Vorlage
53/2815/XVI/2018
Art
Bericht

Sachverhalt:

Bereits am 21.8.2009 wurde das Gesundheitsamt mit einer Beschwerde hinsichtlich der Verschmutzung des Wasserspielplatzes „Jröne Meerke“ im Neusser Norden durch Gänse konfrontiert. Es erfolgten in den Jahren 2011 und 2012 weitere Beschwerden. Das Grünflächenamt der Stadt Neuss sagte am 11.7.2012 eine Reinigung der Örtlichkeit im Abstand von 1-2 Tagen zu. Die Befüllung des Wasserspielplatzes sollte mit Trinkwasser erfolgen.

 

Am 2.7.2018 gab es eine erneute Eingabe in der Angelegenheit, woraufhin eine Begehung des Wasserspielplatzes stattfand. Im Rahmen dieser Inspektion wurde festgestellt, dass die Lokalität von Badegästen und Gänsen gleichzeitig genutzt wird. Aufgrund der großen Schneegänse-Population und der festgestellten Verschmutzung des Wasserbeckens wurde der Zustand für seuchenhygienisch bedenklich und unfallträchtig eingestuft.

Im Wasser und in unmittelbarer Umgebung des Beckens waren deutliche Spuren von Gänsekot zu finden. Aufgrund der starken Schlickbildung auf dem Boden des Beckens, bestand eine hohe Verletzungsgefahr für die dort spielenden Kinder.

 

 

Am 6.7.2018 fand eine weitere Begehung durch das Gesundheitsamt statt, wobei derselbe seuchenhygienisch bedenkliche Zustand des Wassers festgestellt werden konnte, sodass eine regelmäßige Reinigung ausgeschlossen werden konnte.

 

Im Rahmen eines telefonischen Gesprächs mit einem Vertreter des Amtes für Stadtgrün, Umwelt und Klima, wurde die Stadt Neuss am gleichen Tag angewiesen, den Wasserspielplatz umgehend zu reinigen, täglich mit Frischwasser zu befüllen und die Gänse fernzuhalten. Diese Direktive wurde am 13.7.2018 durch eine schriftliche Ordnungsverfügung bestätigt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1, 7 IfSG, welcher das Gesundheitsamt bei Gefahr im Verzuge sogar als Sonderordnungsbehörde für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren als sachlich und örtlich zuständig ausweist.

 

 

 

 

In der Begründung wird im Detail ausgeführt, dass der Wasserspielplatz nicht regelmäßig gereinigt wird und es sich um stehendes Gewässer ohne ständigen Zu-und Abfluss handelt, womit sich Krankheitserreger aufgrund des Gänsekots im Wasser ungehindert vermehren können. Auch sänken der Kot und andere Verunreinigungen aufgrund fehlender Strömungen direkt auf den Grund des Beckens, wodurch eine erhöhte Rutschgefahr bestünde und Verletzungen durch Stürze nicht auszuschließen wären. Ferner wird betont, dass das Wasserbecken überwiegend von Kindern zum Spielen genutzt würde. Dabei fände ein direkter Hautkontakt der Kinder zu dem Wasser und dem darin befindlichen Gänsekot statt. Eine Wasseraufnahme durch den Mund oder durch die Nase und eine direkte Aufnahme möglicher Krankheitserreger mit der Folge entsprechender Gesundheitsbeeinträchtigungen könne somit nicht ausgeschlossen werden.

 

Der Spielplatz ist seitdem nicht mehr nutzbar. Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit, die eine intensive gesundheitspolitische Diskussion auslöste, berichtet der Gesundheits- und Umweltdezernent des Rhein-Kreises Neuss Herr Karsten Mankowsky.