Betreff
Landschaftsgalerie Strategischer Bahndamm Rommerskirchen-Neuss
Vorlage
68/2634/XVI/2018
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-062-18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat macht keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Maßnahmenkonzept entsprechend der Projektbeschreibung und der Vorstellung in der heutigen Sitzung für den ehem. strategischen Bahndamm Rommerskirchen - Neuss geltend. Die Detailplanung ist zu gegebener Zeit im Befreiungsverfahren nach § 67 Abs. 1 BNatSchG vorzulegen.

 


Sachverhalt:

Der ehemalige strategische Bahndamm zwischen Rommerskirchen über Grevenbroich bis nach Neuss stellt eine mehr als 13 km lange Verbindung zwischen den Ortslagen dar. Er ist Wald im Sinne des Forstrechts. Über den Bahndamm zieht sich ein durchgehender Weg, der als Rad- und Fußweg sowie als Forstweg genutzt wird. Die Wegeführung wird an mehreren Stellen durch fehlende Brücken über z. T. überörtliche Straßen unterbrochen. An verschiedenen Stellen bestehen Rampen und / oder einfache Treppen, die den Weg an Straßen und Wirtschaftswege anbinden. In verschiedenen Abschnitten besteht parallel ein Reitweg.

 

Der Bahndamm hat eine große Bedeutung für die Erholung und wird rege frequentiert. Zudem kommt ihm in der umgebenden Agrarlandschaft als Lebens-, Nahrungs- und Rückzugsraum ein hoher ökologischer Wert zu. Dem entsprechend ist er, unterteilt in mehrere Abschnitte, insgesamt im Biotopkataster NRW registriert.

 

Der Bahndamm liegt praktisch über seine gesamte Länge in Landschaftsschutzgebieten nach den Landschaftsplänen VI und I des Rhein-Kreises Neuss.

 

Die Gemeinde Rommerskirchen plant federführend mit der Stadt Grevenbroich und der Stadt Neuss eine Aufwertung des Bahndamms in allen drei Kommunen als durchgängige Fuß- und Radwegeverbindung, als Naherholungsraum und als Lebensraum. Hierzu wurde eine erste Projektplanung entwickelt, die in der Sitzung vorgestellt wird.

 

Da verschiedene der geplanten Maßnahmen (Wegeausbau, Brücken, Rampen u. a.) im Widerspruch zu den Verboten der Landschaftspläne für Landschaftsschutzgebiete stehen, ist ein Befreiungsverfahren gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG erforderlich.

 

Der Naturschutzbeirat wird zu diesem frühen Zeitpunkt mit der Bitte um eine grundsätzliche Meinungsbildung und ggfs. Anregungen zur Planung beteiligt.