Sachverhalt:
Der
Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift „Presse“
in der Rubrik „Daten, Zahlen, Fakten“ abrufbar. Der direkte Link lautet: http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.
Die Entwicklung der Kosten der
Unterkunft (KdU) im Jahr 2017 sowie von Januar bis September 2018 ist in den
beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften
(BG), der flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft (FlüKdU) sowie der
Flüchtlings-Bedarfsgemeinschaften (FlüBG) wurde für Juni 2018 ergänzt.
Durch die Verkündung der Bundesbeteiligungs-Feststellungsverordnung
2018 (BBFestV 2018) am 21. September 2018 ergibt sich in Nordrhein-Westfalen
für das Jahr 2018 eine vorläufige Beteiligungsquote an den FlüKdU von 6,7 %
(bisher 5,3 %). Die kommunalspezifischen Anteile werden in Kürze durch das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) festgelegt.
Nach diesen Anteilen ergeben
sich für den Kreis die Höhe der Spitzabrechnung der FlüKdU für das Jahr 2017
(Prognose: Nachzahlung von 477.133 € durch den Bund) sowie die Nachzahlung der
vorläufigen Bundeserstattung für Januar bis September 2018. Die Auszahlung soll
jeweils Anfang November erfolgen.
Die
Spitzabrechnung der FlüKdU für 2018 wird ebenfalls im Folgejahr rückwirkend
erfolgen.
Am
10.10.2018 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Flüchtlingskosten von Ländern und
Gemeinden und zur Regelung der Folgen der vorzeitigen Abfinanzierung des „Fonds
Deutsche Einheit“ (FDE) beschlossen. Mit ihm soll der flüchtlingsbezogene
Anteil der vom Bund gemäß dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten
der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen zur
Verfügung gestellten Mittel zunächst für ein Jahr verlängert werden. Um bei den
Kosten der Unterkunft (KdU) ein Umschlagen in die Bundesauftragsverwaltung zu
vermeiden, soll der Umsatzsteueranteil aus dem 5 Mrd. €-Paket des Bundes von
2,4 Mrd. € auf 3,4 Mrd. € zugunsten der Flüchtlings-KdU aufgestockt und die
Bundesbeteiligung an den Gesamt- KdU entsprechend vermindert werden.
Für
2019 wurde daher die Erhöhung der Bundesbeteiligung von bisher geplanten 10,2 %
auf 3,3 % gesenkt (§ 46 Abs. 7 Zi. 2 SGB II). Daraus ergibt sich eine
Bundesbeteiligung an KdU in 2019 von 30,9 %. Bis zu diesem Beschluss wurde bei
der Kalkulation für 2019 mit einer Bundesbeteiligung von 37,8 % geplant.
Die
Städte und Gemeinden erhalten indirekt einen Ausgleich, da die
FDE-Abfinanzierung durch eine erhöhte Gewebesteuerumlage an den Bund ausbleibt.
Die
erhöhten Nettoaufwendungen auf Kreisebene werden also durch Minderausgaben bei
den Städten und Gemeinden aufgefangen.
Hinweis
zu den Abrechnungszeiträumen:
Dem hier vorgelegten Bericht
liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.
Berichtet wird jeweils vom Ersten
eines Monats bis zum letzten Tag des Monats.
Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar
werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum
Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind.
Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem
Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar
zugerechnet.
Zur Januarabrechnung gehören
aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der
Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den
Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen
werden.