Beschlussempfehlung:
Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Befestigung des Wirtschaftsweges entsprechend der Planung der NEW Netz GmbH.
Sachverhalt:
Die NEW Netz GmbH, Voltastraße 2, 41061 Mönchengladbach, beabsichtigt die Befestigung eines Wirtschaftsweges nordwestlich der Ortschaft Hoppers der Gemeinde Jüchen.
Anlässlich einer geplanten Neuverlegung bzw. Auswechslung von Versorgungsleitungen im Ortsteil Hoppers durch die GmbH wird eine Vollsperrung der Ortschaft notwendig. Aufgrund dessen kann der hier verkehrende Schulbus diese nicht mehr durchqueren und bedarf einer Umleitung. Die Gemeinde Jüchen und der Verkehrsbetrieb Gerresheim kommen zu dem Ergebnis, dass eine Umleitung im vorliegenden Fall nur über den lediglich teilbefestigten Wirtschaftsweg (90 m Länge, 5 m Breite), der von der L116 Richtung Norden führt, erfolgen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser zuvor befestigt wird (Asphaltdecke), um die Befahrbarkeit mit Niederflurbussen zu gewährleisten. Darüber hinaus soll die Befestigung des Wirtschaftsweges auch nach Abschluss der Arbeiten erhalten bleiben.
Der
betroffene Wirtschaftsweg befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Kommerbachtal“
(Ordnungs-Nr. 6.2.2.2) nach dem Landschaftsplan V - Korschenbroich / Jüchen –
des Rhein-Kreises Neuss (LP V). Der LP V stellt hier das Entwicklungsziel
1 - Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft – dar.
Die
Schutzfeststellung erfolgte
·
zur Erhaltung der
Talform (Morphologie),
·
zur Erhaltung der
Vegetationskomplexe mit besonders hohem Wert für Refugial- und Ausgleichsfunktionen,
·
zur Wiederherstellung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und
·
wegen der
besonderen Bedeutung des Kommerbachtals für die Erholung.
Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im
Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Nach den textlichen
Festsetzungen des LP V (Ordnungs-Nr. 6.2.2) ist es im Landschaftsschutzgebiet
u. a. insbesondere verboten, Straßen, Wege und Plätze zu errichten, zu ändern
oder bereitzustellen (Ziff. 4).
Durch die
Befestigung wird der Wirtschaftsweg maßgeblich verändert und damit der
Verbotstatbestand ausgelöst.
Daher ist hierfür eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG erforderlich. Es ist beabsichtigt, diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (Ziff. 1 d. V.) zu gewähren. Das öffentliche Interesse besteht hier für die Befestigung in der dadurch gewährleisteten Aufrechterhaltung des betroffenen Schulbusverkehrs, die anders nicht zu erreichen ist. Die Stadt Jüchen hat der NEW Netz GmbH für die erforderlichen Ausgleichspflanzungen eine gemeindeeigene Fläche östlich des Ortsteils Kelzenberg (Auf’m Probst) in Aussicht gestellt, die derzeit als Intensivweide genutzt wird und in eine zweischürige Wildkräuterwiese umgewandelt werden könnte. Darüber hinaus sind ergänzende Pflanzungen von Obsthochstämmen denkbar. Eine Kompensation des mit der Befestigung einhergehenden Eingriffs in Natur und Landschaft kann daher sichergestellt werden.
Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Schulbusverkehrs in diesem Fall die Belange von Natur und Landschaft. Die Befreiung kann daher erteilt werden.
Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung im Rahmen seines Widerspruchsrechtes gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW gebeten.