Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt den Entwurf
des Jahresabschlusses des Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2017 zur Kenntnis und
weist ihn zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 KrO in Verbindung
mit § 95 GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des
Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Es muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln
und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht
aus:
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der Ergebnisrechnung |
§ 38 GemHVO |
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der Finanzrechnung
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§ 39 GemHVO |
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den Teilrechnungen
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§ 40 GemHVO |
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der Bilanz |
§ 41 GemHVO |
·
dem Anhang |
§
44 GemHVO |
Dem Anhang ist ein
Anlagespiegel (§ 45 GemHVO), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO) und ein
Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO) beizufügen.
Des Weiteren ist dem
Jahresabschluss ein Lagebericht gem. § 48 GemHVO beizufügen.
Nach § 96 GO NRW stellt der
Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch
Beschluss fest. Der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag gehen
mehrere Verfahrensschritte voraus:
§ 95 Abs. 3 GO |
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Aufstellung des Jahresabschlusses
durch den Kämmerer und Bestätigung durch den Landrat |
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Weiterleitung des bestätigten
Entwurfs an den Kreistag |
§ 101
Abs. 1 GO |
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Prüfung des Jahresabschlusses durch
den Rechnungsprüfungsausschuss |
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Erstellung des Prüfungsberichtes mit
Aufnahme des Bestätigungsvermerks bzw. des
Vermerks über seine Versagung |
§ 101
Abs. 2 GO |
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Gelegenheit zur Stellungnahme vor
Abgabe des Prüfungsberichtes |
§ 101
Abs. 3 GO |
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Zusammenfassung des
Prüfungsergebnisses in einem Bestätigungsvermerk |
§ 101
Abs. 7 GO |
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Unterzeichnung
des Betätigungsvermerks durch den Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses |
§ 101
Abs. 8 GO |
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Der Rechnungsprüfungsausschuss
bedient sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung |
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Die
örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer haben im Rahmen ihrer
Prüfung einen Bestätigungsvermerk abzugeben |
§ 96
Abs. 1 GO |
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Feststellung
des vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschlusses durch den
Kreistag |
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Gleichzeitige
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die
Behandlung des Fehlbetrages |
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Entscheidung über die Entlastung des
Landrates |
§ 96
Abs. 2 GO |
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Anzeige des festgestellten
Jahresabschlusses bei der Aufsichtsbehörde |
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Öffentliche Bekanntmachung des
Jahresabschlusses |
Der vom Kreiskämmerer
aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des
Jahresabschlusses des
Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2017 wird in der Sitzung eingebracht.