Sachverhalt:
Schulassistenz
an den Förderschulen im Rhein-Kreis Neuss
Die Anfrage der Kreistagsfraktion
Bündnis90/Die Grünen vom 12.04.2019 wird wie folgt beantwortet:
1.
Auf welcher Rechtsgrundlage werden die
Integrationskräfte tätig?
2.
Wie viele Integrationskräfte sind aktuell an den
einzelnen Förderschulen im Einsatz?
Der Rhein-Kreis Neuss hat im Zusammenhang
mit dem Pilotprojekt der Inklusionshelferspools an den Schulen des Gemeinsamen
Lernens auch an der Mosaik-Schule Hemmerden einen Integrationshelferpool
geschaffen.
Rechtsgrundlage der Leistungen der
Eingliederungshilfe ist § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Die Leistungen werden aus
dem Sozialhaushalt erbracht und nicht durch Landesmittel refinanziert.
Vereinzelt werden auch an Förderschulen Leistungen nach § 35a SGB VIII
erbracht, nicht aber an dieser Schule.
Für jede Poolschule – also auch für die
Mosaik-Schule – wird ein Jahresstundenbudget gewährt, das unabhängig von
Einzelfällen – auch präventiv – ausgeschöpft werden kann. Der Helferpool an der
Mosaik-Schule umfasst für das aktuelle Schuljahr 24.000 Helferstunden, die
zurzeit von 27 Integrationshelfern geleistet werden.
Neben diesem Helferpool werden an der
Mosaik-Schule weitere 5 Einzelfallhilfen erbracht, da die Leistungsempfänger
eine besondere Fachkraft benötigen.
Insgesamt sind an Förderschulen im
Kreisgebiet 43 Integrationshelfer als Einzelfallhelfer tätig, davon 22 in
Zuständigkeit des Kreissozialamtes und 21 in der Zuständigkeit der Stadt Neuss
(davon 4 als Gruppenbetreuer mit je 2 Kindern). Der Rhein-Kreis Neuss hat die
Aufgabenwahrnehmung für das Gebiet der Stadt Neuss auf die Stadt Neuss
delegiert.
3.
Was geschieht a. bei Erkrankung des zugeordneten
Kindes, b. bei Erkrankung/Ausfall der Integrationskraft, c. bei
Unterrichtsausfall/Schulschließung?
Im Helferpool sind die Integrationshelfer
keinem Kind fest zugeordnet, sondern unterstützen alle Schüler/innen. Die
Schule steuert den Einsatz der Kräfte. Die Erkrankung eines betreuten Kindes
wirkt sich – anders als bei der Einzelfallhilfe – allenfalls mittelbar auf den
Einsatz aus. Bei der Einzelfallhilfe entfällt bei Erkrankung des/der Betreuten
die Leistung, im Pool hingegen nicht.
Fällt eine Integrationskraft aus, wird im
Helferpool kurzfristig vom Dienstanbieter eine Ersatzkraft bereitgestellt. In
der Einzelfallhilfe ist dies oftmals erst mit erheblicher Verzögerung möglich.
Bei ganztägigem Unterrichtsausfall erfolgt kein Einsatz von Helfern.
4.
Welche Qualifikationen weisen die
Integrationskräfte auf?
Die Integrations- bzw. Inklusionshelfer haben
verschiedene berufliche Hintergründe. In erster Linie gehört zum
Anforderungsprofil die Fähigkeit mit Kindern und Menschen mit Behinderungen
empathisch umgehen zu können. Durch Qualifikationsmaßnahmen (siehe 5) werden
die besonders im Fokus stehenden Fähigkeiten gestärkt.
5.
Wer ist für die fachliche Begleitung und
Qualifikation zuständig und wie gestaltet sich diese?
Die Integrationskräfte im Helferpool sind –
wie auch die Einzelfallhelfer – vom Dienstanbieter qualifizierte Kräfte. Die
Qualifikation erfolgt in der Regel extern, hierfür ist der Anbieter
verantwortlich. Das Edith-Stein Forum bietet Qualifikationen an, die vom
Kreissozialamt über die Inklusionspauschale refinanziert werden.
Im Rahmen der Inklusionspool-Projekte
werden künftig auch Qualifikationsmaßnahmen seitens des Inklusionsbüros
angeboten, die gezielt die Arbeit im Pool und im multiprofessionellen Team der
Schule zum Inhalt haben.
6.
Wie werden die Integrationskräfte in die pädagogische
Arbeit eingebunden?
Grundsätzlich ist die pädagogische Arbeit
des lehrenden Personals von der Tätigkeit der Integrations-/ Inklusionshelfer
abzugrenzen, deren Aufgabe nicht die Wissensvermittlung beinhaltet, sondern nur
den behinderungsbedingten Nachteilsausgleich. Die Inklusionshelfer im
Poolmodell sind in das multiprofessionelle Team an der Schule insoweit
eingebunden, als sie an regelmäßigen Teambesprechungen mit den Lehrkräften
teilnehmen und damit in enger Abstimmung mit den Lehrkräften im und nicht neben
dem System Schule arbeiten. Zur Intensivierung dieser im Rahmen des Poolmodells
neuen Rollenfindung werden im Rahmen des Projekts auch entsprechende
kooperationsfördernde Veranstaltungen angeboten. Auch von außen werden die
Inklusionshelfer im Pool als zum System der Schule gehörend wahrgenommen.
7.
Wie gestaltet sich die konkrete Tätigkeit der
Integrationskräfte unter den Aspekten von Dienst- und Fachaufsicht,
Weisungsbefugnis der Lehrkräfte und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten?
Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis
gegenüber den Integrationshelfern liegt beim Dienstanbieter. Der Abruf der
Leistungen im Rahmen des von der Steuergruppe festgesetzten
Jahresstundenbudgets obliegt der Schule, die dem Dienstanbieter die gewünschten
Einsatzzeiten übermittelt. Schulleitung und Lehrkräfte haben keine
arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis. Die Erziehungsberechtigten werden bei
Einrichtung eines neuen Pools mittels Elternbrief über die neue Leistung, die
sich an alle Kinder der Pilotschulen richtet, informiert.
8.
Welche Vertragsbeziehungen liegen den Einsätzen
zugrunde bzw. wie gestaltet sich die Kooperation a. zwischen den Kostenträgern
(welche?) und Leistungserbringern (welche?), b. zwischen den
Integrationskräften und den Leistungserbringern (reguläre Arbeitsverträge?
befristet/unbefristet?), c. zwischen den Schulträgern, den Schulen und den
Leistungserbringern, d. zwischen den Erziehungsberechtigten des zugeordneten
Schülers, dem Leistungserbringer, dem Kostenträger und der Integrationskraft?
An den Förderschulen gibt es in der Regel
nur einen Kostenträger, der nach dem SGB XII tätig wird. Im Dialog mit den
Leistungsanbietern und der Pilotschule hat man sich in der Steuerungsgruppe auf
einen Dienstanbieter verständigt, der die Leistung erbringt. Dies ist in der
Mosaik-Schule die „Leben und Erleben GmbH“ des Vereins für Behinderte,
Meerbusch. Diese war im Rahmen der Einzelfallhilfen bereits an der Schule
tätig.
Die Integrationshelfer des Helferpools an
der Mosaik-Schule haben zurzeit noch befristete Arbeitsverhältnisse. Mit
zunehmender Etablierung des Systems Helferpool ist eines der Ziele auch die
dauerhafte Anstellung der I-Helfer beim Anstellungsträger, die jedoch der
Vertragsautonomie der Dienstanbieter unterliegt. Für das kommende Schuljahr wird
die Leistung neu ausgeschrieben, hierbei soll der Ausschreibungszeitraum vier
Schuljahre umfassen, um entsprechende Planungssicherheit und damit die
Möglichkeit zu längerfristigen Verträgen zu schaffen. Zwischen den Schulen/
Schulträgern und den Leistungserbringern gibt es einen Dialog, aber keine
rechtliche Bindung. Die Zuordnung eines Schülers zu einem I-Helfer ist dem
Helferpool fremd, sodass hier keine Rechtsbeziehungen bestehen können. Dies ist
in der Einzelfallhilfe insoweit anders, als die Dienstanbieter ihre Leistung
gegenüber dem Leistungsberechtigten unmittelbar erbringen.