

Hier wurde bereits in der Pflegeperiode 2014-2015 der Bestand in der nordwestlichen Böschung gerodet. Die Fortsetzung der Rodungsarbeiten wurde nach Ende Februar seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht weiter zugelassen (Verbot vom 01.03.-30.09., § 39 Abs. 5 S. 1 Ziff. 2 BNatSchG).

Die seitens des Landesbetriebes im vorangegangenen Herbst ergangene Mitteilung über eine Bearbeitung des dortigen Straßenbegleitgrüns ließ den tatsächlichen Umfang der Rodungen nicht annähernd erkennen. Die Rodungen dienten der Vorbereitung des Arbeitsraumes für eine Baumaßnahmen an der A 46 und erfolgten außerhalb der Gehölzpflege nach den o. g. Hinweisen. Das Benehmen mit der (in dem Fall) zuständigen Höheren Naturschutzbehörde war nicht hergestellt worden. Dieser Eingriff in Natur und Landschaft wird seitens der Höheren Naturschutzbehörde bearbeitet (Eingriffsbewertung und Kompensation).

 

In beiden Fällen wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde an die Höhere Naturschutzbehörde berichtet. Eine direkte Einwirkung der UNB auf des Landesbetrieb ist in diesen Fällen mit Ausnahme der Frage der Einhaltung artenschutzrechtlicher Verbote (besonders oder streng geschützte Arten, Rodungsverbot wie vorstehend erwähnt) nicht möglich.

 

Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW werden regelmäßig Gespräche mit den Naturschutzbehörden über Fragen der Unterhaltung und Pflege der Gehölzbestände an Straßen geführt.