Betreff
Einbringung des Entwurfs des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2017
Vorlage
20/2794/XVI/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses des Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2017 zur Kenntnis und weist ihn zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu.

 

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 53 KrO in Verbindung mit § 95 GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden

Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der

Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Es muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Jahresabschluss besteht aus: 

 

·         der Ergebnisrechnung

§ 38 GemHVO

·         der Finanzrechnung 

§ 39 GemHVO

·         den Teilrechnungen 

§ 40 GemHVO

·         der Bilanz

§ 41 GemHVO

·         dem Anhang 

§ 44 GemHVO

Dem Anhang ist ein Anlagespiegel (§ 45 GemHVO), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO) und ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO) beizufügen.

 

Des Weiteren ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht gem. § 48 GemHVO beizufügen.

 

Nach § 96 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag gehen mehrere Verfahrensschritte voraus:

 

 

 § 95 Abs. 3 GO

·          

Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Kämmerer und Bestätigung durch den Landrat

 

·          

Weiterleitung des bestätigten Entwurfs an den Kreistag

§ 101 Abs. 1 GO

·          

Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss

 

·          

Erstellung des Prüfungsberichtes mit Aufnahme des

Bestätigungsvermerks bzw. des Vermerks über seine Versagung

§ 101 Abs. 2 GO

·          

Gelegenheit zur Stellungnahme vor Abgabe des Prüfungsberichtes

§ 101 Abs. 3 GO

·          

Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses in einem Bestätigungsvermerk

§ 101 Abs. 7 GO

·          

Unterzeichnung des Betätigungsvermerks durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses 

§ 101 Abs. 8 GO

·          

Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung

 

·          

Die örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer haben im Rahmen ihrer Prüfung einen Bestätigungsvermerk abzugeben

§ 96 Abs. 1 GO

·          

Feststellung des vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschlusses durch den Kreistag

 

·          

Gleichzeitige Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Fehlbetrages

 

·          

Entscheidung über die Entlastung des Landrates

§ 96 Abs. 2 GO

·          

Anzeige des festgestellten Jahresabschlusses bei der Aufsichtsbehörde

 

·          

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses

 

Der vom Kreiskämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des

Jahresabschlusses des Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2017 wird in der Sitzung eingebracht.