Betreff
SGB II - Entwicklung der Kosten der Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften
Vorlage
50/2127/XVI/2017
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift „Presse“ in der Rubrik „Daten, Zahlen, Fakten“ abrufbar. Der direkte Link lautet: http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.

 

Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft in den Monaten Januar bis Mai 2017 ist in der beigefügten Tabelle dargestellt.

 

Aufgrund der positiven Entwicklung bei den Kosten der Unterkunft im Jahr 2016 hat der Kreistag in seiner Sitzung am 28.03.2017 die Haushaltsansätze für das Jahr 2017 teilweise angepasst. Dabei wurden die flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen nicht eingepreist, da der Bund diese übernimmt.

 

Erstmals im Dezember 2016 wurden durch die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend, d. h. für den Berichtsmonat August, auch die Bedarfsgemeinschaften ausgewiesen, denen mindestens ein Mitglied im Kontext von Flucht und Migration angehört, das erstmalig ab Oktober 2015 Regelleistungen nach dem SGB II erhält.  Diese Daten wurden in das Berichtswesen für den Kreisausschuss aufgenommen. Die Tabelle für 2017 wird weiter vorgelegt und wie im Vorjahr um diese Daten fortgeschrieben.

 

Der Bruttoaufwand der Kosten der Unterkunft liegt im Mai 2017 um rund 340.000 € über dem des Vorjahresmonats. Dieser Mehraufwand wird flüchtlingsinduziert sein. Es ist davon auszugehen, dass ohne die flüchtlingsbedingten Aufwendungen die Aufwendungen unter denen des Vorjahres liegen würden. Im Vergleich zu April 2017 hat sich der Bruttoaufwand hingegen lediglich um 17.000 € erhöht.

 

Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:

 

Dem hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.

 

Berichtet wird jeweils vom Ersten eines Monats bis zum letzten Tag des Monats.

 

Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar zugerechnet.

 

Zur Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.