Betreff
Aufhebung eines Erlasses zum WTG durch das MAGS NRW
Vorlage
50/2361/XVI/2017
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Mit Erlass vom 11. Mai 2017 wurden die WTG-Behörden in Nordrhein-Westfalen durch das MGEPA NRW die Qualifikation aller Einrichtungsleitungen in Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zu überprüfen.

 

Grundlage für den Erlass war eine Regelung im WTG, wonach Einrichtungsleitungen neben ihrer Berufsausbildung zusätzliche Kenntnisse nachweisen müssen, die für die Leitung einer Einrichtung notwendig seien. So sollten beispielsweise Einrichtungsleitungen mit einer kaufmännischen Ausbildung grundlegende Kenntnisse über pflegerische bzw. betreuerische Prozesse nachweisen. Umgekehrt sollten Leitungskräfte mit pflegerischer Ausbildung grundlegende Kenntnisse in der Betriebswirtschaft oder Personalführung nachweisen.

 

Der Erlass nebst Anlagen umfasste fast 40 Seiten und betraf auch die Einrichtungsleitungen, die bereits seit vielen Jahren und teilweise Jahrzehnten erfolgreiche Arbeit geleistet haben. In allen Fällen wäre eine Einzelfallentscheidung notwendig geworden, der eine Prüfung aller individuellen Fortbildungsnachweise der jeweiligen Leitungskraft durch die zuständige Behörde vorausgegangen wäre.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat die neue Landesregierung auf diesen Erlass des MGEPA hingewiesen und neben dem enormen bürokratischen Aufwand auf Seiten der Behörden auf die zeit- und kostenintensiven Folgen bei den zahlreichen Einrichtungsleitungen hingewiesen, die sich hätten nachqualifizieren müssen. Es wurde auch die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob die Maßnahme nicht einen unzulässigen ordnungsbehördlichen Eingriff in die Vergangenheit darstelle, wenn bereits anerkannten Leitungskräften neue Auflagen gemacht worden wären.

 

Mit Erlass des MAGS vom 27. Oktober 2017 wurde der oben genannte Erlass aufgehoben, soweit er sich auf die Überprüfung von Bestandseinrichtungsleitungen bezogen hat.