Betreff
Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss GmbH
Vorlage
540/2887/XVI/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt, Herrn Landrat Hans-Jürgen Petrauschke gemäß § 26 Abs. 5 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW mit der Wahrnehmung aller Mitgliedschaftsrechte des Kreises in Gesellschafterversammlungen der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss GmbH,der Verpflegungsgesellschaft Rhein-Kreis Neuss mbH und der Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH zu bevollmächtigen, insbesondere mit der Ausübung des Stimmrechts.

 


Sachverhalt:

Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 21.03.2018 mit Beschluss KT/20180321/Ö2.2 beschlossen, die Aufgaben des Krankenhausausschusses (in seiner Eigenschaft als Betriebsausschuss) auf den Liegenschaftsausschuss zu übertragen und den Krankenhausausschuss und den Betriebsausschuss der Seniorenhäuser aufzulösen. Bedingt durch die Auflösung des Krankenhausausschusses ergab sich die Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss GmbH zu ändern. Die Struktur des Gesellschaftsvertrages wurde an die der anderen Tochtergesellschaften angepasst. Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages hat der Kreistag am 26.06.2018 einstimmig beschlossen (KT/20180626/N4).

Anschließend wurde die Änderung notariell beurkundet und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Der Rhein-Kreis Neuss wurde dabei in der Gesellschafterversammlung durch den Landrat vertreten. Dies ist sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung des Gesellschaftsvertrages so vorgesehen. Diese Regelung gibt es im Übrigen auch in den Gesellschaftsverträgen der anderen Tochter-/Gesellschaften und ist auch schon mehrfach so praktiziert worden.

Da die Servicegesellschaft ihren Sitz laut Gesellschaftsvertrag in Grevenbroich hat, ist für das Handelsregister das Amtsgericht Mönchengladbach zuständig. Der dort zuständige Richter vertritt zur Frage der Vertretungsbefugnis eine andere Auffassung als das Amtsgericht in Neuss und hat die Anmeldung zurückgewiesen. Auch durch die Beibringung zusätzlicher Unterlagen aufgrund einer entsprechenden Zwischenverfügung konnte der Richter nicht von unserer Auffassung in dieser Frage überzeugt werden.

Das Amtsgericht Mönchengladbach orientiert sich in seinem Beschluss an den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und verlangt trotz der gesellschaftsvertraglichen Regelung einen separaten Beschluss des Kreistages, dessen Gegenstand die Bevollmächtigung des Landrats ist. Es orientiert sich dabei an einer Entscheidung des OLG Hamm vom 21. Juli 2007, dass auch im Falle der Alleingesellschafterstellung einer Gemeinde der Beschluss über die Bevollmächtigung verlangt werden kann.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Mönchengladbach ist zwar grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde möglich, allerdings empfiehlt das Notariat für den vorliegenden Fall und im Hinblick darauf, dass sich auch die Praxis des Amtsgerichts Neuss ändern kann, den Kreistag einen Beschluss fassen zu lassen, der die Bevollmächtigung des Landrats gemäß § 26 Abs. 5 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW zur Ausübung des Stimmrechts und zur Wahrnehmung aller Rechte in Gesellschafterversammlungen der Tochter-GmbHs beinhaltet. Mit einer Ausfertigung dieses Beschlusses erledigen sich alle Rückfragen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des Landrats.

Die Verwaltung bittet daher um einen entsprechenden Beschluss des Kreistages, damit

1.    Die bereits beschlossene Änderung eingetragen und damit wirksam werden kann und

2.    für eventuelle Änderungen, die in Zukunft durch den Kreistag beschlossen werden, die Umsetzung jeweils zeitnah gewährleistet ist.

Insbesondere für zeitkritische Vorgänge könnten sich ansonsten Nachteile für den Kreis ergeben.