Sachverhalt:
Die Jahresförderprogramme der Länder zum
kommunalen Straßenbau werden bekanntlich weitestgehend aus Finanzhilfen des
Bundes gespeist. Rechtsgrundlage hierfür ist das im Zuge der Föderalismusreform
entstandene Entflechtungsgesetz (EntflechtG) vom 05.09.2006, welches an die
Stelle des für die sog. „Stadtverkehrsförderung“ entfallenen
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) getreten ist.
Von den bis 2019 für das Land NRW
verfügbaren Entflechtungsmitteln in Höhe von 130 Mio. € jährlich ist ein
Großteil bereits haushaltsrechtlich als Verpflichtungsermächtigungen gebunden.
Bund und Länder haben sich geeinigt und
vereinbart, dass die Zahlung der Entflechtungsmittel über das Jahr 2019
fortgesetzt wird.
Im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen
und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin wurde
eine Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab 2020 vereinbart.
Durch die Neuordnung der Bund/Länder-Finanzbeziehungen und dem ab dem Jahr 2020
zugesagten Umsatzsteuerfestbetrag wird das Land in die Lage versetzt, Mittel in
Höhe der bisher vom Bund finanzierten Entflechtungsmittel über das Jahr 2019
hinaus aus dem Landeshaushalt bereitzustellen.
Denn nur durch die langfristige und
dauerhafte Fortführung und Sicherung der Finanzierung kommunaler
Verkehrsvorhaben kann der Um- und Ausbau des Straßenraumes zur Anpassung des
weiter steigenden - respektive des geänderten - Verkehrsaufkommens gesichert
werden.
Das in den folgenden Tagesordnungspunkten
2.1 und 2.2 aufgeführte Kreisstraßenbauprogramm des Rhein-Kreises Neuss ist ein
Investitionsrahmenplan und zugleich ein Planungsinstrument der Verwaltung. Es
ist kein Finanzierungsplan oder Finanzierungsprogramm. Hinsichtlich der
Finanzierung und des Zeitpunktes der Realisierung einer Maßnahme können keine
verbindlichen Festlegungen getroffen werden.
Die Dringlichkeit bzw. Listung der
aufgeführten Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der „Baureife“
(uneingeschränktes Baurecht, in der Regel durch rechtskräftigen Bebauungsplan
oder Planfeststellungsbeschluss und Grunderwerb) und der „Finanzierbarkeit“
(nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel seitens des
Landes NRW). Die Finanzierung der durchgeführten Maßnahmen erstreckt sich in
der Regel über mehrere Jahre. Bei der Fortschreibung des Mehrjahresprogramms
berücksichtigt die vorgenommene Teilebildung (für Maßnahmen > 3. Mio. €)
einerseits die mehrjährige Bauzeit und andererseits den daraus resultierenden
Mittelabfluss. Dies führt in der Summe somit zu einer kostenorientierteren
Betrachtungsweise
Das Kreisstraßenbauprogramm verfolgt klare
Ziele, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:
] Verbesserung der
Verkehrssicherheit durch den Neubau von Umgehungsstraßen
und Beseitigung von Engpässen
] Förderung des
Fahrrades als Verkehrsmittel (Radwegebau)
] Verbesserung der
Lebensqualität der Menschen im Rhein-Kreis Neuss durch den
Aus- und Umbau von Straßen unter
Berücksichtigung verkehrstechnischer und
zugleich städtebaulicher Aspekte
] Sinnvolle und
nützliche Anbindung des Kreisstraßennetzes an das regionale bzw.
überregionale Straßennetz
Das vorliegende
Investitionsprogramm des Rhein-Kreises Neuss für den Um-, Aus- und Neubau der
Kreisstraßen umfasst ein mittelfristiges Investitionsvolumen von 50,40 Mio. EUR bei einem Eigenanteil
des Kreises von ca. 16,80 Mio. EUR. Es gibt einen mittelfristigen
Ausblick auf die geplanten Baumaßnahmen in den kreisangehörigen Kommunen. Die
Mittel für betriebliche und bauliche Unterhaltung sowie Instandsetzung der
Kreisstraßen, Radwege und Ingenieurbauwerke sind in dem angegebenen
Finanzvolumen nicht enthalten.
Vom
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen (MBWSV) wird auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes
und der Förderrichtlinien Stadtverkehr (FöRi-Sta) in einem jährlichen
Programmgespräch entschieden, ob die von den Gemeinden, Städten und Kreisen
angemeldeten Straßenbaumaßnahmen vom Grundsatz her förderfähig sind und eine
Zuwendung hierfür nach gewährt werden kann.
Der Fördersatz für den Neu- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen
beträgt derzeit noch 60% der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen, die nach
dem Gesetz zur Entflechtung von Finanzaufgaben und Finanzhilfen
(Entflechtungsgesetz) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Stadtverkehr
bezuschusst werden. Der Fördersatz für Radwegebaumaßnahmen nach dem
Förderprogramm für den kommunalen Radwegebau beträgt weiterhin 70 % der
zuwendungsfähigen Kosten.
Im Programmgespräch 2017 zur Aufstellung
des Jahresförderungsprogramms 2018 bei der Bezirksregierung Düsseldorf (siehe
TOP 6.1) wurde erfreulicherweise eine beantragte und baureife Neubaumaßnahme
des Rhein-Kreises Neuss berücksichtigt, die aktuell im Bauprogramm 2018
aufgeführt ist.
Auf Grund der oben erwähnten zugesagten
Anschlussfinanzierung über das Jahr 2019 hinaus werden die im Haushalt des
Landes veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen ohne Einschränkung zur
Bewirtschaftung freigeben und damit eine Fortführung der Förderung zur Verbesserung
der Verkehrsverhältnisse im kommunalen Straßenbau sichergestellt.
Die bislang geltenden Schwerpunkte des
Landes NRW (Erhaltungsmaßnahmen, d. h. grundhafte Erneuerungen sowie
unaufschiebbare Brückensanierungen, pflichtige Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß
§§ 3,13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, Gemeinschaftsmaßnahmen mit dem
Landesbetrieb Straßenbau, Ausbaumaßnahmen mit dem Schwerpunkt Sanierung und /
oder Verkehrssicherheit) werden demnach seitens des MBWSV nicht mehr gesetzt,
so dass somit auch wieder ein Förderkorridor im Hinblick auf Neubaumaßnahmen
und weitere die o. a. Kriterien nicht erfüllende Maßnahmen eröffnet wird.