Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die Verwaltung hat in der Sitzung vom 01.03.2018 über die gesetzliche
Verpflichtung zur Bereitstellung eines Vertretungssystems für
Kindertagespflegepersonen berichtet.
Die gesetzliche Verpflichtung für die Einführung eines
Vertretungsmodells basiert auf § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, der regelt, dass
für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere
Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen ist. Adressat dieser
Verpflichtung ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe; des Weiteren muss die Ersatzbetreuung dem Förderauftrag gem. § 22
Abs. 3 SGB VIII gerecht werden und durch geeignete Tagespflegepersonen gem. § 4
KiBiz oder in einer Einrichtung mit Betriebserlaubnis erfolgen.
Das Kreisjugendamt
hat zwischenzeitlich ein Pilotprojekt gestartet um ein Vertretungssystem
einzuführen.
Dazu wurde eine
Kooperationsvereinbarung mit einer qualifizierten Kindertagespflegeperson zunächst
für eine Jahr abgeschlossen.
In der
Kooperationsvereinbarung sind folgende Punkte aufgeführt:
§
Persönliche
Voraussetzungen / Qualifizierung
§
Aufgaben
und Kooperationen
o
Kreisjugendamt
o
Kindertagespflegeperson
§
Gewährung
von Geldleistungen / Entlohnung
§
Urlaubs-
und Krankheitsregelung
§
Datenschutz
§
Aufsicht
§
Laufzeit
und Kündigung für die Kooperationsvereinbarung
Aufgaben der
Vertretungstagesmutter:
Die
Vertretungstagesmutter wird 15 Tagesmütter in der Stadt Korschenbroich im
Krankheitsfall vertreten. Die betreffenden Tagesmütter haben sich bereit
erklärt an diesem Projekt teilzunehmen. Die Vertretungstagesmutter wird diese
Tagesmütter in regelmäßigen Abständen aufsuchen, um den Kontakt zur Tagesmutter
zu pflegen und um mit den Kindern vertraut zu werden. Im Krankheitsfall kann es
für die Kinder bei der Vertretungstagesmutter keine Eingewöhnungsphase geben,
so dass die Eingewöhnung über die regelmäßigen Besuche bei der
"Stammtagesmutter“ erfolgen muss. Darüber hinaus ist der Kontakt zu den
Eltern der Kinder notwendig, um auch auf dieser Ebene eine Vertrauensverhältnis
herzustellen.
Im Vertretungsfall
werden maximal 5 Kinder mit höchstens 35 Stunden pro Woche in der Wohnung der
Vertretungstagesmutter betreut. Der Vertretungsfall ist dem Kreisjugendamt
umgehend anzuzeigen.
Die
Vertretungstagesmutter hat einen differenzierten Stundennachweis über die
Hausbesuche bei den Tagesmüttern und über Vertretungszeiten zu führen.
Die Finanzierung
der Kindertagespflegeperson erfolgt pauschal über drei Kindpauschalen für eine
Betreuungszeit von 35 Stunden pro Wochen und 5,00 € pro Stunde.