Betreff
Änderung der Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
66/2928/XVI/2018
Art
Mitteilung

Beschlussvorschlag:

Der Nahverkehrs- und Straßenbauausschusses stimmt der Verwaltungsvorlage zu und empfiehlt dem Kreisausschuss/dem Kreistag die vorstehende Rechtsverordnung zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

 

Die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden nach § 51 Personenbeförderungsgesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien Städte. Bei der Festsetzung der Tarife ist zu überprüfen, ob diese unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stehen.

 

Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Fachgewerkschaften und die Verkehrsbände zu hören.

 

Die derzeit geltenden Beförderungsentgelte sind am 16.12.2014 festgesetzt worden und am 01.01.2015 in Kraft getreten.

 

Am 07.08.2018 beantragte die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Änderungen des Taxitarifes:

 

Bisherige Regelung                                   beantragte Regelung

 

 

§ 4 Abs. 1                                            § 4 Abs. 1

Unabhängig von der Anzahl der                Unabhängig von der Anzahl der               

Beförderten sind zu berechnen:                Beförderten sind zu berechnen:

 

1.)                                                     

 

a.) 2,75 € Grundentgelt einschließlich        a.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 53,76 m in der         der Wegstrecke von 47,62 m in der Zeit von

Zeit von 6.00-22.00 Uhr                         6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 9,1 %)                        

 

b.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich         b.) 3,30 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 50 m in der              der Wegstrecke von 45,45 m  in der Zeit von

Zeit von 22.00-6.00 Uhr                         22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 10 %)                                

 

2.)

 

a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 53,76 m in der Zeit                    47,62 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 

von 6.00-22.00 Uhr                                (Erhöhung: 12,9 %)

 

b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 50 m in der Zeit                        45,45 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr

von 22.00-6.00 Uhr                                  (Erhöhung: 10 %)

 

 

 

 

3.)

 

a.) 0,10 € Warteentgelt je 18,95 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden von

von der ersten bis zur fünften Minute        der ersten bis zur fünften Minute

                                                              (Erhöhung: 10,5 %)

 

b.) 0,10 € Wartentgelt je 9,17 Sekunden    b.) 0,10 € Warteentgelt je 8,18 Sekunden ab der

ab der sechsten Minute                           sechsten Minute (Erhöhung: 12,1 %)

 

4.)

 

6,10 € Zuschlag für die Beförderung          6,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr

von mehr als vier Fahrgästen                   als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder

mit einem Großraumtaxi oder für die          für die konkrete Anforderung eines

konkrete Anforderung eines           Großraumtaxis (Erhöhung: 9,84 %)

Großraumtaxis

5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als     Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-

Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt        tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

Anwendung.

 

Der Antrag der Tarifänderungen wird wie folgt von dem Antragssteller begründet:

 

Anlass für die Beantragung der Tarifanpassung in der dargestellten Höhe ist die zum 01.01.2017 in Kraft getretene gesetzliche Brutto-Mindestlohn-Erhöhung von 8,50 € pro Stunde auf 8,84 €, der auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Taxibetriebe gelten wird. Dieser Brutto-Mindestlohn wird zum 01.01.2019 um weitere 4 % auf 9,19 € und zum 01.01.2020 auf 9,35 € erhöht.

Nach einer internen Erhebung des Antragstellers liegen die derzeit gezahlten Vergütungen bei rund 60 % der Gesamtkosten des Unternehmens. Es sei absehbar, dass die Unternehmen bei dem bestehenden Tarif ihren Beschäftigten diese Vergütung nicht zahlen können.

Auch das Gutachten der IHK Mittlerer Niederrhein aus dem Jahr 2010 zeigt auf, dass die Taxiunternehmen im Rhein-Kreis Neuss nicht rentabel arbeiten können. Dennoch wurde bei der letzten Tariferhöhung die im Gutachten empfohlene Erhöhung nicht vollständig umgesetzt.
Zwischenzeitlich ist ein neues Eichgesetz in Kraft getreten und die Gebühren bei den Eichämtern sind gestiegen. Ganz besonders kostenträchtig ist allerdings die Einführung der sogenannten Konformitätserklärung zu betrachten, welche für die Unternehmen bei der Zulassung eines neuen Fahrzeuges mit neuem Taxameter mehr als 500 % ausmachen. Seit dem 01. November 2016 ist bei Inbetriebnahme eines neuen Taxameters vorgeschrieben, dass es sich um einen sogenannten Fiskaltaxameter handeln muss. Die Kosten hierfür liegen höher als bei den Vorgängermodellen, das liegt unter anderem daran, dass zusätzliche Auslese- und Speichereinheiten angeschafft werden müsse.

Die Kosten für eine KFZ-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein Taxi liegen bei rund 7000,- Euro im Jahr bei einer Schadensfreiheitsquote von einhundert Prozent. Eine solche Quote ist allerdings in Unternehmen mit beschäftigtem Fahrpersonal fast nicht zu erreichen und wird in der Regel immer überschritten werden.

 

Bezüglich der Entwicklung des Taxigewerbes im Rhein-Kreis Neuss wird auf das Gutachten der IHK aus dem Jahr 2010 verwiesen.

 

 

Die Taxitarife haben sich seit 1991 wie folgt geändert:

 

In Kraft getreten

Grundentgelt

Wegstreckenentgelt pro km

03.01.1991

3,00 DM

1,50 DM

22.10.1992

3,20 DM

2,00 DM

23.06.1994

3,40 DM

2,10 DM

01.06.1999

3,40 DM/ 3,60 DM

2,10 DM/ 2,30 DM

15.12.2000

3,60 DM/ 3,80 DM

2,30 DM/ 2,40 DM

01.11.2001

2,00 € (3,91 DM) Tag

1,30 €

01.11.2001

2,10 €  Nacht

1,40 €

15.12.2007

2,10 € Tag

1,40 €

15.12.2007

2,30 € Nacht

1,50 €

01.11.2011

2,30 € Tag

1,55 €

01.11.2011

2,50 € Nacht

1,65 €

01.01.2015

2,75 € Tag

1,86 €

01.01.2015

3,00 € Nacht

2,00 €

 

Das vorgeschriebene Anhörungsverfahren wurde am 08.09.2018 abgeschlossen.

Die Stadt Neuss und Korschenbroich sehen ihre Belange nicht berührt.

Die Stadt Grevenbroich, Dormagen und Meerbusch sowie die Gemeinden Rommerskirchen und Jüchen äußerten sich nicht zur Anhörung.

Die IHK Mittlerer Niederrhein und der Verband privater und gewerblicher Personenverkehr NW e.V. halten die beantragte Erhöhung auch in dieser Höhe für gerechtfertigt und betriebswirtschaftlich erforderlich.

Der Bundeszentralverband Personenverkehr Taxi-Mietwagen e.V. sowie der Verdi Ortsverband Neuss äußerten sich nicht zur Anhörung.

Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife um die geforderten Sätze vor. Aufgrund der stufenweisen Erhöhung des Brutto-Mindestlohnes bis einschließlich 01.01.2020 sowie der gestiegenen Kosten im Zuge des neuen Eichgesetzes ist eine Erhöhung der Tarife notwendig, da ansonsten das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.

 

Die Verwaltung schlägt daher eine Erhöhung der Taxitarife wie folgt vor:

 

Bisherige Regelung                                   Vorschlag der Verwaltung

 

§ 4 Abs. 1                                            § 4 Abs. 1

Unabhängig von der Anzahl der                Unabhängig von der Anzahl der               

Beförderten sind zu berechnen:                Beförderten sind zu berechnen:

 

1.)                                                     

 

a.) 2,75 € Grundentgelt einschließlich        a.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 53,76 m in der         der Wegstrecke von 47,62 m in der Zeit von

Zeit von 6.00-22.00 Uhr                         6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 9,1 %)                         

 

b.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich         b.) 3,30 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 50 m in der              der Wegstrecke von 45,45 m  in der Zeit von

Zeit von 22.00-6.00 Uhr                         22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 10 %)                                

 

2.)

 

a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 53,76 m in der Zeit                    47,62 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 

von 6.00-22.00 Uhr                                (Erhöhung: 12,9 %)

 

b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 50 m in der Zeit                        45,45 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr

von 22.00-6.00 Uhr                                  (Erhöhung: 10 %)

 

3.)

 

a.) 0,10 € Warteentgelt je 18,95 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden von

von der ersten bis zur fünften Minute        der ersten bis zur fünften Minute

                                                              (Erhöhung: 10,5 %)

 

b.) 0,10 € Wartentgelt je 9,17 Sekunden    b.) 0,10 € Warteentgelt je 8,18 Sekunden ab der

ab der sechsten Minute                           sechsten Minute (Erhöhung: 12,1 %)

 

4.)

 

6,10 € Zuschlag für die Beförderung          6,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr

von mehr als vier Fahrgästen                   als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder

mit einem Großraumtaxi oder für die          für die konkrete Anforderung eines

konkrete Anforderung eines           Großraumtaxis (Erhöhung: 9,84 %)

Großraumtaxis

5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als     Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-

Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt        tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

Anwendung.

 

In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.

 

Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:

 

 

bisheriger

Tarif

beantragter

Tarif

Vorschlag der Verwaltung

Tag

12,05 €

13,50 €

13,50 €

Erhöhung

 

12,03 %

12,03 %

Nacht/Sonn-

und Feiertag

13,00 €

14,30 €

14,30 €

Erhöhung

 

10 %

10 %

 

Sofern der Antrag jetzt genehmigt werden sollte, werden bis zum Inkrafttreten seit der letzten Tarifanpassung rund 4 Jahre vergangen sein.

 

Die Erhöhung des Taxitarifes basiert auf dem Umstand der stufenweisen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes bis zum 01.01.2020 auf eine Höhe von 9,35 € pro Stunde.

Die Rechtskraft zum 01.02.2019 basiert auf der Mitteilung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW, die einen Zeitraum von vier Wochen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung zwecks Programmierung und Prüfung des Tarifs benötigt.

 

 

R e c h t s v e r o r d n u n g

 

zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 16.12.2014:

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 19.12.2018 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 16.12.2014 wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:


(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

 

a.)  3,00 € Grundentgelt einschließlich 47,62 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,30 € Grundentgelt einschließlich 45,45 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

 

b.)  0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 47,62 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 45,45 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen

 

c.)  0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute

 

d.)  0,10 € Warteentgelt je 8,18 Sekunden ab der sechsten Minute

 

e.)  6,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.

 

f.)   Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

 

2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:

 

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer

- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr                                            2,10 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen  2,20 €

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft.