Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt die im ersten Verzeichnis 2017 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 der
Kreisordnung (KrO) NRW in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung (GO) NRW sind
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser
Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag
keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich,
so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie
dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat
in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:
Bei über- und
außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende
Beträge als unerheblich anzusehen:
a)
bei
freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b)
bei
Pflichtausgaben bis 250.000,00
EUR
Bis zum Erlass
einer anderslautenden Regelung finden diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die
Haushaltsführung nach den Regelungen des NEUEN KOMMUNALEN FINANZMANAGEMENTS
Anwendung.
Über die im
Haushaltsjahr 2017 bisher entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen wurde das erste Verzeichnis erstellt.
Es handelt sich
hierbei um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt
wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.
Des Weiteren
sind zwei überplanmäßige
Aufwendungen/Auszahlungen enthalten, die der Genehmigung des Kreistages
bedürfen.