Betreff
Entwicklung der Kosten der Unterkunft und der Bedarfsgemeinschaften
Vorlage
50/2935/XVI/2018
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Jobcenter Report ist unter www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de unter der Überschrift „Presse“ in der Rubrik „Daten, Zahlen, Fakten“ abrufbar. Der direkte Link lautet: http://www.jobcenter-rhein-kreis-neuss.de/site/zahlen_daten_fakten/In.

 

Die Entwicklung der Kosten der Unterkunft (KdU) im Jahr 2017 sowie von Januar bis September 2018 ist in den beigefügten Übersichten dargestellt. Die Auswertung der Bedarfsgemeinschaften (BG), der flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft (FlüKdU) sowie der Flüchtlings-Bedarfsgemeinschaften (FlüBG) wurde für Juni 2018 ergänzt.

 

Durch die Verkündung der Bundesbeteiligungs-Feststellungsverordnung 2018 (BBFestV 2018) am 21. September 2018 ergibt sich in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2018 eine vorläufige Beteiligungsquote an den FlüKdU von 6,7 % (bisher 5,3 %). Die kommunalspezifischen Anteile werden in Kürze durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) festgelegt.

 

Nach diesen Anteilen ergeben sich für den Kreis die Höhe der Spitzabrechnung der FlüKdU für das Jahr 2017 (Prognose: Nachzahlung von 477.133 € durch den Bund) sowie die Nachzahlung der vorläufigen Bundeserstattung für Januar bis September 2018. Die Auszahlung soll jeweils Anfang November erfolgen.

 

Die Spitzabrechnung der FlüKdU für 2018 wird ebenfalls im Folgejahr rückwirkend erfolgen.

 

Am 10.10.2018 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Flüchtlingskosten von Ländern und Gemeinden und zur Regelung der Folgen der vorzeitigen Abfinanzierung des „Fonds Deutsche Einheit“ (FDE) beschlossen. Mit ihm soll der flüchtlingsbezogene Anteil der vom Bund gemäß dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen zur Verfügung gestellten Mittel zunächst für ein Jahr verlängert werden. Um bei den Kosten der Unterkunft (KdU) ein Umschlagen in die Bundesauftragsverwaltung zu vermeiden, soll der Umsatzsteueranteil aus dem 5 Mrd. €-Paket des Bundes von 2,4 Mrd. € auf 3,4 Mrd. € zugunsten der Flüchtlings-KdU aufgestockt und die Bundesbeteiligung an den Gesamt- KdU entsprechend vermindert werden.

 

Für 2019 wurde daher die Erhöhung der Bundesbeteiligung von bisher geplanten 10,2 % auf 3,3 % gesenkt (§ 46 Abs. 7 Zi. 2 SGB II). Daraus ergibt sich eine Bundesbeteiligung an KdU in 2019 von 30,9 %. Bis zu diesem Beschluss wurde bei der Kalkulation für 2019 mit einer Bundesbeteiligung von  37,8 % geplant.

 

Die Städte und Gemeinden erhalten indirekt einen Ausgleich, da die FDE-Abfinanzierung durch eine erhöhte Gewebesteuerumlage an den Bund ausbleibt.

Die erhöhten Nettoaufwendungen auf Kreisebene werden also durch Minderausgaben bei den Städten und Gemeinden aufgefangen.

 

 

Hinweis zu den Abrechnungszeiträumen:   

Dem hier vorgelegten Bericht liegen die Meldedaten an den Bund zugrunde.

 

Berichtet wird jeweils vom Ersten eines Monats bis zum letzten Tag des Monats.
Im Januar allerdings erscheinen fast „doppelte“ KdU: Die Mieten für Januar werden zwar Ende Dezember ausbezahlt, allerdings nur, damit sie pünktlich zum Fälligkeitstermin zum 01. Januar auf den Konten der Leistungsberechtigten sind. Gemäß § 46 Abs. 11 Satz 2 SGB II sind diese Mieten aber in der Abrechnung dem Jahr der „Fälligkeit“ zuzuordnen und werden daher jeweils dem Januar zugerechnet.

 

Zur Januarabrechnung gehören aber auch die Mietzahlungen für Februar, die Ende Januar ausbezahlt werden. Der Ausgleich erfolgt dann im Dezember. Ende November werden die Mieten für den Dezember ausbezahlt, so dass im Dezember selbst nur geringe KdU ausgewiesen werden.