Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Mittagessen an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss
Vorlage
40/3243/XVI/2019
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und verweist die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss zur weiteren Beratung und Beschlussfassung an den Kreistag.

 

Der Schulausschuss befürwortet, dass die bisherige monatliche Spitzabrechnung durch die Erhebung einer monatlichen Pauschale von deutlich unter 50 € ersetzt wird.


Sachverhalt:

Derzeit ist der Rhein-Kreis Neuss an vier seiner Förderschulen als Schulträger für die Bereitstellung des Mittagessens und die Erhebung der Gebühren für das Mittagessen verantwortlich. Es handelt sich dabei um die drei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (Mosaik-Schule, Sebastianus-Schule und Schule am Nordpark) sowie um die Joseph-Beuys-Schule (Förderschwerpunkt: Emotionale und soziale Entwicklung). Alle vier Schulen sind gebundene Ganztagsschulen mit Unterricht am Nachmittag.

 

An den übrigen vier Förderschulen des Rhein-Kreis Neuss – an den drei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen (Martinus-Schule, Schule am Chorbusch und Herbert-Karrenberg-Schule) sowie an der Michael-Ende-Schule (Förderschwerpunkt Sprache) – gibt es offene Ganztagsangebote. An diesen Schulen ist der Träger der offenen Ganztagsangebote, der Evangelische Verein für Jugend- und Familienhilfe, für die Bereitstellung des Mittagessens und für die Erhebung der Elternbeiträge zuständig.

 

Die vom Kreistag am 18.06.2013 beschlossene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss betrifft das Mittagessen an den vier zuerst genannten Schulen (Anlage). Diese Satzung regelt in § 3 Abs. 3, dass von Erziehungsberechtigten, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes haben, ein Eigenanteil von 1,00 € pro Verpflegungstag erhoben wird, wenn die Erziehungsberechtigten dem Rhein-Kreis Neuss einen entsprechenden Gutschein des Sozialleistungsträgers vorlegen.

 

Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Starke-Familien-Gesetz sieht vor, dass dieser Eigenanteil zum 01.08.2019 entfällt. Es ist daher erforderlich, die Satzung vom 18.06.2013 entsprechend zu ändern. Dies kann allerdings rechtssicher erst dann geschehen, wenn Ausführungsbestimmungen zum Starke-Familien-Gesetz erlassen sind, insbesondere zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Eigenanteil entfällt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, dass die Satzungsänderung im Kreistag am 26.06.2019 beraten oder bis zum Unterrichtsbeginn nach den Sommerferien (28.08.2019) eine Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 Abs. 3 Kreisordnung NRW herbeigeführt wird. In diesem Zusammenhang könnte die bisherige monatliche Spitzabrechnung durch die Erhebung einer monatlichen Pauschale von deutlich unter 50 € ersetzt werden.