Beschlussempfehlung:
Der Rhein-Kreis Neuss überträgt die Aufgaben und Befugnisse als
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die
Abschnitte innerhalb des Kreisgebietes der Linien 971 und 975 durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung an den Rhein-Erft Kreis. Die Verwaltung wird
ermächtigt, die dazu erforderliche Vereinbarung mit dem Rhein-Erft-Kreis
abzuschließen.
Sachverhalt:
Durch die
Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft (REVG) werden in gewissem Umfang
gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen auf gebietsübergreifenden Linien, die
den Rhein-Erft-Kreis mit dem Rhein-Kreis Neuss verbinden, erbracht. Diese Verkehrsbeziehungen
sollen auch zukünftig beibehalten werden.
Hierzu bedarf es des Abschlusses einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 23 GkG NRW. Diese Vereinbarung
bedarf der Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde, die anschließend
eine Veröffentlichung im Amtsblatt vornimmt. Die Genehmigung wird durch den
Rhein-Erft-Kreis beantragt.
Mit dem
Rhein-Erft-Kreis ist in den zurückliegenden Wochen eine Vereinbarung abgestimmt
worden, die die dafür erforderliche gegenseitige Übertragung der Zuständigkeit
für die Zukunft fortschreiben soll. Die Übertragung erfasst nicht die
Aufgabenträgerschaft, sondern nur das Recht, dass der Rhein-Erft-Kreis, mit dem
jeweiligen Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag auch für die Abschnitte, innerhalb
des Rhein-Kreis Neuss abschließen kann. Alle anderen Kompetenzen verbleiben -
wie bisher - bei den jeweiligen Aufgabenträgern; die Übertragung ist daher nur
ein förmlicher Akt.