Betreff
Verzeichnis der über-/außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW
a) IV. Verzeichnis 2007
b) Über-/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2008 (I. Verzeichnis)
Vorlage
20/078/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag nimmt die im vierten Verzeichnis 2007 und die im ersten Verzeichnis 2008 dargestellten  über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.

Er genehmigt die überplanmäßige investive Auszahlung (1. Verzeichnis 2008, lfd. Nr. 2) zu Produkt  020 127 011 in Höhe von 280.034,24 EUR. Die Deckung ist im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet.


Sachverhalt:

Gemäß § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Rat keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:

 

Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 82 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:

 

a) bei freiwilligen Ausgaben bis           5.000,00 EUR

b) bei Pflichtausgaben bis               250.000,00 EUR 

 

Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung finden diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsausführung nach den Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements Anwendung.

 

Über die im Rahmen des Jahresabschlusses 2007 noch entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das vierte Verzeichnis 2007 und über die im Haushaltsjahr 2008 entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das I. Verzeichnis 2008  erstellt. Es handelt sich hierbei sich um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.

Desweiteren ist eine überplanmäßige Auszahlung enthalten, die der Genehmigung des Kreistages bedarf.