Betreff
Entwässerung des geplanten Kunstrasenplatzes Delrath, Stadt Dormagen
Vorlage
68/3076/XVI/2019
Aktenzeichen
68.4-40.01-1-185-18
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Anlage einer Entwässerungsrinne vom Kunstrasenplatz Delrath in das Gewässer Zerringer Büschchen.


Sachverhalt:

Im Zuge des Baus eines Kunstrasenplatzes in Dormagen-Delrath plant die Stadt Dormagen dessen Entwässerung in das naheliegende Gewässer Zerringer Büschchen. Entwässert werden sollen die Kunstrasenflächen sowie Pflasterflächen.

 

Der Sportplatz liegt außerhalb von Schutzgebieten, das Gewässer ist Teil des Landschaftsschutzgebietes 6.2.2.2 „Niederterrasse mit landwirtschaftlichen Niederungsbereichen“ nach dem Landschaftsplan II - Dormagen -. Die vorgesehene offene Entwässerungsrinne ist notwendigerweise innerhalb des Landschaftsschutzgebietes vorgesehen.

 

Die Idee einer Einleitung von Niederschlagswasser über die offene Rinne im Sinne eines kleinen Bachlaufs ist grundsätzlich positiv zu beurteilen, da sie - wenn auch nur geringfügig - zu einer Stützung des Seewasserspiegels und zu einer Sauerstoffanreicherung beiträgt.

 

Der Umfang des Gerinnes wurde auf das erforderliche Mindestmaß von 0,60 m Breite reduziert. Sie nimmt insgesamt eine Fläche von 6,00 qm ein.

 

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde ist vorgesehen, für die Rinne die erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 Abs.1 Ziff. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu gewähren.

 

Die Belange von Natur und Landschaft werden nur sehr geringfügig beeinträchtigt. Die Wassereinleitung in das kleine Gewässer ist dem gegenüber auch mit positiven ökologischen Effekten verbunden.

 

Angesichts des geringfügigen Eingriffs wird auf Kompensationsmaßnahmen verzichtet.