Betreff
Kreisstraßenverkehrskonzept
Vorlage
66/2463/XVI/2018
Art
Bericht

Sachverhalt:

Die Jahresförderprogramme der Länder zum kommunalen Straßenbau werden bekanntlich weitestgehend aus Finanzhilfen des Bundes gespeist. Rechtsgrundlage hierfür ist das im Zuge der Föderalismusreform entstandene Entflechtungsgesetz (EntflechtG) vom 05.09.2006, welches an die Stelle des für die sog. „Stadtverkehrsförderung“ entfallenen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) getreten ist.

 

Von den bis 2019 für das Land NRW verfügbaren Entflechtungsmitteln in Höhe von 130 Mio. € jährlich ist ein Großteil bereits haushaltsrechtlich als Verpflichtungsermächtigungen gebunden.

 

Bund und Länder haben sich geeinigt und vereinbart, dass die Zahlung der Entflechtungsmittel über das Jahr 2019 fortgesetzt wird.

Im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin wurde eine Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab 2020 vereinbart. Durch die Neuordnung der Bund/Länder-Finanzbeziehungen und dem ab dem Jahr 2020 zugesagten Umsatzsteuerfestbetrag wird das Land in die Lage versetzt, Mittel in Höhe der bisher vom Bund finanzierten Entflechtungsmittel über das Jahr 2019 hinaus aus dem Landeshaushalt bereitzustellen.

 

Denn nur durch die langfristige und dauerhafte Fortführung und Sicherung der Finanzierung kommunaler Verkehrsvorhaben kann der Um- und Ausbau des Straßenraumes zur Anpassung des weiter steigenden - respektive des geänderten - Verkehrsaufkommens gesichert werden.

 

Das in den folgenden Tagesordnungspunkten 2.1 und 2.2 aufgeführte Kreisstraßenbauprogramm des Rhein-Kreises Neuss ist ein Investitionsrahmenplan und zugleich ein Planungsinstrument der Verwaltung. Es ist kein Finanzierungsplan oder Finanzierungsprogramm. Hinsichtlich der Finanzierung und des Zeitpunktes der Realisierung einer Maßnahme können keine verbindlichen Festlegungen getroffen werden.

Die Dringlichkeit bzw. Listung der aufgeführten Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der „Baureife“ (uneingeschränktes Baurecht, in der Regel durch rechtskräftigen Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss und Grunderwerb) und der „Finanzierbarkeit“ (nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel seitens des Landes NRW). Die Finanzierung der durchgeführten Maßnahmen erstreckt sich in der Regel über mehrere Jahre. Bei der Fortschreibung des Mehrjahresprogramms berücksichtigt die vorgenommene Teilebildung (für Maßnahmen > 3. Mio. €) einerseits die mehrjährige Bauzeit und andererseits den daraus resultierenden Mittelabfluss. Dies führt in der Summe somit zu einer kostenorientierteren Betrachtungsweise

 

Das Kreisstraßenbauprogramm verfolgt klare Ziele, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

 

]  Verbesserung der Verkehrssicherheit durch den Neubau von Umgehungsstraßen

      und Beseitigung von Engpässen

]  Förderung des Fahrrades als Verkehrsmittel (Radwegebau)

]  Verbesserung der Lebensqualität der Menschen im Rhein-Kreis Neuss durch den

      Aus- und Umbau von Straßen unter Berücksichtigung verkehrstechnischer und

      zugleich städtebaulicher Aspekte

]  Sinnvolle und nützliche Anbindung des Kreisstraßennetzes an das regionale bzw.

      überregionale Straßennetz

 

Das vorliegende Investitionsprogramm des Rhein-Kreises Neuss für den Um-, Aus- und Neubau der Kreisstraßen umfasst ein mittelfristiges Investitionsvolumen von 50,40 Mio. EUR bei einem Eigenanteil des Kreises von ca. 16,80 Mio. EUR. Es gibt einen mittelfristigen Ausblick auf die geplanten Baumaßnahmen in den kreisangehörigen Kommunen. Die Mittel für betriebliche und bauliche Unterhaltung sowie Instandsetzung der Kreisstraßen, Radwege und Ingenieurbauwerke sind in dem angegebenen Finanzvolumen nicht enthalten.

 

Vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) wird auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes und der Förderrichtlinien Stadtverkehr (FöRi-Sta) in einem jährlichen Programmgespräch entschieden, ob die von den Gemeinden, Städten und Kreisen angemeldeten Straßenbaumaßnahmen vom Grundsatz her förderfähig sind und eine Zuwendung hierfür nach gewährt werden kann.

 

Der Fördersatz für den Neu- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen beträgt derzeit noch 60% der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen, die nach dem Gesetz zur Entflechtung von Finanzaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Stadtverkehr bezuschusst werden. Der Fördersatz für Radwegebaumaßnahmen nach dem Förderprogramm für den kommunalen Radwegebau beträgt weiterhin 70 % der zuwendungsfähigen Kosten.

 

Im Programmgespräch 2017 zur Aufstellung des Jahresförderungsprogramms 2018 bei der Bezirksregierung Düsseldorf (siehe TOP 6.1) wurde erfreulicherweise eine beantragte und baureife Neubaumaßnahme des Rhein-Kreises Neuss berücksichtigt, die aktuell im Bauprogramm 2018 aufgeführt ist.

                       

Auf Grund der oben erwähnten zugesagten Anschlussfinanzierung über das Jahr 2019 hinaus werden die im Haushalt des Landes veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen ohne Einschränkung zur Bewirtschaftung freigeben und damit eine Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im kommunalen Straßenbau sichergestellt.

Die bislang geltenden Schwerpunkte des Landes NRW (Erhaltungsmaßnahmen, d. h. grundhafte Erneuerungen sowie unaufschiebbare Brückensanierungen, pflichtige Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 3,13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, Gemeinschaftsmaßnahmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau, Ausbaumaßnahmen mit dem Schwerpunkt Sanierung und / oder Verkehrssicherheit) werden demnach seitens des MBWSV nicht mehr gesetzt, so dass somit auch wieder ein Förderkorridor im Hinblick auf Neubaumaßnahmen und weitere die o. a. Kriterien nicht erfüllende Maßnahmen eröffnet wird.