Sachverhalt:
Die Obere
Wasserbehörde hat anlässlich einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
zur Ausweisung von Wasserschutzzonen dem Regionalrat am 27.09.2018 zum Stand
der Festsetzung von Wasserschutzzonen und zum Stand wasserrechtlicher
Bewilligungen berichtet.
Den Rhein-Kreis Neuss betreffen folgende Informationen:
1. Aktueller
Stand
Für die Wassergewinnungen
Allerheiligen, Rosellen, Norf wird derzeit der Bescheid für
die wasserrechtliche Bewilligung erstellt. Danach ist die Ausweisung eines
Wasserschutzgebietes beabsichtigt.
Die Gewinnungen
liegen im Einflussbereich der Sümpfungsmaßnahmen für den Tagebau Garzweiler II.
In der Vergangenheit erfolgte die Schutzgebietsausweisung nicht nach
einheitlichen Kriterien. In der Regel wurde derjenige Bereich als Schutzgebiet
ausgewiesen, der zum Ausgangszeitpunkt, als einem Zeitpunkt vor Beginn der
Sümpfungsmaßnahmen – hier werden das Jahr 1955 und die Grundwassergleichen aus
dem Jahr 2018 als Grundlage verwendet – Einzugsgebiet der Gewinnung gewesen
wäre. Dieser Bereich wird sich auch langfristig wieder als Einzugsgebiet
einstellen. Es wird hierbei von einem Zeitpunkt nach dem Jahre 2100
ausgegangen. Derzeit laufen Abstimmungen über die zukünftige
Schutzgebietsausweisung mit dem Umweltministerium unter Beteiligung des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, des Erftverbandes und des
Bergbautreibenden.
Es war
geplant, ein gemeinsames Wasserschutzgebiet für die Gewinnungen Hackenbroich und Tannenbusch festzusetzen. Die Gewinnung
Hackenbroich der energieversorgung dormagen gmbH (evd) ist seit dem 01.01.2017
stillgelegt. Die Stadt Dormagen wird ab diesem Zeitpunkt vollständig durch die
Kreiswerke Grevenbroich GmbH beliefert. Ein neues hydrogeologisches Gutachten
als Grundlage für die Neuausweisung der Gewinnung Tannenbusch liegt derzeit noch
nicht vor.
Auch die Gewinnungen Tannenbusch und Waldhütte/Lodshof liegen im Einflussbereich der
Sümpfungsmaßnahmen. Von allen Gewinnungen sind Waldhütte/Lodshof am deutlich
stärksten vom Tagebaueinfluss betroffen.
2. Planung
neuer Wasserschutzgebiete
Derzeit gibt
es keine Planungen für die Festsetzung neuer Wasserschutzgebiete
über die derzeit priorisierten hinaus, da die Landesregierung die Erstellung
einer landesweit einheitlichen Schutzgebietsverordnung plant.
Wasserschutzgebiete
werden von der zuständigen Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnungen
festgesetzt. Da die Erarbeitung einer Wasserschutzgebietsverordnung sehr viel
Zeit in Anspruch nimmt und die landesweite Verordnung auch für bereits
festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten würde, soll der Erlass der landesweiten
Verordnung abgewartet werden. Danach werden allerdings noch
Einzelfallregelungen und insbesondere Abgrenzungsfestlegungen erfolgen müssen.
3. Auslaufen von Schutzgebietsverordnungen ohne Neufestsetzung
Nach dem
aktuellen Landeswasserrecht sind Wasserschutzgebietsverordnungen grundsätzlich
unbefristet, es sei denn, die zuständige Behörde hat sie aus einem sachlichen
Grund befristet oder befristet sie jetzt im Zuge einer Neuerteilung oder
Änderung. Da in der Vergangenheit entweder keine Befristung in der Verordnung
erfolgte oder in Bezug auf das vor dem 16.07.2016 geltende Landeswasserrecht
eine Frist von 40 Jahren gesetzt wurde, gelten diese Verordnungen weiter.
Nach
Inkrafttreten des LWG am 16.07.2016 ist keine
Wasserschutzgebietsverordnung im Rhein-Kreis Neuss ausgelaufen.